Warnung vor Phishing-Mails: Laut Informationen der Vertretung der EU-Kommission in Deutschland kursieren erneut E-Mails mit einem gefälschten Antragsformular für eine Corona-„Überbrückungshilfe Teil 3“, die angeblich von „Bundesregierung und Europäischem Rat“ für „Soloselbständige, freie Berufe und Unternehmen“ ausgereicht werden. Warnung vor Telefonbetrug: Ein Sprachcomputer meldet sich telefonisch bei Ihnen und gibt sich als Finanzverwaltung aus. Um über Coronahilfe informiert zu werden, soll eine Nummer eingegeben werden. Gehen Sie nicht auf solche Anrufe ein, sondern beenden Sie das Gespräch unverzüglich. |
Was änderte sich im Vergleich zur Neustarthilfe? Änderungen und Erweiterungen auf einen Blick:
- Förderzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2021 in zwei Phasen: Juli bis September und Oktober bis Dezember (jeweils drei- statt sechsmonatiger Referenzumsatz)
- Erhöhung des Vorschusses (Betriebskostenpauschale) auf bis zu 4.500 Euro für Juli bis September bzw. Oktober bis Dezember 2021 (beziehungsweise bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften)
Wer konnte die Förderung beantragen?
Folgende Gruppen konnten die Neustarthilfe Plus beantragen:
- Soloselbständige mit oder ohne Personengesellschaften Eine Personengesellschaft besteht aus mindestens zwei Personen, die persönlich und unbeschränkt haften. Personengesellschaften können zum Beispiel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine offene Handelsgesellschaft (OHG) oder eine Kommanditgesellschaft (KG) sein. ,
- Kapitalgesellschaften mit einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter (Ein-Personen-Kapitalgesellschaften),
- Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern (Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften),
- Genossenschaften sowie
- Sonderfall: kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständig Beschäftigte.
Damit man die Neustarthilfe Plus beantragen konnte, musste man:
- selbständig tätig sein, also freiberuflich arbeiten oder ein Gewerbe betreiben (ggf. inklusive der anteiligen selbständigen Einnahmen aus einer Personengesellschaft),
- seine Selbständigkeit im Haupterwerb ausüben, d.h. hieraus mindestens 51 Prozent seiner Einkünfte beziehen,
- höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigen,
- bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein,
- die Überbrückungshilfe III Plus nicht in Anspruch genommen haben und
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schon vor dem 1. November 2020 selbständig tätig gewesen sein.
Beispiel 1 (Soloselbständiger im Haupterwerb mit Einnahmen aus nicht-selbständiger Tätigkeit): Herr Müller ist Musiker. Er ist selbständig als Musiklehrer tätig und gleichzeitig Angestellter eines Gitarrengeschäfts. Herr Müller konnte den Antrag auf Neustarthilfe Plus in eigenem Namen als natürliche Person stellen, sofern mindestens 51 Prozent seiner Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit resultierten. Für die Berechnung der Neustarthilfe Plus wurden die Umsätze aus seiner freiberuflichen Musiklehrertätigkeit sowie die Einnahmen aus seinem Angestelltenverhältnis berücksichtigt. Beispiel 1a (Soloselbständiger im Haupterwerb mit Einnahmen aus nicht-selbständiger Tätigkeit und mit anteiligen Einnahmen aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft): Musiker Müller aus Beispiel 1 erzielt zusätzlich noch Einnahmen über eine Band, die als GbR organisiert ist. Ihm steht ein Viertel der Gewinne dieser Band zu. Bei seinem Antrag konnte er seit Mitte März auch ein Viertel des GbR-Umsatzes angeben, der dann – neben den bereits genannten Einnahmen – bei der Berechnung der Neustarthilfe Plus berücksichtigt wurde. |
Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gab es darüber hinaus weitere spezifische Bedingungen.
