Bezugsgröße für die Berechnung des Referenzumsatzes ist grundsätzlich bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit vor dem 1. Januar 2019 das Jahr 2019.
Vergleichsweise geringe Einkünfte im Jahr 2019 aufgrund anderer außergewöhnlicher Umstände
Antragstellende, die vor dem 1. Januar 2019 die selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, deren Umsätze im regulär heranzuziehenden Vergleichszeitraum 2019 aber aufgrund begründeter außergewöhnlicher Umstände (andere Umstände als Unterbrechung der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 aufgrund von Elternzeit, Pflegezeit oder Krankheit, siehe nächste Ziffer) ungewöhnlich niedrig waren, haben die Möglichkeit, zur Berechnung des Referenzumsatzes als alternativen Vergleichsumsatz (Referenzmonatsumsatz)
- entweder den monatlichen Durchschnittsumsatz eines Quartals von 2019 (zum Beispiel 1. Quartal 1. Januar bis 31. März 2019 oder 3. Quartal: 1. Juli bis 30. September 2019)
- oder den Durchschnitt aller vollen Monate im Jahr 2019, in denen ein Umsatz im Sinne von 3.5 erzielt wurde,
heranzuziehen.
Vergleichsweise geringe Einkünfte im Jahr 2019 aufgrund außergewöhnlichen Umstands = Unterbrechung der Geschäftstätigkeit in 2019 wegen Elternzeit, Pflegezeit oder Krankheit
Antragstellende, die vor dem 1. Januar 2019 die selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, ihre Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 aber aufgrund von Elternzeit, Pflegezeit oder Krankheit unterbrochen haben und deren Umsätze im regulär heranzuziehenden Vergleichszeitraum 2019 deshalb vergleichsweise gering waren, können sich auch entscheiden, die anschließende Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit vor dem 30. September 2021 wie eine erstmalige Aufnahme der Geschäftstätigkeit zu behandeln (vergleiche 3.3). Somit können Sie zur Berechnung des Referenzumsatzes auch die unter 3.3 genannten Vergleichszeiträume heranziehen. Somit können Antragstellende, deren außergewöhnliche Umstände in einer Unterbrechung ihrer Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 aufgrund von Elternzeit, Pflegezeit oder Krankheit bestehen, zur Berechnung des Referenzumsatzes als alternativen Vergleichsumsatz (Referenzmonatsumsatz)
- den durchschnittlichen monatlichen Umsatz aller vollen Monate der selbständigen/gewerblichen Geschäftstätigkeit im Jahr 2019,
- den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 (Vergleichszeitraum: 1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020),
- oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2021 (Vergleichszeitraum: 1. Juli 2021 bis 30. September 2021),
- den durchschnittlichen monatlichen Umsatz aller vollen Monate der selbständigen/gewerblichen Geschäftstätigkeit im Jahr 2021 oder
- den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2021 anhand des geschätzten Jahresumsatzes 2021, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" angegeben wurde,
heranziehen.
Begründung und Nachweis der außergewöhnlichen Umstände
Im Antragsformular ist bei der Begründung des außergewöhnlichen Umstandes jeweils der ursprünglich (das heißt ohne die hier beschriebene Regelung) anzusetzende Referenzumsatz anzugeben.
- Im Falle eines Direktantrags ist das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes im Antrag zu begründen und auf Anforderung der Bewilligungsstelle nachzuweisen.
- Im Falle der Antragstellung durch eine prüfende oder einen prüfenden Dritten ist das Vorliegen begründeter außergewöhnlicher Umstände gegenüber der beziehungsweise dem prüfenden Dritten darzulegen. Die oder der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt die oder der prüfende Dritte die Angaben der Antragstellenden beziehungsweise des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor.
Darüberhinausgehende Sonderregelungen sind nicht vorgesehen. Die Neustarthilfe 2022 soll eine unbürokratisch zu beantragende Fördermaßnahme sein. Daher sind Abweichungen von der Berechnung des Referenzumsatzes, die eine weitere Prüfung erforderlich machen würden, nicht vorgesehen.
Für Antragstellende, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben beziehungsweise gegründet wurden, können die unter 3.3 genannten Vergleichszeiträume zur Ermittlung ihres Referenzumsatzes herangezogen werden.