Die Neustarthilfe 2022 ist ein eigenständiges Programm im Rahmen der Überbrückungshilfe IV des Bundes. Daher können Soloselbständige und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften entweder die Neustarthilfe 2022 in Anspruch nehmen oder die Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe IV. Eine Inanspruchnahme beider Förderungen ist nicht möglich: Im Gesamtförderzeitraum kann nur eines der beiden Programme gewählt werden. Eine Kombination von Überbrückungshilfe IV einerseits und Neustarthilfe 2022 andererseits ist daher nicht möglich.

  • Soloselbständige und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die die Überbrückungshilfe IV beantragt oder erhalten haben, sind somit nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe 2022
  • Soloselbständige und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die die Neustarthilfe 2022 beantragt oder erhalten haben, können keinen Antrag auf Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe IV stellen.

Eine Ausnahme gilt für Kapitalgesellschaften mit Gesellschaftern/Gesellschafterinnen, die weniger als 25 Prozent der Anteile an der Kapitalgesellschaft halten: Hat eine Soloselbständige oder ein Soloselbständiger als natürliche Person Neustarthilfe 2022 in Anspruch genommen, kann eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafterin oder Gesellschafter sie beziehungsweise er ist, gleichzeitig Überbrückungshilfe IV in Anspruch nehmen, wenn die oder der Soloselbständige weniger als 25 Prozent der Anteile an der Kapitalgesellschaft hält. Hält sie oder er 25 Prozent oder mehr der Anteile und hat bereits Neustarthilfe 2022 in Anspruch genommen, kann die Kapitalgesellschaft keine Überbrückungshilfe IV beantragen.

Den Antragstellenden beider Programme wird ein Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe 2022 und der Überbrückungshilfe IV eingeräumt, das bis zum 15. Juni 2022 ausgeübt werden kann. Sie können somit von der Neustarthilfe 2022 zur Überbrückungshilfe IV wechseln und umgekehrt. Einzelheiten zum Vorgehen siehe Ziffer 7.