Wenn Sie als natürliche Person Einnahmen aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten und/oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen geltend machen (siehe Ziffer 2.3), geben Sie die Summe dieser Einnahmen (Bruttoarbeitslohn) im Vergleichszeitraum bei Antragstellung in dem dafür ausgewiesenen Feld an („Einnahmen im Vergleichszeitraum aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten und unständigen Beschäftigungsverhältnissen“).
Möchten Sie weitere Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit für die Berechnung der Neustarthilfe 2022 berücksichtigen (siehe Ziffer 3.6), tragen Sie die Summe dieser Einnahmen in das Feld „Einnahmen im Vergleichszeitraum aus weiteren nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnissen“ ein. Dieses Feld enthält dann also die Summe Ihrer Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit exklusive der separat angegebenen Einnahmen aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten und unständigen Beschäftigungsverhältnissen.
Falls Sie darüber hinaus Einkünfte aus freiberuflicher /gewerblicher Tätigkeit haben, geben Sie diese in dem entsprechenden Feld an (siehe auch 2.3) „Einnahmen im Vergleichszeitraum aus selbständigen Beschäftigungsverhältnissen“.
Auf Anforderung der Bewilligungsstellen haben Sie anhand von geeigneten Unterlagen (zum Beispiel Lohnabrechnungen, Entgeltbescheinigungen oder den Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung) nachzuweisen, dass es sich bei diesen Einnahmen aus unständigen oder kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen um Beschäftigungsverhältnisse im Sinne von Ziffer 2.3 handelt.