Zu unterscheiden sind der Leistungszeitraum und der „beihilfefähige Zeitraum“ eines Programms im Sinne der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020:

  • Der Leistungszeitraum ist jener Zeitraum, für den eine Förderung beantragt werden kann (zum Beispiel Überbrückungshilfe II für September bis Dezember 2020).
  • Der „beihilfefähige Zeitraum“ ist jener Zeitraum, der für die Berechnung der ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens herangezogen wird. Voraussetzung für die Förderung ist dabei gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission immer, dass in den Monaten des entsprechenden Zeitraums mindestens 30-prozentige Umsatzeinbußen vorliegen.1

Der beihilfefähige Zeitraum ist somit nicht identisch mit dem Leistungszeitraum des jeweiligen Förderprogramms, wie sich aus der nachfolgenden Tabelle ergibt.

LeistungszeitraumBeihilfefähiger Zeitraum
Überbrückungshilfe IISeptember – Dezember 2020März – Dezember 2020
NovemberhilfeNovember 2020März – November 2020
DezemberhilfeDezember 2020März – Dezember 2020
Überbrückungshilfe IIINovember 2020 – Juni 2021März 2020 – Juni 2021
Überbrückungshilfe III PlusJuli 2021 – Dezember 2021März 2020 – Dezember 2021
Überbrückungshilfe IVJanuar 2022 – Juni 2022März 2020 – Juni 2022

Die Abweichungen ergeben sich daraus, dass die beihilferechtlichen Vorgaben möglichst flexibel angewendet werden, um die betroffenen Unternehmen zielgerichtet zu unterstützen. Natürlich steht es jedem Unternehmen frei, als beihilfefähigen Zeitraum nur den entsprechenden Leistungszeitraum zu wählen. Der Zeitraum, für den eine Förderung beantragt wird, ist dabei auch zwingend als Teil des beihilfefähigen Zeitraums zu berücksichtigen. Antragstellende können zur Berechnung ihrer ungedeckten Fixkosten jedoch wahlweise zusätzlich auch Verlustmonate im gesamten beihilfefähigen Zeitraum seit März 2020 heranziehen, und dabei auch einzelne Monate aus diesem Zeitraum herausgreifen. Voraussetzung dafür ist, dass im entsprechenden Monat ein Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent vorlag. Ein monatsscharfer Abgleich mit den jeweils beantragten Hilfen ist dabei nicht erforderlich.

Sollte eine Antragstellerin oder ein Antragsteller also zum Beispiel nur für den Monat Oktober 2020 Überbrückungshilfe II auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 beantragen, kann er zur Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen hierfür auch die monatlichen Verluste von März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, November und Dezember 2020 anrechnen. Allerdings darf er diese Verluste in allen Corona-Hilfsprogrammen nur einmal heranziehen.

Dies gilt entsprechend auch bei der Novemberhilfe, der Dezemberhilfe, der Überbrückungshilfe III, der Überbrückungshilfe III Plus und der Überbrückungshilfe IV (soweit diese auf der beihilferechtlichen Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfen 2020 beantragt werden). Wurden zum Beispiel Verluste aus März und April 2020 zur Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe II im Oktober 2020 herangezogen, sind diese Verluste „aufgebraucht“ und dürfen nicht mehr zur Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen der Novemberhilfe, der Dezemberhilfe, der Überbrückungshilfe III, der Überbrückungshilfe III Plus oder der Überbrückungshilfe IV genutzt werden.

Beispiel: Ein Restaurant (Kleinunternehmen) möchte für September und Oktober 2020 Überbrückungshilfe II beantragen. Im gesamtem Zeitraum März bis Dezember lag der monatliche Umsatz jeweils mindestens 30 Prozent unter dem Umsatz des entsprechenden Vorjahresmonats. Das Restaurant hat im Zeitraum März bis Dezember 2020 folgende ungedeckte Fixkosten beziehungsweise Verluste ausgewiesen:

