Die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 bezieht sich lediglich auf Fixkostenhilfen und ist in ihrer jeweils zulässigen Gesamtförderhöhe damit grundsätzlich unabhängig von zusätzlichen Unterstützungen (wie Darlehen) auf anderen beihilferechtlichen Grundlagen (zum Beispiel Beihilfen auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020).
Angerechnet werden müssen anderweitige Unterstützungsleistungen allerdings als Einnahmen bei der Bestimmung der Verluste beziehungsweise ungedeckten Fixkosten. Beispielsweise müsste eine Förderung durch die Soforthilfe oder die Überbrückungshilfe I für die entsprechenden Monate als Einnahme berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt dahingehend für Unterstützungsleistungen, die in der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung nicht als Einnahmen ausgewiesen werden (wie zum Beispiel Kredite), diese müssen auch zur Verlustbestimmung nicht herangezogen werden.
Kurzarbeitergeld müssen Unternehmen insoweit bei der Bestimmung ihrer ungedeckten Fixkosten berücksichtigen, als dadurch ihre Personalkosten verringert werden.