Damit den betroffenen Unternehmen und Soloselbständigen einfach und unbürokratisch geholfen werden kann, wird die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert.
Die Höhe der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe beträgt bis zu 75 Prozent des jeweiligen Vergleichsumsatzes (abhängig von der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld und anderen Corona-Hilfen im gleichen Bezugszeitraum sowie dem Vorliegen der beihilferechtlichen Voraussetzungen, vergleiche 4.1 ff) und wird anteilig für jeden Tag im November beziehungsweise Dezember 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom coronabedingten Lockdown im Sinne der November- beziehungsweise Dezemberhilfe direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war (Leistungszeitraum) (vergleiche 1.2 bis 1.5). (Hinweis: Die meisten Branchen waren im November 2020 für 29 Tage und im Dezember 2020 für 31 Tage von den angeordneten Schließungen betroffen, inklusive Wochenenden. Bei der Dauer der Schließung in Tagen können daher auch die Tage des Wochenendes und andere Ruhetage mit angegeben werden, unabhängig davon, ob an diesen Tagen im Vergleichszeitraum Umsätze erzielt wurden.)
Vergleichsumsatz ist grundsätzlich der Netto-Umsatz14 im November beziehungsweise Dezember 2019 (dies gilt sowohl für direkt betroffene Unternehmen, als auch für indirekt und über Dritte betroffene Unternehmen sowie „Mischbetriebe“). Im Falle von Soloselbständigen kann als Vergleichsumsatz alternativ der durchschnittliche Netto-Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden (einheitlich für November- und Dezemberhilfe).
Bei Unternehmen und Soloselbständigen, die im Falle der Novemberhilfe nach dem 31. Oktober 2019 beziehungsweise im Falle der Dezemberhilfe nach dem 30. November 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben15, kann als Vergleichsumsatz der Netto-Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Netto-Durchschnittsumsatz (bis zum 31. Oktober 2020) seit Gründung gewählt werden. Im Falle von verbundenen Unternehmen ist der Vergleichsumsatz ausschließlich jener Teil des Umsatzes, der auf die direkt, indirekt oder über Dritte betroffenen Verbundunternehmen sowie auf die als „Mischbetriebe“ geltenden Verbundunternehmen entfällt (sofern diese insgesamt zu mindestens 80 Prozent als direkt, indirekt oder indirekt über Dritte betroffen gelten).
Im Leistungszeitraum erzielte Umsätze bleiben unberücksichtigt, sofern sie 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht übersteigen. Während des Leistungszeitraums erzielte Umsätze, die über 25 Prozent des Vergleichsumsatzes hinausgehen, werden vollständig auf die Novemberhilfe angerechnet. Umsätze, die im November beziehungsweise Dezember 2020 nachweislich außerhalb des Leistungszeitraums (also außerhalb der von Schließungen betroffenen Zeit) erzielt wurden, werden nicht berücksichtigt und müssen bei der Antragstellung daher auch nicht mit angegeben werden.
Sollte im Falle einer indirekten Betroffenheit über Dritte der tatsächlich erzielte Umsatz während des Lockdowns 20 Prozent des Vergleichsumsatzes übersteigen, wodurch die Bedingung von mindestens 80 Prozent Umsatzeinbruch nicht mehr erfüllt wäre, entfällt die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe und ist zurückzuzahlen.
Im Falle von Gaststätten im Sinne von § 1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes sind solche Umsätze von der Anrechnung ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen. Umgekehrt sind solche Umsätze auch vom Vergleichsumsatz ausgenommen (vergleiche 2.4).
Gleichartige andere Hilfen und staatliche Leistungen mindern die Höhe der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe (vergleiche 4.1 folgend).
In Fällen, in denen die beantragte beziehungsweise berechnete Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe weniger als fünf Euro beträgt, ist eine Prüfung und Auszahlung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht vorgesehen (Bagatellgrenze).
Beispiel: Ein Theater hat im November 2019 einen Umsatz von 50.000 Euro erzielt, was einem durchschnittlichen Tagesumsatz von 1.667 Euro entspricht. Aufgrund einer Landesverordnung darf das Theater vom 2.-30. November 2020 nicht öffnen. Die Höhe der Novemberhilfe beträgt für jeden Tag der Schließung 1.250 Euro (75 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes im Vergleichszeitraum), für den gesamten Zeitraum der Betroffenheit (29 Tage) also 36.250 Euro. Beispiel: Ein Yogastudio hat im November 2019 einen Umsatz von 30.000 Euro erzielt, was einem durchschnittlichen Tagesumsatz von 1.000 Euro entspricht. Aufgrund einer Landesverordnung darf das Yogastudio vom 2.-30. November 2020 nicht öffnen. Die Höhe der Novemberhilfe beträgt für jeden Tag der Schließung 750 Euro (75 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes im Vergleichszeitraum), für den gesamten Zeitraum der Betroffenheit (29 Tage) also 21.750 Euro. Durch eine Umstellung auf Online-Kurse konnte das Yogastudio einige Kurse jedoch auch weiterhin anbieten und erzielte zwischen 2.-30. November so einen Umsatz von 10.000 Euro, was mehr als 25 Prozent des Vergleichsumsatzes für diesen Zeitraum ist (25 Prozent von 29.000 Euro entspricht 7.250 Euro). Der über 25 Prozent hinausgehende Umsatz (2.750 Euro) wird auf die Novemberhilfe angerechnet. Gleiches gilt, falls im Leistungszeitraum weiterhin Umsätze durch Mitgliedsbeiträge für den November 2020 erzielt werden.16 Beispiel: Einer Rehasporteinrichtung wurde der Betrieb aufgrund eines Landesverordnung am 2. November zunächst untersagt, ab dem 10. November jedoch wieder erlaubt. Im November 2019 wurde ein Umsatz von 30.000 Euro erzielt, was einem durchschnittlichen Tagesumsatz von 1.000 Euro entspricht. Die Höhe der Novemberhilfe beträgt für jeden Tag der Schließung also 750 Euro (75 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes im Vergleichszeitraum), für den gesamten Zeitraum der Betroffenheit (8 Tage) also 6.000 Euro. Die im Zeitraum 10.-30. November 2020 erzielten Umsätze werden nicht auf die Novemberhilfe angerechnet und müssen bei der Antragstellung nicht angegeben werden. |
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14Dies gilt nicht für Kleinunternehmer nach § 19 UStG, die von der Umsatzsteuer befreit sind. In diesem Fall sowie in sonstigen Fällen, in denen die oder der Antragstellende nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind die Bruttoumsätze anzusetzen, also ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer.
15Als Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit gilt spätestens der Tag, an welchem die ersten Umsätze erzielt wurden.
16 Werden im November 2020 Mitgliedsbeiträge eindeutig und nachweisbar für einen späteren Zeitraum gezahlt, erfolgt keine Anrechnung auf die Novemberhilfe. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Mitgliedschaft beitragsfrei um einen Monat verlängert wird. Eine Anrechnung erfolgt ebenfalls nicht, falls die Mitgliedsbeiträge nachweisbar zurückerstattet werden oder nachweisbar Mehrzweckgutscheine in Höhe der Mitgliedsbeiträge ausgegeben werden.