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Spezifische Bedingungen für Kapitalgesellschaften Eine Kapitalgesellschaft kann aus einer (Ein-Personen-Kapitalgesellschaft) oder aus mehreren Personen (Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft) bestehen, die im Schadensfall nur mit ihrem eingebrachten Kapital haften. Kapitalgesellschaften können zum Beispiel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG) sein. Eine „Ein-Personen-Kapitalgesellschaft“ ist beispielsweise die Ein-Personen-GmbH oder die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG). mit einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter (Ein-Personen-Kapitalgesellschaften):
Für die Ein-Personen-Kapitalgesellschaft galt, dass die Kapitalgesellschaft zusätzlich zu den oben beschriebenen Bedingungen für eine Antragsberechtigung
- den überwiegenden Teil ihrer Umsätze (mindestens 51 Prozent) aus Tätigkeiten erzielte, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit gelten würde,
- zu 100 Prozent von ihrer Gesellschafterin oder ihrem Gesellschafter gehalten wurde und
- die Gesellschafterin oder der Gesellschafter mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeitete.
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Spezifische Bedingungen für Kapitalgesellschaften Eine Kapitalgesellschaft kann aus einer (Ein-Personen-Kapitalgesellschaft) oder aus mehreren Personen (Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft) bestehen, die im Schadensfall nur mit ihrem eingebrachten Kapital haften. Kapitalgesellschaften können zum Beispiel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG) sein. Eine „Ein-Personen-Kapitalgesellschaft“ ist beispielsweise die Ein-Personen-GmbH oder die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG). mit mehreren Gesellschaftern (Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft):
Eine Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft war antragsberechtigt, wenn sie (zusätzlich zu den oben beschriebenen Bedingungen)
- den überwiegenden Teil ihrer Umsätze (mindestens 51 Prozent) aus Tätigkeiten erzielte, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit gelten würde und
- von einer ihrer Gesellschafterinnen/einem ihrer Gesellschafter zu mindestens 25 Prozent gehalten wurde und diese Gesellschafterin/dieser Gesellschafter mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeitete.
Beispiel 2 (Kapitalgesellschaft mit mehreren Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern): Herr Schmidt, Frau Peter und Frau Singer haben zusammen eine GmbH, die Fotografie-Dienstleistungen anbietet. Frau Peter hielt 50 Prozent der Anteile an der GmbH und arbeitete 39 Stunden pro Woche für die GmbH. Herr Schmidt hielt 25 Prozent der Anteile und arbeitete 15 Stunden pro Woche für die GmbH. Frau Singer hielt 25 Prozent der Anteile und arbeitete 25 Stunden pro Woche für die GmbH. Die GmbH war antragsberechtigt, weil zwei Gesellschafterinnen mindestens 25 Prozent der Anteile hielten und zugleich jeweils mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet haben. Bei der Berechnung der maximalen Förderung der GmbH wurden Frau Peter und Frau Singer, aber nicht Herr Schmidt berücksichtigt, weil Herr Schmidt nicht mindestens 20 Stunden pro Woche für die GmbH arbeitet. Der maximale Förderbetrag von 4.500 Euro wurde also mit dem Faktor zwei multipliziert. Die GmbH konnte maximal 9.000 Euro Neustarthilfe Plus erhalten. |
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Spezifische Bedingungen für Genossenschaften
Eine Genossenschaft war antragsberechtigt, wenn sie (zusätzlich zu den oben beschriebenen Bedingungen)- den überwiegenden Teil ihrer Umsätze (mind. 51 Prozent) aus Tätigkeiten erzielte, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit gelten würden,
- mindestens ein Mitglied mindestens 20 vertraglich vereinbarte Arbeitsstunden pro Woche für die Genossenschaft arbeitete und
- sie höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigte (Nicht-Mitglieder; beschäftigte Mitglieder zählen hierbei nicht), und insgesamt weniger als zehn Vollzeitangestellte (Nicht-Mitglieder und Mitglieder) hatte.