ZeitraumMärz bis MaiJuni bis AugustSeptember und OktoberNovemberDezember
Betriebliche Verluste/Gewinne-200.000 Euro20.000 Euro-20.000 Euro-100.000 Euro-100.000 Euro
Erhaltene/Beantragte Beihilfen aus anderen Programmen15.000 Euro
(Soforthilfe)
15.000 Euro (Überbrückungshilfe I)75.000 Euro
(Novemberhilfe)
75.000 Euro
(Dezemberhilfe)
Berücksichtigungsfähige Verluste185.000 Euro20.000 Euro25.000 Euro25.000 Euro


Da es sich bei dem Restaurant um ein Kleinunternehmen handelt, darf der Beihilfebetrag maximal 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum betragen. Der beihilfefähige Zeitraum für die Überbrückungshilfe II ist mindestens der Leitungszeitraum (September und Oktober 2020) und maximal der Zeitraum März bis Dezember 2020. Da der Umsatzrückgang durchweg mindestens 30 Prozent betrug, können alle diese Monate herangezogen werden. Die Monate Juni bis August, in denen ein Gewinn erzielt wurde, dürfen dabei unberücksichtigt bleiben. Für März bis Mai können abzüglich der erhaltenen Soforthilfe Verluste von 185.000 Euro berücksichtigt werden, für November und Dezember abzüglich der erhaltenen beziehungsweise beantragten November- und Dezemberhilfe jeweils 25.000 Euro an Verlusten. Der Verlust von 20.000 Euro aus September und Oktober kann für die Überbrückungshilfe II komplett berücksichtigt werden. Die beantragte Überbrückungshilfe II selbst muss nicht von diesen Verlusten abgezogen werden. Insgesamt betragen die berücksichtigungsfähigen ungedeckten Fixkosten des Restaurants also 255.000 Euro. Der beihilferechtlich zu beachtende Höchstförderbetrag für das Restaurant beträgt somit 90 Prozent von 255.000 Euro = 229.500 Euro. (Hinweis: Dieser Betrag ist mit der konkret beantragten Fördersumme nach der Überbrückungshilfe II zu vergleichen: Ist der beihilferechtlich zulässige Höchstförderbetrag höher, kann die volle, nach Überbrückungshilfe II beantragte Fördersumme ausgezahlt werden; ist er niedriger, kann er nur in Höhe des beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrags ausgezahlt werden. Da im Rahmen der Überbrückungshilfe II max. 50.000 Euro pro Monat geleistet werden, im Beispielsfall für September und Oktober 2020 also max. 100.000 Euro, erhält das Restaurant hier in jedem Fall die konkret beantragte Überbrückungshilfe II).

Die Bestimmung des Gesamtverlusts aus allen berücksichtigten Monaten aus dem beihilfefähigen Zeitraum erfolgt durch einfache Summierung der Verluste zu einem Gesamtbetrag. Was von diesem Gesamtbetrag nach Anwendung auf ein Hilfsprogramm noch übrig bleibt, kann dann für weitere fixkostenbasierte Unterstützungsprogramme verwendet werden. Im obenstehenden Beispiel mit einem Verlust von März bis Dezember 2020 in Höhe von insgesamt 255.000 Euro, in dem das Unternehmen Überbrückungshilfe II in Höhe von beispielsweise 100.000 Euro beantragt hat, können die restlichen 155.000 Euro gesammelter Verluste zum Beispiel für die Dezemberhilfe oder die Überbrückungshilfe III (soweit diese auf der beihilferechtlichen Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfen 2020 beantragt werden) angerechnet werden.

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1Grundsätzlich ist der Umsatz eines Monats im beihilfefähigen Zeitraum im Jahr 2020, 2021 oder 2022 mit dem Umsatz des entsprechenden Monats im Jahr 2019 zu vergleichen.
Eine AUSNAHME gilt für Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nummer 651/2014). Diese dürfen zur Bestimmung der maßgeblichen monatlichen Umsatzeinbußen auch ein Zwölftel des Gesamtumsatzes des Unternehmens aus dem Jahr 2019 heranziehen. Diese Ausnahme gilt ebenso für Unternehmen, die gemeinnützig sind und die branchentypisch erhebliche Umsatzschwankungen haben (siehe §2(3) der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020).