Was änderte sich bei der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus im Oktober bis Dezember:
- Erweiterter Förderzeitraum: 1. Oktober bis 31. Dezember 2021
- „Restart-Prämie“: entfällt. Für die Monate Oktober bis Dezember 2021 konnte nur noch die allgemeine Personalkostenpauschale 20 Prozent der erstattungsfähigen Fixkosten beantragt werden.
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Anpassung der branchenspezifischen Sonderregelungen:
- Für die Reisebranche entfiel die Wahlmöglichkeit zur Restart-Prämie, aber die Anschubhilfe 20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019 wurde fortgeführt.
- Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche entfiel die Wahlmöglichkeit zur Restart-Prämie, aber die Erstattung der Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum Januar bis August und die Anschubhilfe 20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019 wurden fortgeführt.
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Zusätzliche Antragsberechtigung für:
- Unternehmen, die im Juli 2021 von Starkregen und Hochwasser betroffen waren.
- Unternehmen die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2021 freiwillig schlossen. Weitere Infos dazu hier.
Wer konnte die Förderung beantragen?
Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie Start-ups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden, gemeinnützige Unternehmen, kirchliche Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen. Die Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfiel für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie für Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche.
Voraussetzung waren coronabedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat im Zeitraum Juli bis Dezember 2021, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wurde. Maßgeblich für den Vergleich war der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden und in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen, gelten besondere Vorschriften.
Unternehmen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt waren und im Juli 2021 von Starkregen und Hochwasser betroffen waren, konnten ebenfalls Überbrückungshilfe III Plus beantragen. Unternehmen, die im Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2021 wegen behördlich angeordneter coronabedingter Einschränkungen wie z.B. der 3G- oder 2G-Regel oder vergleichbarer Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) ihre Öffnungszeiten stark reduzierten oder freiwillig schlossen, weil eine Aufrechterhaltung des Betriebs unwirtschaftliche wäre, waren antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III Plus.
Was und wie wurde gefördert?
Mit der Überbrückungshilfe wurden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Der maximale Förderbetrag betrug auch bei der Überbrückungshilfe III Plus 10 Millionen Euro pro Monat. Bei Einhaltung aller beihilferechtlichen Vorgaben konnten in der Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus insgesamt maximal bis zu 52 Millionen Euro gefördert werden.
Weitere Infos dazu hier.
Neu im Vergleich zur Überbrückungshilfe III war die „Restart-Prämie“ für die Fördermonate Juli bis September 2021 und die Erstattung von Gerichtskosten für die Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit mit bis zu 20.000 Euro pro Monat. Die „Restart-Prämie“ war eine Personalkostenhilfe, die Unternehmen unterstützen sollte, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen. Sie erhielten einen Zuschuss auf die Differenz zwischen den tatsächlichen Personalkosten in den Fördermonaten Juli bis September 2021 und den Personalkosten im Mai 2021. Der Zuschuss betrug 60 Prozent der Personalkostendifferenz im Juli, 40 Prozent im August und 20 Prozent im September.
Erstattet wurden weiterhin:
- bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
- bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
- bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch
(Umsatzeinbruch jeweils im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019). Junge Unternehmen konnten andere Vergleichsumsätze heranziehen (Infos dazu hier).
Beispiel 1: Ein Restaurant ist geschlossen, die Umsatzeinbußen liegen trotz Außerhausverkauf bei über 70 Prozent. Die monatlichen erstattungsfähigen Fixkosten von 10.000 Euro werden zu 100 Prozent erstattet. Der Betrieb hat im Juli und August 2021 20.000 Euro in bauliche Hygienemaßnahmen investiert – diese werden ebenfalls zu 100 Prozent erstattet. Beispiel 2: Eine Einzelhändlerin oder ein Einzelhändler mit Saisonware wie Sommermode hat 80 Prozent Umsatzausfall. Ein Teil der Ware wurde stark preisreduziert online verkauft, ein Teil komplett abgeschrieben. Wertverlust: 20.000 Euro. Davon werden 100 Prozent (also der vollständige Wertverlust von 20.000) erstattet. |
Eigenkapitalzuschuss (zusätzlich zu Fixkostenerstattung):
Für Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Dezember 2021 wurden folgende Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III Plus im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:
- 25 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in drei Monaten,
- 35 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in vier Monaten,
- 40 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in fünf oder mehr Monaten.
Die entsprechenden Monate mussten nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus beantragt wurde. Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 Prozent angenommen.
Zusätzliche Regelungen für besonders betroffene Branchen:
- Reisebranche: Sie konnten Provisionen, eine allgemeine Personalkostenpauschale, externe Ausfall- und Vorbereitungskosten für bestimmte Reisen im Zeitraum Januar bis September 2021 sowie (für die Fördermonate Juli bis September alternativ zur Restart-Prämie) eine Anschubhilfe von 20 Prozent der im Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme für jeden Fördermonat (maximal 2 Millionen Euro im Rahmen der Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus) beantragen.
- Kultur- und Veranstaltungsbranche: Sie konnten interne projektbezogene und externe Ausfall- und Vorbereitungskosten im Zeitraum Januar bis August 2021 bei coronabedingten Absagen beantragen. Auch eine Anschubhilfe von bis zu 20 Prozent der im Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme für jeden Fördermonat (maximal 2 Millionen Euro im Rahmen der Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus) konnte weiterhin (für die Fördermonate Juli bis September alternativ zur neuen „Restart-Prämie“) veranschlagt werden.
- Hersteller, Groß- und Einzelhändler und professionelle Verwender: Fortführung der Sonderregelung zu Abschreibungen von Warenbeständen. Wertverluste aus verderblicher Ware und Saisonware, die wegen des Lockdowns nicht abgesetzt werden konnte, konnten als förderfähige Fixkosten geltend gemacht werden.
Überbrückungshilfe III Plus für Betroffene des „Juli-Hochwassers“
Unternehmen, die coronabedingte Umsatzeinbrüche hatten und von den Hochwasserereignissen im Juli 2021 in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Sachsen („Juli-Hochwasser“) betroffen waren, sollten nicht aus der Überbrückungshilfe III Plus fallen. Die Überbrückungshilfe III Plus leistete als Corona-Hilfsprogramm keine Hilfe zur Beseitigung Hochwasser-bedingter Nachteile. Die coronabedingten Umsatzausfälle berechtigen nun aber nach Maßgabe der folgenden Bedingungen weiterhin zur Antragstellung auf Überbrückungshilfe III Plus.
Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III Plus waren Unternehmen, die für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt waren und vom Juli-Hochwasser betroffen waren, soweit im Monat Juni 2021 ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum vorlag. Die Voraussetzungen der Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III finden sich in den FAQs für die Überbrückungshilfe III. Ein Unternehmen war für Zwecke der Überbrückungshilfe III Plus jedenfalls dann vom Juli-Hochwasser betroffen, wenn es eine Soforthilfe des jeweiligen Bundeslands erhielt.
Wie konnten Sie den Antrag stellen?
Sie konnten Ihren Erstantrag nur über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer bis 31. Dezember 2021 stellen. Antragstellende, deren Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus bereits bewilligt oder teilbewilligt wurde, konnten über prüfende Dritte einen Änderungsantrag auf Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Oktober bis Dezember 2021 bis 31. März 2022 (verlängert) stellen. Die Kosten wurden bezuschusst. Die Frist für Änderungsanträge wurde entsprechend auch auf 31. März 2022 angepasst.
Alle Infos zum Registrierungs- und Anmeldeverfahren für prüfende Dritte finden Sie hier.
Auch Soloselbständige konnten bei der Überbrückungshilfe III Plus Anträge auf Fixkostenzuschüsse für den Zeitraum Juli bis Dezember 2021 durch prüfende Dritte stellen. Alternativ können Soloselbständige im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 4.500 Euro (beziehungsweise bis zu 18.000 Euro als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft) als Vorschuss erhalten (erhöhter Vorschuss). Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe Plus“) für Soloselbstständige können Sie direkt beantragen.
Wurde eine Abschlagszahlung gezahlt?
Bei der Überbrückungshilfe III Plus wurden bei Erstantragstellung Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat bzw. insgesamt bis zu 600.000 Euro).
Konnten Sie die Überbrückungshilfe III Plus beantragen, wenn Sie vorher schon andere Hilfen erhalten haben?
Der dreimonatige Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III Plus (Oktober bis Dezember 2021) überschneidet sich nicht mit dem der Überbrückungshilfe III (November 2021 bis März 2021), Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020), der November- oder Dezemberhilfe (November bzw. Dezember 2020) oder der Neustarthilfe (Januar bis Juni 2021). Die Überbrückungshilfe III Plus konnte somit zusätzlich zu diesen Hilfen beantragt werden.
Können Sie nach Bewilligung der Überbrückungshilfe III Plus zur Neustarthilfe Plus wechseln?
Die Überbrückungshilfe III Plus konnte nicht zusätzlich zur Neustarthilfe Plus beantragt werden. Wenn Sie die Überbrückungshilfe III Plus beantragt hatten, konnten Sie aber nach Bewilligung der Überbrückungshilfe III Plus zur Neustarthilfe Plus wechseln. Denn in manchen Fällen konnte die Neustarthilfe Plus auch für Soloselbständige (und alle weiteren Antragsberechtigten der Überbrückungshilfe III Plus) mit geringen oder keinen Fixkosten vorteilhafter sein. Umgekehrt sollte Soloselbständigen, die nach Beantragung der Neustarthilfe Plus feststellten, dass sie bei geringen Fixkosten über die Neustarthilfe Plus weniger Zuschuss als bei der Überbrückungshilfe III Plus erhalten konnten, die Gelegenheit gegeben werden, zur Überbrückungshilfe III Plus zu wechseln. Der nachträgliche Wechsel von der Überbrückungshilfe III Plus in die Neustarthilfe Plus konnte bis zum Ende der Antragsfrist am 31. März 2022 erfolgen. Seit Anfang April 2022 ist es in Einzelfällen noch bis zum 15. Juni möglich, einen Wechsel vorzunehmen. Interessierte sollten sich an den Servicedesk wenden. Einzelheiten zum Vorgehen finden Sie in den Überbrückungshilfe III Plus FAQs 6.2 und 6.3.