Die Überbrückungshilfe II kann (im Rahmen der Schlussabrechnung) wahlweise auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährt werden. Weitergehende Informationen hierzu finden sich in den FAQs zur Überbrückungshilfe II, Punkt 4.16.
Die Überbrückungshilfe III kann wahlweise auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (gegebenenfalls kumuliert mit der De-minimis-Verordnung), auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, auf die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, auf diese Bundesregelungen kumuliert oder auf alle vier Grundlagen, d.h. inkl. der einschlägigen De-minimis-Verordnung, gestützt werden (siehe hierzu auch unten unter Frage B.III.3. und außerdem unter Punkt 4.16 der FAQs zur Überbrückungshilfe III). Gleiches gilt für die Überbrückungshilfe III Plus und die Überbrückungshilfe IV.
Für die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe besteht ebenfalls ein umfassendes Wahlrecht bezüglich des Beihilferahmens. Zusätzlich zur Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 und zur De-minimis-Verordnung steht die Bundesregelung Novemberhilfe-/ und Dezemberhilfe (Schadensausgleich) (auf Basis der Schadensausgleichsregelung des Artikel 107 Absatz 2 lit. b AEUV) zur Verfügung. Diese Schadensausgleichsregelung gilt allerdings nicht für die Fallgruppe der „über Dritte Betroffenen“.
Es ist auch eine kombinierte Wahl der vier beihilferechtlichen Grundlagen möglich. Innerhalb eines Programms nicht kombinierbar ist allerdings die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 mit der Bundesregelung Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (Schadensausgleich). Siehe hierzu auch Frage B.III.4.