Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (allgemeine De-minimis-Verordnung; daneben existieren sektorspezifische De-minimis-Verordnungen für den Agrarsektor sowie den Fischerei- und Aquakultursektor); gilt allgemein, unabhängig von COVID-19.
Ohne Anmeldepflicht können einzelnen Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich Beihilfen in Höhe von insgesamt bis zu 200.000 EUR gewährt werden.
(Geringerer Höchstbetrag von 100.000 EUR gilt für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs. Für Landwirtschaft beziehungsweise Fischerei/Aquakultur liegt der Schwellenwert bei 20.000 EUR beziehungsweise 30.000 EUR.)