Beispiel 3 (Genossenschaft mit mehreren Mitgliedern): Herr Frau Peter, Frau Schmidt, Herr Meyer, Herr Müller und Herr Schulze sind Mitglieder einer eigetragenen Genossenschaft (eG), die eine Zeitung herausbringt. Frau Peter und Frau Schmidt arbeiteten beide auf Vollzeitbasis (40 Stunden pro Woche) für die eG. Herr Schulze, Herr Meyer und Herr Müller arbeiteten jeweils 15 Stunden pro Woche für die eG. Die eG hatte zudem einen Teilzeitmitarbeiter angestellt (< 40 Stunden pro Woche). Die eG konnte als juristische Person einen Antrag auf Neustarthilfe Plus stellen. Die eG war antragsberechtigt, weil zwei Mitglieder (Frau Peter und Frau Schmidt) jeweils mindestens 20 Stunden pro Woche für die eG arbeiteten, die eG weniger als einen Vollzeitangestellten hatte, der kein Mitglied war, und die eG insgesamt weniger als 10 Vollzeitangestellte (Mitglieder und Nicht-Mitglieder) hatte. Die Neustarthilfe Plus wurde von der eG beantragt und an diese ausgezahlt. |
Sonderfall: kurz befristete Beschäftigungen in den Darstellenden Künsten sowie unständig Beschäftigte
Künstlerinnen und Künstler, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, waren in einer ähnlichen Situation wie Soloselbständige. Denn mit dem Lockdown waren ihre potenziellen Arbeitgeber wie z.B. Theater und Bühnen geschlossen. Deshalb konnten auch sie bei kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen (bis zu 14 Wochen) in den Darstellenden Künsten (d.h. Tätigkeiten entsprechend der Klassifikation der Berufe der Bundesagentur für Arbeit unter Nr. 94 - „Darstellende und unterhaltende Berufe“ - oder unter Nr. 8234 - „Berufe in der Maskenbildnerei“) Neustarthilfe Plus beantragen (siehe FAQs).
Auch Personen mit unständigen Beschäftigungsverhältnissen (weniger als eine Woche) aller Branchen konnten Neustarthilfe Plus beantragen.
Voraussetzung hierfür war in beiden Fällen: Die Antragstellenden hatten für Juli 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen.
Was und wie wurde gefördert?
Die beiden Förderzeiträume für die Neustarthilfe Plus waren Juli bis September 2021 und Oktober bis Dezember 2021. Die Neustarthilfe Plus betrug jeweils einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes Der Referenzumsatz ist das Dreifache des durchschnittlichen Monatsumsatzes aus 2019. (Sonderregelungen galten bei geringen Umsätzen oder Einnahmen in 2019 durch außergewöhnliche Umstände wie beispielsweise Unterbrechungen der Tätigkeit aufgrund Pflegezeit, Krankheit oder Elternzeit oder für Fälle, in denen die Geschäftstätigkeit zwar vor dem 1. November 2020, aber erst nach dem 1. Januar 2019 aufgenommen wurde, siehe hierzu FAQs 3.3, 6.2 und 6.3). Als Neustarthilfe Plus ausgezahlt werden jeweils maximal 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und jeweils maximal 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
Waren die Antragsvoraussetzungen erfüllt, wurde die Neustarthilfe Plus zunächst als Vorschuss ausgezahlt. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums wurde die Höhe der Neustarthilfe Plus genau berechnet – und zwar auf Grundlage des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Juli bis September beziehungsweise Oktober bis Dezember 2021. Details zur Endabrechnung werden auf https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zur Verfügung gestellt.
Beispiel 4 (Berechnung Neustarthilfe Plus): Herr Schmidt war Soloselbständiger und beantragte Neustarthilfe Plus. 2019 verdiente er 24.000 Euro. Als dreimonatiger Referenzumsatz (entspricht dreifachem seines durchschnittlichem Monatsumsatzes in 2019) galten somit 6.000 Euro. Davon betrug die Neustarthilfe Plus 50 Prozent, also 3.000 Euro. |
Generell galt: Man konnte den Vorschuss für die Monate Juli bis September bzw. Oktober bis Dezember 2021 in voller Höhe behalten, wenn man Umsatzeinbußen von 60 Prozent und mehr hatte. Wenn der Umsatz in dem jeweiligen Förderzeitraum um weniger als 60 Prozent gesunken war, musste ein Teil des entsprechenden Vorschusses zurückgezahlt werden, so dass Neustarthilfe Plus Juli bis September (beziehungsweise Oktober bis Dezember) und Umsatz im Förderzeitraum Juli bis September (beziehungsweise Oktober bis Dezember) 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschritten. Erst wenn der Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Förderzeitraum weniger als zehn Prozent betrug (das heißt Umsatz im Förderzeitraum entsprach mehr als 90 Prozent des Referenzumsatzes), musste der gesamte Vorschuss zurückgezahlt werden.
