Haben Sie Ihre selbständige/gewerbliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 aufgenommen oder Ihre Kapitalgesellschaft/Genossenschaft in diesem Zeitraum gegründet, können Sie als Referenzmonatsumsatz entweder
- den durchschnittlichen monatlichen Umsatz aller vollen Monate der selbständigen/gewerblichen Geschäftstätigkeit im Jahr 2019,
- den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 (Vergleichszeitraum: 1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020),
- oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des dritten Quartals 2020 (Vergleichszeitraum: 1. Juli 2020 bis 30. September 2020) oder
- den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2020 anhand des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" angegeben wurde,
heranziehen.
Die Umsätze der Monate Januar und Februar 2020 können für die Berechnung des Referenzumsatzes nur dann berücksichtigt werden, wenn Sie die selbständige/gewerbliche Tätigkeit vor dem 1. Januar 2020 aufgenommen haben oder Ihre Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vor dem 1. Januar 2020 gegründet haben. Die Umsätze des dritten Quartals 2020 können für die Berechnung des Referenzumsatzes nur dann berücksichtigt werden, wenn Sie die selbständige/gewerbliche Tätigkeit vor dem 1. Juli 2020 aufgenommen haben oder Ihre Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vor dem 1. Juli 2020 gegründet haben.
Wurde die Tätigkeit nach dem 31. Oktober 2020 aufgenommen oder die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach diesem Datum gegründet, kann keine Neustarthilfe Plus beantragt werden.
Für natürliche Personen zählt als Datum für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit der Tag, an dem die selbständige Tätigkeit beim Finanzamt beziehungsweise die gewerbliche Tätigkeit beim Gewerbeamt angemeldet wurde.9
Für Kapitalgesellschaften gilt als Datum der Gründung der Tag, an dem die Gesellschaft erstmals am Rechtsverkehr teilgenommen hat beziehungsweise ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat.
Für Genossenschaften gilt als Datum der Gründung der Tag, an dem die Genossenschaft, erstmals am Rechtsverkehr teilgenommen hat beziehungsweise ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat.
Beispiel: Sie haben Ihre selbständige Geschäftstätigkeit am 5. Mai 2019 aufgenommen. Für die Berechnung des Vergleichszeitraums haben Sie die vollen Monate Ihrer Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 gewählt. Damit ist Ihr Vergleichszeitraum der 1. Juni 2019 bis 31. Dezember 2019. Alle Umsätze und Einnahmen, die Sie im Antragsformular angeben, beziehen sich auf diesen Zeitraum. |
Die Neustarthilfe Plus beträgt jeweils 50 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes für ein Quartal. Für Antragstellende, die ihre selbständige/gewerbliche Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2018 aufgenommen haben oder nach diesem Datum gegründet wurden, wird der Referenzumsatz wie folgt berechnet:
Aufnahme der selbständigen Geschäftstätigkeit beziehungsweise Gründung | Vergleichszeitraum | Berechnung des dreimonatigen Referenzumsatzes für ein Quartal |
vor 1. Januar 2019 | 1. Januar bis 31. Dezember 2019 | Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / 12) x 3 |
zwischen 1. Januar 2019 und 31. Oktober 2020 | volle Monate der Geschäftstätigkeit in 2019 | Referenzumsatz = (Umsatz der vollen Monate der Geschäftstätigkeit 2019 / Anzahl der vollen Monate der Geschäftstätigkeit in 2019) x 3 |
oder: 1. Januar bis 29. Februar 2020 | oder: Referenzumsatz = ((Umsatz Januar 2020 + Umsatz Februar 2020) / 2) x 3 | |
oder: 1. Juli bis 30. September 2020 | oder: Referenzumsatz = (Umsatz 3. Quartal 2020 / 3) x 3 | |
oder: volle Monate der Geschäftstätigkeit korrespondierend zum geschätzten Jahresumsatz 2020 | oder: Referenzumsatz = (geschätzte Umsätze der vollen Monate Geschäftstätigkeit 2020 / Anzahl der vollen Monate der Geschäftstätigkeit in 2020) x 3 |
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9Kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständig Beschäftigte (im Sinne von 2.3) können bei der Antragstellung als Datum auch den ersten Tag des Monats angeben, in dem sie erstmalig Einnahmen aus unständigen beziehungsweise kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen nach Definition der Neustarthilfe erzielt haben. Ist das genaue Datum dieses ersten Engagements nicht mehr bekannt, da es weit in der Vergangenheit zurück liegt, in jedem Fall aber vor dem 1. Januar 2019, kann hilfsweise das Datum „31. Dezember 2018“ angegeben werden.