Im Falle mehrerer wirtschaftlicher Tätigkeitsfelder innerhalb des selben Unternehmens beziehungsweise Unternehmensverbundes im Sinne des Beihilferechts (vergleiche 5.2) oder im Falle von teilweisen Schließungen („Mischbetriebe“) sind Unternehmen und Soloselbstständige dann antragsberechtigt, wenn sie insgesamt zu mindestens 80 Prozent als direkt, indirekt oder indirekt über Dritte betroffen gelten. Dies ist der Fall, wenn ihr Umsatz im Sinne der November- und Dezemberhilfe (vergleiche 2.3) im Jahr 201910 sich in der Summe zu mindestens 80 Prozent eindeutig zuordnen lässt zu
- wirtschaftlichen Tätigkeiten, die bereits seit November 2020 direkt vom Lockdown betroffen sind (vergleiche 1.2),
- Umsätzen, die nachweislich und regelmäßig mit bereits seit November 2020 direkt vom Lockdown betroffenen Unternehmen erzielt werden (vergleiche 1.3) und
- Lieferungen und Leistungen im Auftrag bereits seit November 2020 direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte, die jeweils im November beziehungsweise Dezember 2020 um mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz zurückgegangen sind (vergleiche 1.4).
Wirtschaftliche Tätigkeitsfelder dürfen als direkt betroffen mitgezählt werden, wenn sie räumlich oder betrieblich vollständig von den durch die Schließungsanordnung direkt geschlossenen wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern abhängen, so dass eine Fortführung während der verordneten Schließung aufgrund des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 faktisch unmöglich ist (da ein Zugang faktisch unmöglich ist).
Beispiel: Ein Fitnessstudio bietet auch medizinische Physiotherapien an. Der Fitnessstudiobetrieb ist durch eine Schließungsverordnung untersagt, Physiotherapien dürfen weiterhin stattfinden. Das Fitnessstudio ist antragsberechtigt, wenn sich sein Umsatz im Jahr 2019 zu mindestens 80 Prozent dem nun untersagten Fitnessstudiobetrieb zuordnen lässt. Beispiel: Eine Buchhandlung betreibt auch ein Café, welches aufgrund einer Schließungsanordnung der Länder im November beziehungsweise Dezember 2020 den Betrieb einstellen musste. Das Unternehmen gilt als „Mischbetrieb“ und wäre dann antragsberechtigt, wenn das Café mindestens 80 Prozent zum Gesamtumsatz beiträgt.11 Beispiel: Ein Bauernhof betreibt auch Ferienwohnungen (mit Gewerbeschein), die rechtlich nicht vom landwirtschaftlichen Betrieb getrennt sind (kein eigenständiges Unternehmen). Der Bauernhof ist antragsberechtigt, wenn die Umsätze aus der Vermietung der Ferienwohnungen im Jahr 2019 mindestens 80 Prozent des Gesamtumsatzes betrugen. Beispiel: Ein Museum betreibt auch einen Museumsshop. Da durch die angeordnete Schließung der Museen der Shop weder betrieblich noch räumlich geöffnet werden kann (ein Zugang zum Shop ist nur durch das Museum möglich), gilt das Museum als direkt betroffenes Unternehmen, auch wenn der Shop mehr als 20 Prozent zum Gesamtumsatz beiträgt. |
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10Bei Unternehmen und Soloselbstständigen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, ist der Umsatz seit Gründung bis zum 31. Oktober 2020 heranzuziehen.
11 Vergleiche 1.7 zu gesonderten Regelungen für Gaststätten.