Als direkt Betroffene für die Novemberhilfe gelten Unternehmen und Soloselbstständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Dazu gehören unter anderem Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Gastronomiebetriebe (mit Ausnahme von Außerhausverkauf und Kantinen), Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Museen, Freizeitparks, Spielhallen, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten, Bordelle, der Freizeit- und Amateursportbetrieb, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen und Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege (mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen). Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen und Einrichtungen, die nicht in diesem Beschluss genannt werden.

Für die Dezemberhilfe gelten ebenfalls solche Unternehmen und Soloselbstständige als direkt betroffen, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb bereits im November einstellen mussten. Durch die Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und 2. Dezember 2020 verlängert sich diese direkte Betroffenheit maximal bis zum 31. Dezember 2020. Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen oder Einrichtungen, die nicht in diesen Beschlüssen genannt werden. Unternehmen und Soloselbstständige, die den Geschäftsbetrieb erst auf Grundlage späterer Beschlüsse (zum Beispiel der Bund-Länder Beschluss vom 13. Dezember 2020) einstellen mussten, gelten nicht als direkt Betroffene im Sinne der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe.

Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen. Gleiches gilt für Veranstalterinnen und Veranstalter, die ihre Einnahmen im Jahr 2019 ausschließlich aus Veranstaltungen generierten, die per Verordnung untersagt sind. Unternehmen und Soloselbstständige, die ihren Geschäftsbetrieb aufgrund der erlassenen Schließungsverordnungen nur teilweise einstellen mussten, gelten als „Mischbetriebe“ (vergleiche 1.5).

Maßgeblich für die direkte Betroffenheit sind die Schließungsverordnungen des Landes oder der Kommune, in dem ein Unternehmen oder eine Soloselbstständige beziehungsweise ein Soloselbstständiger tätig ist. Die Betroffenheit endet, wenn die ihr zugrunde liegende Schließungsverordnung außer Kraft gesetzt oder aufgehoben wird, spätestens jedoch zum 30. November 2020 für die Novemberhilfe und zum 31. Dezember 2020 für die Dezemberhilfe.

Der Nachweis einer direkten Betroffenheit kann beispielsweise erfolgen durch die im Gewerbeschein, Handelsregister oder der steuerlichen Anmeldung angegebene wirtschaftliche Tätigkeit oder die branchenspezifische Betriebsstättennummer der Agentur für Arbeit. Dieser Nachweis muss im Falle eines Antrags über prüfende Dritte zunächst gegenüber der oder dem prüfenden Dritten erfolgen, auf Nachfrage auch gegenüber der Bewilligungsstelle (auch im Falle eines Direktantrags).

Beispiel: Ein Konzertveranstalter erzielte seine Umsätze im Jahr 20196 ausschließlich mit der Veranstaltung von Live-Konzerten und ähnlichen Veranstaltungen, welche im November beziehungsweise Dezember 2020 nicht stattfinden dürfen. Das Unternehmen gilt folglich als direkt betroffen. (Erzielte das Unternehmen in 2019 auch Einnahmen aus anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten, zum Beispiel CD-Verkauf, gilt es als „Mischbetrieb“, vergleiche 1.5.)


Beispiel: Ein Tattoostudio betreibt auch ein Café. In beiden Fällen ist der Betrieb durch Schließungsverordnung des Landes untersagt. Das Unternehmen gilt somit als direkt betroffen.


Beispiel: In einem Bundesland ist per (landesrechtlicher oder kommunaler) Verordnung festgelegt, dass Weihnachtsmärkte nicht öffnen dürfen. Als direkt betroffen gelten in diesem Fall die Veranstalterinnen und Veranstalter der Weihnachtsmärkte, sofern sie ihren Umsatz im Jahr 2019 ausschließlich mit den nun untersagten Aktivitäten erzielen (unter anderem Weihnachtsmärkte und Jahrmärkte). Wenn sie ihren Umsatz im Jahr 2019 zu mindestens 80 Prozent mit solchen Aktivitäten erzielten, sind sie als „Mischbetriebe“ antragsberechtigt. Ebenso gelten die Betreiber einzelner Stände und Fahrgeschäfte auf dem Weihnachtsmarkt als direkt betroffen, sofern sie ihren Umsatz im Jahr 2019 ausschließlich mit den nun untersagten Aktivitäten erzielten (unter anderem Weihnachtsmärkte und Jahrmärkte). Die Umsätze aus dem Verkauf von Speisen und Getränken werden in diesem Fall berücksichtigt (da keine Gaststätte im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes vorliegt, vergleiche 1.7).

Beispiel: Ein Soloselbstständiger ohne Beschäftigte vermietet Ferienwohnungen. Deren Vermietung zu touristischen Zwecken ist im November beziehungsweise Dezember 2020 per Verordnung untersagt. Eine Antragsberechtigung liegt vor, wenn die Vermietung im Haupterwerb (vergleiche 1.1) und gewerblich erfolgt (das heißt, es wurde ein Gewerbe angemeldet und es liegt ein Gewerbeschein vor, vergleiche 2.7).

Beispiel: Einem Kosmetikstudio war als Dienstleistungsbetrieb im Bereich der Körperpflege der Betrieb im November und Dezember 2020 per Verordnung untersagt und es gilt somit als direkt betroffen. Wenn das Kosmetikstudio den Verkauf von Pflegeprodukten regelmäßig lediglich im Zusammenhang mit kosmetischen Behandlungen anbietet und das Kosmetikstudio im November beziehungsweise Dezember 2020 komplett geschlossen war, so dass eine Fortführung des Verkaufs während der verordneten Schließung faktisch unmöglich war, können die betroffenen Umsätze als „direkt betroffen“ mitgezählt werden. Ein etwaiger Verkauf von Pflegeprodukten und / oder Gutscheinen im November beziehungsweise Dezember 2020, zum Beispiel auf dem Postweg beziehungsweise per Auslieferung, ist unschädlich für die Antragsberechtigung. Bis zu 25 Prozent des Vergleichsumsatzes findet keine Anrechnung auf die Höhe der November- beziehungsweise Dezemberhilfe statt (siehe 2.1). Kosmetikstudios, die neben kosmetischen Behandlungen auch medizinisch indizierte Fußpflege anbieten und / oder ein Einzelhandelsgeschäft mit Kosmetik betreiben, gelten als Mischbetrieb (vergleiche 1.5). In diesem Fall liegt eine Antragsberechtigung vor, wenn der kosmetische Bereich in 2019 einen Anteil von mind. 80 Prozent am Gesamtumsatz erzielte.

Beispiel: Ein Friseursalon musste auf Grundlage des Bund-Länder Beschlusses vom 13. Dezember 2020 ab Mitte Dezember 2020 den Betrieb einstellen. Da die Schließung erst zu diesem Zeitpunkt erfolgen musste, gilt das Unternehmen somit nicht als direkt betroffen im Sinne der November- beziehungsweise Dezemberhilfe. Stattdessen kann grundsätzlich Überbrückungshilfe beantragt werden. Gleiches gilt für den Einzelhandel.

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6 Bei Unternehmen und Soloselbstständigen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, ist der Umsatz seit Gründung bis zum 31. Oktober 2020 heranzuziehen.