Die Gewährung der Neustarthilfe Plus erfolgt in zwei Schritten:
- Nach Antragstellung erhalten Sie die Neustarthilfe Plus als Vorschuss.
- Nach Ablauf des Gesamtförderzeitraums erstellen Sie eine Endabrechnung und geben dabei die Umsätze an, die Sie beziehungsweise Ihre Kapitalgesellschaft/Genossenschaft in den Förderzeiträumen (drittes und/oder viertes Quartal 2021) erzielt haben. Dabei wird quartalsweise geprüft, ob Sie beziehungsweise Ihre Kapitalgesellschaft oder Ihre Genossenschaft den jeweiligen Vorschuss in voller Höhe behalten dürfen, oder ob Sie beziehungsweise Ihre Kapitalgesellschaft oder Ihre Genossenschaft den jeweiligen Vorschuss ganz oder teilweise zurückzahlen müssen (der jeweilige Vorschuss wird dann in der final gewährten Höhe zum Zuschuss). Quartalsweise heißt, dass bei allen Antragstellenden die tatsächlichen Umsätze in den Förderzeiträumen Juli bis September 2021 (drittes Quartal) und Oktober bis Dezember 2021 (viertes Quartal) separat betrachtet werden. Die Höhe der Rückzahlung hängt davon ab, wie stark das Geschäft im beantragten Quartal von der Corona-Pandemie beeinträchtigt war (siehe Ziffer 3.4). Für weitere Informationen zur Funktionsweise der Endabrechnung siehe Ziffer 4.8.
Dabei gilt die Regel, je stärker das Geschäft im beantragten Quartal 2021 unter der Corona-Pandemie gelitten hat, desto weniger muss von der Neustarthilfe Plus zurückgezahlt werden. Antragstellende, die beispielsweise im dritten Quartal 2021 nur 40 Prozent des Referenzumsatzes des Jahres 2019 oder noch weniger erzielt haben (das heißt ein Umsatzeinbruch von 60 Prozent und mehr), können den Vorschuss für das dritte Quartal in voller Höhe behalten und müssen nichts zurückzahlen (siehe Ziffer 3.4).