Beantragen Sie als natürliche Person die Neustarthilfe 2022, werden sowohl bei der Berechnung des Referenzumsatzes als auch bei der Endabrechnung Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zusätzlich zu den freiberuflichen und gewerblichen Umsätzen berücksichtigt.
Im Antragsverfahren erfolgt die Abfrage nach den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in einem gesonderten Feld („Einnahmen im Vergleichszeitraum aus weiteren nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnissen“). In dieses geben Sie die Summe der folgenden Einnahmen im Vergleichszeitraum (in der Regel 2019) ein:
- Löhne und Gehälter aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen (anzugeben ist der Bruttolohn / das Bruttogehalt)
- die im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen erzielten Entgelte (sogenannte „Minijobs“ bis zu 450 Euro, sowie kurzfristigen Beschäftigungen).
- steuerfreie Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld und Elterngeld11 (siehe § 32b Absatz 1 Einkommensteuergesetz, EStG).
Hinzuzurechnen sind auch (abschließende Aufzählung):
- vermögenswirksame Leistungen
- Abfindungen
- Sachbezüge
- Tantiemen
- Provisionen
- Gratifikationen
- Versorgungsbezüge
- (Basis-) Renten, unter anderem Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG).
Es ist auf die Zahlungen abzustellen, die für einen Monat des jeweiligen Vergleichszeitraums gezahlt wurden. Unerheblich ist, ob einzelne Einnahmen eventuell steuerfrei sind.
Wollen Sie Einnahmen aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten und/oder aus unständigen Beschäftigungsverhältnissen geltend machen (siehe Ziffer 2.3), geben Sie diese in den Anträgen bitte in einem separaten Feld an (siehe Ziffer 3.7).
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11Für den Fall, dass Sie im Jahr 2019 ausschließlich und für das ganze Jahr Elterngeld bezogen haben, siehe unter Ziffer 6.3.