Die fünfte geänderte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“), galt bis 30. Juni 2022, basiert auf Nummer 3.1 und 4 der Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für Staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“) (angepasst an die 6. Änderung dieses Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission vom 18. November 2021).
Auf dieser Grundlage können sogenannte Kleinbeihilfen an Unternehmen gewährt werden. Für Zwecke der November- bzw. Dezemberhilfe, , Überbrückungshilfe II, Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus gilt die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 mit der Maßgabe eines beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrags von insgesamt bis zu 1,8 Millionen Euro pro Unternehmenbeziehungsweise Unternehmensverbund im Sinne des Beihilferechts. Dieser Höchstbetrag erhöht sich in der Überbrückungshilfe IV auf bis zu 2,3 Millionen Euro.
(Ausnahmen: Fischerei- und Aquakultursektor (max. 270.000 Euro bzw. 345.000 Euro in Überbrückungshilfe IV), Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (max. 225.000 Euro bzw. 290.000 in Überbrückungshilfe IV). Für Zwecke der Überbrückungshilfe I gilt die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 mit der Maßgabe eines beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrags von insgesamt bis zu 800.000 Euro pro Unternehmen beziehungsweise Unternehmensverbund im Sinne des Beihilferechts (Ausnahmen: Fischerei- und Aquakultursektor (max. 270.000 Euro), Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (max. 225.000 Euro)).