Gastronomiebetriebe gelten als direkt betroffen. Im Falle von Gaststätten im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes sind solche Umsätze von der Betrachtung ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen. Umgekehrt sind solche Umsätze auch vom Vergleichsumsatz zur Berechnung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe ausgenommen.
Wichtige Ergänzung seit dem 19. März 2021: Im Falle von Gaststätten im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes kann die November- beziehungsweise Dezemberhilfe für die Gaststätte wahlweise auch unabhängig von Umsätzen mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern innerhalb des selben Unternehmens beziehungsweise Unternehmensverbundes beantragt werden. Die Umsatzerstattung ist dann auf die Umsätze der Gaststätte zum vollen Umsatzsteuersatz begrenzt (vergleiche 2.4). Unabhängig hiervon ist bei der beihilferechtlichen Bewertung jedoch zwingend das Unternehmen beziehungsweise der Unternehmensverbund in Gänze zu betrachten, unter Berücksichtigung aller wirtschaftlicher Tätigkeitsfelder und Verbundunternehmen (vergleiche 4.8 und 4.9). Für die Anrechnung anderer Leistungen ist folgendes zu beachten:
- Überbrückungshilfe II und III: Wurde vom Unternehmen beziehungsweise Unternehmensverbund für den Monat November beziehungsweise Dezember 2020 zuvor bereits Überbrückungshilfe und/oder andere Corona-Hilfen erhalten beziehungsweise beantragt, werden diese angerechnet und sind im Antrag der Gaststätte vollständig zu berücksichtigen (vergleiche 4.1 und 4.2). Dies gilt für die gesamte Förderung, unabhängig davon, ob diese nur auf die Gaststätte oder (auch) auf andere Teile des Unternehmens beziehungsweise Unternehmensverbunds entfällt.
- Kurzarbeitergeld (vergleiche 4.4) wird auf die Leistungen der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe angerechnet, soweit die Inanspruchnahme durch die Schließung der Gaststätte veranlasst war. Dies umfasst auch solche Beschäftigte, die formal bei einem anderen Teil des Unternehmens beziehungsweise Unternehmensverbunds angestellt waren und/oder nur teilweise dem Betrieb der Gaststätte zuzurechnen sind.
Beispiel: Bäckereien und Konditoreien mit angeschlossenem Cafébetrieb gelten als Gastronomiebetriebe im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes. Da es sich um Gastronomiebetriebe handelt, sind die Außerhausverkäufe von Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von der Betrachtung ausgenommen und zählen nicht mit zum Umsatz (vergleiche 2.4). Umgekehrt ist der Vergleichsumsatz und somit die Umsatzerstattung durch die Novemberhilfe auf 75 Prozent des Cafébetriebs begrenzt. Gleiches gilt im Falle anderer Unternehmen, die (auch) gastronomisch tätig sind (zum Beispiel Metzgerei mit angeschlossenem Bistrobetrieb). Beispiel: Ein Unternehmen betreibt sowohl eine Brauerei als auch eine Gaststätte innerhalb desselben Unternehmens. Im November 2019 betrugen die Umsätze der Brauerei 30.000 Euro und die Umsätze der Gaststätte 70.000 Euro, also 70 Prozent des Gesamtumsatzes. Die Novemberhilfe für die Gaststätte kann unabhängig von den Umsätzen der Brauerei beantragt werden, ist dann jedoch auf die Gaststättenumsätze zum vollen Umsatzsteuersatz begrenzt (sofern keine Umsätze mit gemindertem Umsatzsteuersatz erzielt wurden), hier also auf 52.500 Euro (75 Prozent von 70.000 Euro). Für November 2020 hatte das Unternehmen bereits Überbrückungshilfe III in Höhe von 20.000 Euro für beide Betriebsteile (Brauerei und Gaststätte) erhalten. Diese 20.000 Euro werden auf die Novemberhilfe für die Gaststätte vollständig angerechnet und sind im Antrag anzugeben. Es ist also nicht möglich, zusätzlich zur Novemberhilfe für die Gaststätte die Überbrückungshilfe nur für die Brauerei zu beantragen. Im Ergebnis kann Novemberhilfe in Höhe von 32.500 Euro beantragt werden, wovon ggf. noch die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld für die Beschäftigten der Gaststätte abzuziehen ist. |