Aus einem erheblichen Umsatzeinbruch im November beziehungsweise Dezember 2020 allein ergibt sich keine Antragsberechtigung. Für eine Antragsberechtigung müssen weitere Bedingungen der Betroffenheit erfüllt sein (vergleiche 1.1-1.8). Sollten die Bedingungen nicht erfüllt sein und gleichwohl ein erheblicher Umsatzeinbruch vorliegen, besteht unter Umständen eine Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe II (Förderzeitraum September bis Dezember 2020), in deren Rahmen bis zu 90 Prozent der anfallenden betrieblichen Fixkosten ersetzt werden.

Sollten die coronabedingten Umsatzeinbußen im November oder im Dezember 2020 oder in einem anderen Monat bis einschließlich Juni 2021 mindestens 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Referenzmonat im Jahr 2019 betragen, ist im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine nochmals großzügigere Unterstützung von bis zu 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat vorgesehen (in einem späteren Release bis zu 3 Millionen Euro pro Fördermonat für verbundene Unternehmen, jeweils innerhalb der Grenzen des europäischen Beihilferechts), die auch rückwirkend für November und Dezember 2020 greift. Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind entsprechend für November und/oder Dezember für die Überbrückungshilfe III nicht antragsberechtigt. Für Einzelhändlerinnen und Einzelhändler (und Kooperationen von Einzelhändlern) werden in diesem Rahmen auch Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (das heißt saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021) als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt. Zudem können bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in die Digitalisierung als förderfähige Fixkosten zum Ansatz gebracht werden (wie zum Beispiel Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops) (zu den Einzelheiten vgl. FAQs zur Überbrückungshilfe III).