Nach Ablauf des Gesamtförderzeitraums sind die direktantragstellenden Empfängerinnen oder Empfänger der Neustarthilfe 2022 verpflichtet, bis spätestens 30. September 2022 eine Endabrechnung über das Endabrechnungsonline-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.dezu erstellen. Endabrechnungen für Anträge, die über prüfende Dritte gestellt wurden, müssen von prüfenden Dritten bis zum 31. März 2023 überantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de eingereicht werden. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen können nicht bearbeitet werden.
Bei der Endabrechnung ist der erzielte Umsatz in den Förderzeiträumen Januar bis März und/oder April bis Juni anzugeben. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten und weitere Einnahmen – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren (vergleiche 3.5, 3.6).
Sollte der Umsatz während der dreimonatigen Förderzeiträume der Neustarthilfe 2022 bei über 40 Prozent des entsprechenden dreimonatigen Referenzumsatzes liegen, sind der Bewilligungsstelle anfallende Rückzahlungen zu überweisen.
Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen.
Zur Überprüfung der Angaben finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt (siehe auch Ziffer 4.9).
Den Antragstellenden der Neustarthilfe 2022 und der Überbrückungshilfe IV wird ein Wahlrecht eingeräumt, das bis zum 15. Juni 2022 ausgeübt werden kann. Sie können somit von der Neustarthilfe 2022 zur Überbrückungshilfe IV wechseln und umgekehrt. Einzelheiten zum Vorgehen siehe Ziffer 7.
Im Falle des Todes der/des Begünstigten sollten die Rechtsnachfolger/Erben vor der Einreichung der Endabrechnung Kontakt mit der Bewilligungsstelle aufnehmen.