Die Grafik „Rückzahlungen bei der Neustarthilfe Plus" als PDF herunterladen (PDF, 55 KB)
Weitere Hinweise zur Berechnungsmethode und zur Erstellung der Endabrechnung finden Sie in FAQs 3.4 und 4.8.
Beispiel 5 (Berechnung Neustarthilfe Plus und Rückzahlung): Frau Wagner war selbständige Yogalehrerin. Sie hatte im Jahr 2019 20.000 Euro verdient, der dreimonatige Referenzumsatz betrug damit 5.000 Euro. Sie konnte nach Beantragung der Neustarthilfe Plus einen Vorschuss in Höhe von 2.500 Euro erhalten. Wenn sie im Förderzeitraum Juli bis September 2021 (bzw. Oktober bis Dezember) Umsätze von 40 Prozent oder weniger des Referenzumsatzes (d.h. 2.000 Euro oder weniger) erzielt hatte, konnte sie den Vorschuss von 2.500 Euro in voller Höhe behalten; anderenfalls musste sie die Neustarthilfe Plus (anteilig) zurückzahlen.
Wenn sie im Förderzeitraum Juli bis September 2021 (bzw. Oktober bis Dezember) bspw. Umsätze von 70 Prozent des Referenzumsatzes (d.h. 3.500 Euro) verdient hatte, musste sie 1.500 Euro der als Vorschuss erhaltenen Neustarthilfe Plus zurückzahlen. |
Wie Sie Ihren Antrag stellen konnten
Als natürliche Person hatten Sie außerdem die Möglichkeit, Ihren Antrag auf Neustarthilfe Plus mithilfe einer oder eines prüfenden Dritten (ebenfalls bis zum 31. März 2022) zu stellen, z. B. einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts oder einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters. Sollte Ihr prüfender Dritter oder Ihre prüfende Dritte zu einem späteren Zeitpunkt aus unterschiedlichen Gründen nicht weiter für die Bearbeitung Ihres Antrages zur Verfügung stehen, kann der Auftrag zur weiteren Betreuung des Antrags auch durch eine andere prüfende Dritte oder einen anderen prüfenden Dritten übernommen und bearbeitet werden. Sollten Sie Ihren Steuerberater oder prüfenden Dritten wechseln wollen, wenden Sie sich bitte an den Service-Desk für prüfende Dritte: Service-Hotline: +49 30 – 530 199 322 (Die Servicezeiten sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr).
Können Sie nach Bewilligung der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln?
Die Neustarthilfe Plus konnte nicht zusätzlich zur Überbrückungshilfe III Plus beantragt werden. Wenn Sie die Neustarthilfe Plus beantragt hatten, konnten Sie aber nach Bewilligung der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln. Denn in manchen Fällen konnte die Überbrückungshilfe III Plus auch für Soloselbständige (und alle weiteren Antragsberechtigten der Neustarthilfe Plus) mit geringen oder keinen Fixkosten vorteilhafter sein. Umgekehrt sollte Soloselbständigen, die nach Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus feststellten, dass sie bei geringen Fixkosten über die Überbrückungshilfe III Plus weniger Zuschuss als bei der Neustarthilfe erhalten konnten, die Gelegenheit gegeben werden, zur Neustarthilfe Plus zu wechseln. Der nachträgliche Wechsel von der Neustarthilfe Plus in die Überbrückungshilfe III Plus konnte bis zum Ende der Antragsfrist am 31. März 2022 erfolgen. Seit Anfang April 2022 ist es in Einzelfällen noch bis zum 15. Juni möglich, einen Wechsel vorzunehmen. Interessierte sollten sich an den Servicedesk wenden. Einzelheiten zum Vorgehen finden Sie in den Neustarthilfe Plus FAQs 7.2 und 7.3.