Ein bereits gestellter oder noch zu stellender Antrag auf die Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal ist keine Voraussetzung für die Beantragung der Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal. Daher ist es auch möglich, die Neustarthilfe Plus nur für das vierte Quartal zu beantragen, siehe Ziffer 4.1.
Für die Neustarthilfe Plus grundsätzlich antragsberechtigt sind selbständig erwerbstätige Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (im Folgenden zusammen mit den Soloselbständigen: Antragstellende) aller Branchen, wenn sie
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als Soloselbständige ihre selbständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben, d.h. dass der überwiegende Teil der Summe ihrer Einkünfte (mind. 51 Prozent) aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit stammt (vgl. auch 2.4), oder
als Ein-Personen-Kapitalgesellschaft den überwiegenden Teil der Summe der Einkünfte (mind. 51 Prozent) aus vergleichbaren Tätigkeiten1 (vgl. 2.2, 2.4) erzielen und die/der Gesellschafterin 100 Prozent der Geschäftsanteile an der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft hält und mindestens 20 Stunden pro Woche von dieser beschäftigt wird oder
als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte (mind. 51 Prozent) aus vergleichbaren Tätigkeiten2 (vgl. 2.2, 2.4) erzielen und mindestens einer der Gesellschafter 25 Prozent oder mehr der Gesellschaftsanteile hält und mindestens 20 Stunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird oder
als Genossenschaft den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte (mind. 51 Prozent) ausvergleichbaren Tätigkeiten3 erzielen und mindestens ein Mitglied mindestens 20 Stunden pro Woche von der Genossenschaft beschäftigt wird und die Genossenschaft insgesamt nicht mehr als zehn Angestellte (Vollzeit-Äquivalent, Mitglieder und Nicht-Mitglieder) beschäftigt, wobei Angestellte, die nicht Mitglieder sind, weniger als ein Vollzeit-Äquivalent ausmachen müssen (siehe nächste Ziffer sowie Ziffer 2.3),
- weniger als eine Angestellte oder einen Angestellten (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigen, die oder der nicht Gesellschafterin oder Gesellschafter oder Mitglied der oder des Antragstellenden ist (vgl. Ziffer 2.5),
- bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
- ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. November 2020 aufgenommen haben bzw. vor dem 1. November 2020 gegründet wurden und
- keine Fixkostenerstattung in der Überbrückungshilfe III Plus beantragt oder erhalten haben und für denselben Förderzeitraum noch keine Neustarthilfe Plus beantragt oder erhalten haben; siehe im Einzelnen hierzu die untenstehenden Hinweise.
Nicht antragsberechtigt sind Antragstellende (Ausschlusskriterien), die
- sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben4 und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben5,
- ihre Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt oder ein nationales Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet haben.
Kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse in den Darstellenden Künsten (bis zu 14 Wochen) sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse aller Branchen von unter einer Woche gelten für die Prüfung der Antragsberechtigung der Neustarthilfe Plus unter bestimmten Bedingungen (vgl. 2.3) als selbständige Tätigkeit. Die sich aus diesen Tätigkeiten ergebenden Einkünfte werden entsprechend bei der Bestimmung des Haupterwerbs berücksichtigt.
Welche Umsätze bzw. Einnahmen bei der Berechnung der Neustarthilfe Plus zugrunde gelegt werden, ergibt sich aus 3.5, 3.6 und 3.7.
Wichtige Hinweise:
- Es ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe Plus pro Förderzeitraum möglich! Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt bzw. Neustarthilfe Plus in Anspruch genommen haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter Sie sind, bzw. die Genossenschaft, deren Mitglied Sie sind, grundsätzlich keinen Antrag auf Neustarthilfe Plus stellen und umgekehrt.
Ausnahme (vgl. Ziffer 5.1): Wenn Sie als natürliche Person weniger als 25 Prozent der Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft halten, können sowohl Sie als natürliche Person als auch die Kapitalgesellschaft weiterhin einen Antrag auf Neustarthilfe Plus stellen. - Ein Antrag und die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe III Plus schließt grundsätzlich einen Antrag und die Inanspruchnahme von Neustarthilfe Plus aus und umgekehrt.
Ausnahme (vgl. Ziffer 5.1): Hat eine Kapitalgesellschaft, an der Sie als natürliche Person weniger als 25 Prozent der Geschäftsanteile halten, bereits Überbrückungshilfe III Plus beantragt oder in Anspruch genommen, können sowohl Sie als natürliche Person als auch die Kapitalgesellschaft weiterhin einen Antrag auf Neustarthilfe Plus stellen. - Wenn Sie Mitglied einer Genossenschaft und gleichzeitig Gesellschafterin oder Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind, können Sie nur entweder im Antrag auf Neustarthilfe Plus der Kapitalgesellschaft oder im Antrag der Genossenschaft, aber nicht in beiden Anträgen berücksichtigt werden.
- Verhältnis zu den Überbrückungshilfen III, einschließlich Neustarthilfe: Ein Antrag und die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe III, einschließlich der Neustarthilfe mit Förderzeitraum Januar bis Juni 2021, schließt einen Antrag und die Inanspruchnahme von Neustarthilfe Plus nicht aus und umgekehrt.
- Wahlrecht: Den Antragstellenden wird ein Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe Plus und der Überbrückungshilfe III Plus eingeräumt. Sie können somit von der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln und umgekehrt. Einzelheiten zum Vorgehen siehe Ziffer 7.
1Als Einkünfte aus vergleichbaren Tätigkeiten gelten solche, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden, vgl. Ziffern 2.2, 2.4.
2Als Einkünfte aus vergleichbaren Tätigkeiten gelten solche, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden, vgl. Ziffern 2.2, 2.4.
3Als Einkünfte aus vergleichbaren Tätigkeiten gelten solche, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden, vgl. Ziffern 2.2, 2.4.
4Nach § 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014).
5Für kleine und Kleinstunternehmen, zu denen auch Soloselbständige und Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören können, gilt dies dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen. Als kleine und Kleinstunternehmen in diesem Sinne gelten solche Soloselbständige und Kapitalgesellschaften mit einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro.