Die Neustarthilfe Plus soll, wie auch schon die Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021) und die Überbrückungshilfen, vor allem die Soloselbständigen unterstützen, die durch die Corona-Pandemie erhebliche Einbußen erleiden. Sie dürfen den Vorschuss in voller Höhe behalten, oder müssen allenfalls einen Teil zurückzahlen.

Erst nach Ablauf des Gesamtförderzeitraums (Juli bis Dezember 2021) wird die finale Höhe der Neustarthilfe Plus berechnet, auf die Sie oder Ihre Kapitalgesellschaft beziehungsweise Ihre Genossenschaft Anspruch haben. Hierfür erstellen Direktantragstellende bis zum 30. Juni 2022 eine Endabrechnung durch Selbstprüfung, bei der Sie die Summe der tatsächlich realisierten Umsätze im Zeitraum 1. Juli bis 30. September 2021 (drittes Quartal) bzw. im Falle der Beantragung der Neustarthilfe Plus im Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 (viertes Quartal) offenlegen. Von prüfenden Dritten erstellte Endabrechnungen müssen bis zum 31. März 2023 eingereicht werden. Die Berechnung der finalen Höhe der Neustarthilfe Plus wird quartalsweise berechnet, d.h. dass bei allen Antragstellenden die tatsächlichen Umsätze in den Förderzeiträumen Juli bis September 2021 (drittes Quartal) und Oktober bis Dezember 2021 (viertes Quartal) separat betrachtet werden. Für weitere Informationen zur Funktionsweise der Endabrechnung siehe Ziffer 4.8.

Rückzahlung je nach Umsatz(einbruch) im Förderzeitraum gegenüber Referenzumsatz:

Keine/(anteilige) Rückzahlung?Umsatz im Förderzeitraum eines Quartals gegenüber dreimonatigem ReferenzumsatzUmsatzeinbruch im Förderzeitraum eines Quartals gegenüber dreimonatigem Referenzumsatz
keine RückzahlungUmsatz 40 Prozent des ReferenzumsatzesUmsatzeinbruch 60 Prozent des Referenzumsatzes
vollständige RückzahlungUmsatz > 90 Prozent des ReferenzumsatzesUmsatzeinbruch < 10 Prozent des Referenzumsatzes
anteilige RückzahlungUmsatz > 40 Prozent, aber 90 Prozent des ReferenzumsatzesUmsatzeinbruch 10 Prozent und < 60 Prozent des Referenzumsatzes

Keine Rückzahlung (Umsatz 40 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes)

Sie dürfen die als Vorschuss ausgezahlte Neustarthilfe Plus in voller Höhe behalten, wenn Ihr Umsatz oder der Umsatz Ihrer Kapitalgesellschaft oder Ihrer Genossenschaft während des dreimonatigen Förderzeitraums Juli bis September 2021 bzw. Oktober bis Dezember 2021 im Vergleich zu Ihrem dreimonatigen Referenzumsatz um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist, das heißt Ihr Umsatz oder der Umsatz Ihrer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Förderzeitraum also 40 Prozent oder weniger des dreimonatigen Referenzumsatzes beträgt.

Anteilige Rückzahlung (Umsatz > 40 Prozent, aber 90 Prozent des Referenzumsatzes)

Sollte Ihr Umsatz oder der Umsatz Ihrer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft während des dritten bzw. vierten Quartals bei über 40 Prozent, aber unter 90 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes nicht überschreiten. Dabei werden beide Quartale gesondert betrachtet.

Beispiele:


• Eine Soloselbständige oder ein Soloselbstständiger mit einem dreimonatigen Referenzumsatz von 9.000 Euro und 4.500 Euro ausgezahlter Neustarthilfe Plus im beantragten Quartal kann bei einem tatsächlichen Umsatz im dreimonatigen Förderzeitraum von 60 Prozent des Referenzumsatzes, das heißt 5.400 Euro, 30 Prozent des Referenzumsatzes als Förderung behalten (60 Prozent + 30 Prozent = 90 Prozent). Sie oder er darf damit für das beantragte Quartal 2.700 Euro Neustarthilfe Plus (30 Prozent * 9.000 Euro) behalten. Die Differenz zur für das beantragte Quartal ausgezahlten Neustarthilfe Plus (das heißt 1.800 Euro) ist zurückzuzahlen.


• Eine Soloselbständige oder ein Soloselbstständiger mit einem dreimonatigen Referenzumsatz von 10.000 Euro und 4.500 Euro ausgezahlter Neustarthilfe Plus im beantragten Quartal kann bei einem tatsächlichen Umsatz im Förderzeitraum von 60 Prozent des Referenzumsatzes, das heißt 6.000 Euro, 30 Prozent des Referenzumsatzes (=3.000 Euro) als Neustarthilfe Plus behalten. Die Differenz zur für das beantragte Quartal ausgezahlten Neustarthilfe Plus (das heißt 1.500 Euro) ist zurückzuzahlen.


• Eine Soloselbständige oder ein Soloselbstständiger mit einem Referenzumsatz von 40.000 Euro und 4.500 Euro ausgezahlter Neustarthilfe Plus im beantragten Quartal realisiert einen Umsatz im Förderzeitraum von 60 Prozent des Referenzumsatzes, das heißt 24.000 Euro. Da 30 Prozent des Referenzumsatzes (=12.000 Euro) höher lägen als die maximale Auszahlungshöhe der Neustarthilfe Plus für das beantragte Quartal von 4.500 Euro, kann sie oder er die ausbezahlte Neustarthilfe Plus vollständig behalten.


• Eine Kapitalgesellschaft mit einem Referenzumsatz von 30.000 Euro und 15.000 Euro ausgezahlter Neustarthilfe Plus kann bei einem tatsächlichen Umsatz im Förderzeitraum von 70 Prozent des Referenzumsatzes, das heißt 21.000 Euro, 20 Prozent des Referenzumsatzes als Förderung behalten (70 Prozent + 20 Prozent = 90 Prozent). Sie darf damit für das beantragte Quartal 6.000 Euro Neustarthilfe Plus (20 Prozent * 30.000 Euro) behalten. Die Differenz zur für das beantragte Quartal ausgezahlten Neustarthilfe Plus (30 Prozent des Referenzumsatzes, das heißt 9.000 Euro) ist zurückzuzahlen.

Vollständige Rückzahlung (Umsatz > 90 Prozent des Referenzumsatzes)

Liegt der im dritten Quartal 2021 beziehungsweise im vierten Quartal erzielte Umsatz bei 90 Prozent des Referenzumsatzes oder mehr, ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen.