Nach der allgemeinen De-minimis-Verordnung dürfen einem einzigen Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich bis zu 200.000 Euro bzw. bis zu sektorspezifischen Höchstgrenze gewährt werden.
Bei Einhaltung der Kumulierungsvorschriften (insbesondere Artikel 5 Absatz 2 der allgemeinen De-minimis-Verordnung) können somit für November- und Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe II, Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus, Kleinbeihilfen und De-minimis-Beihilfen mit einem Gesamtnennbetrag in Höhe von insgesamt (also nicht jeweils) bis zu 2 Millionen Euro pro Unternehmen beziehungsweise Unternehmensverbund im Sinne des Beihilferechts gewährt werden (in der Überbrückungshilfe I bis zu 1 Million Euro). Für die Überbrückungshilfe IV erhöht sich dieser Gesamtnennbetrag auf 2,5 Mio. Euro.