Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die zum 29. Februar 2020 oder zum 30. Juni 2021 (vor dem Start des Gesamtförderzeitraums) weniger als eine Angestellte oder einen Angestellten (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigten. Die Anzahl der Beschäftigten ist auf Basis von Vollzeitäquivalenten zu ermitteln (Basis: 40 Arbeitsstunden je Woche). Bei der Bestimmung der Vollzeitäquivalente auf Basis der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:
- Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
- Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Beschäftigte werden nur berücksichtigt, wenn sie am Stichtag nicht in Mutterschutz oder in Elternzeit waren oder wenn das Beschäftigungsverhältnis am Stichtag nicht aus einem anderen Grund ruhte.
Auszubildende werden nicht berücksichtigt.
Zudem sind folgende Arbeitszeiten bei der Bestimmung der Beschäftigten nicht zu berücksichtigen:
- Bei einem Antrag durch eine natürliche Person ist die von der oder dem Antragstellenden erbrachte Arbeitszeit nicht zu berücksichtigen.
- Bei einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft ist die von der Gesellschafterin oder dem Gesellschafter erbrachte Arbeitszeit nicht zu berücksichtigen.
- Bei Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften ist die Arbeitszeit der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, die 25 Prozent oder mehr der Anteile an der Kapitalgesellschaft halten, nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn die Gesellschafterin oder der Gesellschafter als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer für die Gesellschaft arbeitet.
- Bei einer Genossenschaft ist die von den Mitgliedern erbrachte Arbeitszeit nicht zu berücksichtigen (weiterhin gilt: Genossenschaften dürften für Antragsberechtigung insgesamt nicht mehr als zehn Angestellte (Mitglieder und Nicht-Mitglieder) beschäftigen, siehe Ziffer 2.1).
Beispiele:
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