Die Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in der Fassung vom 21.12.2021(„ Bundesregelung Fixkostenhilfe (PDF, 401 KB) ), gilt bis 30. Juni 2022, basiert auf Nummer 3.12 und 4 der der Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für Staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (angepasst an die 6. Änderung dieses Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission vom 18. November 2021).
Nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 konnten grundsätzlich Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens beziehungsweise Unternehmensverbunds im Sinne des Beihilferechts vergeben werden.
Für Zwecke der November- bzw. Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus gilt die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 mit der Maßgabe eines beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrags von insgesamt (also nicht jeweils) 10 Millionen Euro pro Unternehmen beziehungsweise Unternehmensverbund im Sinne des Beihilferechts. Dieser Höchstbetrag erhöht sich in der Überbrückungshilfe IV auf 12 Millionen Euro. Für Zwecke der Überbrückungshilfe II gilt die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 mit der Maßgabe eines beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrags von insgesamt (also nicht jeweils) 3 Millionen Euro pro Unternehmen beziehungsweise Unternehmensverbund im Sinne des Beihilferechts.
Erlaubt sind gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission Beihilfen an Unternehmen, die während des beihilfefähigen Zeitraums Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu demselben Zeitraum im Jahr 2019 erlitten haben.
Im Falle von Antragstellenden, bei denen es sich nicht um kleine oder Kleinstunternehmen im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nummer 651/2014) handelt (Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten oder einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanz von über 10 Millionen Euro), darf der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen, die beihilferechtlich auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind, höchstens 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen, die dem Antragsteller im beihilfefähigen Zeitraum insgesamt entstehen (im Sinne der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zur Umsetzung des Befristeten Rahmens).
Im Falle von kleinen oder Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Millionen Euro), darf der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen, die beihilferechtlich auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind, höchstens 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen.