Die Gewährung der Neustarthilfe 2022 erfolgt pro Quartal in zwei Schritten:
- Nach Antragstellung erhalten Sie die Neustarthilfe 2022 pro Quartal als Vorschuss.
- Nach Ablauf des Gesamtförderzeitraums erstellen Sie eine Endabrechnung und geben dabei die Umsätze an, die Sie beziehungsweise Ihre Kapitalgesellschaft/Genossenschaft in den Förderzeiträumen (erstes und/oder zweites Quartal 2022) erzielt haben. Dabei wird quartalsweise geprüft, ob Sie beziehungsweise Ihre Kapitalgesellschaft oder Ihre Genossenschaft den jeweiligen Vorschuss in voller Höhe behalten dürfen, oder ob Sie beziehungsweise Ihre Kapitalgesellschaft oder Ihre Genossenschaft den jeweiligen Vorschuss ganz oder teilweise zurückzahlen müssen (der jeweilige Vorschuss wird dann in der final gewährten Höhe zum Zuschuss). Quartalsweise heißt, dass bei allen Antragstellenden die tatsächlichen Umsätze in den Förderzeiträumen Januar bis März 2022 (erstes Quartal) und April bis Juni 2022 (zweites Quartal) separat betrachtet werden. Die Höhe der Rückzahlung hängt davon ab, wie stark das Geschäft im beantragten Quartal von der Corona-Pandemie beeinträchtigt war (siehe Ziffer 3.4). Für weitere Informationen zur Funktionsweise der Endabrechnung siehe Ziffer 4.8.
Dabei gilt die Regel, je stärker das Geschäft im beantragten Quartal unter der Corona-Pandemie gelitten hat, desto weniger muss von der Neustarthilfe 2022 zurückgezahlt werden. Antragstellende, die beispielsweise im ersten Quartal 2022 nur 40 Prozent des Referenzumsatzes des Jahres 2019 oder noch weniger erzielt haben (das heißt ein Umsatzeinbruch von 60 Prozent und mehr), können den Vorschuss für das erste Quartal in voller Höhe behalten und müssen nichts zurückzahlen (siehe Ziffer 3.4).