Die Neustarthilfe Plus soll, wie auch schon die Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021) und die Überbrückungshilfen, vor allem die Soloselbständigen unterstützen, die durch die Corona-Pandemie erhebliche Einbußen erleiden. Sie dürfen den Vorschuss in voller Höhe behalten, oder müssen allenfalls einen Teil zurückzahlen.
Erst nach Ablauf des Gesamtförderzeitraums (Juli bis Dezember 2021) wird die finale Höhe der Neustarthilfe Plus berechnet, auf die Sie oder Ihre Kapitalgesellschaft beziehungsweise Ihre Genossenschaft Anspruch haben. Hierfür erstellen Direktantragstellende bis zum 30. Juni 2022 eine Endabrechnung durch Selbstprüfung, bei der Sie die Summe der tatsächlich realisierten Umsätze im Zeitraum 1. Juli bis 30. September 2021 (drittes Quartal) bzw. im Falle der Beantragung der Neustarthilfe Plus im Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 (viertes Quartal) offenlegen. Von prüfenden Dritten erstellte Endabrechnungen müssen bis zum 31. März 2023 eingereicht werden. Die Berechnung der finalen Höhe der Neustarthilfe Plus wird quartalsweise berechnet, d.h. dass bei allen Antragstellenden die tatsächlichen Umsätze in den Förderzeiträumen Juli bis September 2021 (drittes Quartal) und Oktober bis Dezember 2021 (viertes Quartal) separat betrachtet werden. Für weitere Informationen zur Funktionsweise der Endabrechnung siehe Ziffer 4.8.
Rückzahlung je nach Umsatz(einbruch) im Förderzeitraum gegenüber Referenzumsatz:
Keine/(anteilige) Rückzahlung? | Umsatz im Förderzeitraum eines Quartals gegenüber dreimonatigem Referenzumsatz | Umsatzeinbruch im Förderzeitraum eines Quartals gegenüber dreimonatigem Referenzumsatz |
keine Rückzahlung | Umsatz ≤ 40 Prozent des Referenzumsatzes | Umsatzeinbruch ≥ 60 Prozent des Referenzumsatzes |
vollständige Rückzahlung | Umsatz > 90 Prozent des Referenzumsatzes | Umsatzeinbruch < 10 Prozent des Referenzumsatzes |
anteilige Rückzahlung | Umsatz > 40 Prozent, aber ≤ 90 Prozent des Referenzumsatzes | Umsatzeinbruch ≥ 10 Prozent und < 60 Prozent des Referenzumsatzes |
Keine Rückzahlung (Umsatz ≤ 40 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes)
Sie dürfen die als Vorschuss ausgezahlte Neustarthilfe Plus in voller Höhe behalten, wenn Ihr Umsatz oder der Umsatz Ihrer Kapitalgesellschaft oder Ihrer Genossenschaft während des dreimonatigen Förderzeitraums Juli bis September 2021 bzw. Oktober bis Dezember 2021 im Vergleich zu Ihrem dreimonatigen Referenzumsatz um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist, das heißt Ihr Umsatz oder der Umsatz Ihrer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Förderzeitraum also 40 Prozent oder weniger des dreimonatigen Referenzumsatzes beträgt.
Anteilige Rückzahlung (Umsatz > 40 Prozent, aber ≤ 90 Prozent des Referenzumsatzes)
Sollte Ihr Umsatz oder der Umsatz Ihrer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft während des dritten bzw. vierten Quartals bei über 40 Prozent, aber unter 90 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes nicht überschreiten. Dabei werden beide Quartale gesondert betrachtet.
Beispiele:
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Vollständige Rückzahlung (Umsatz > 90 Prozent des Referenzumsatzes)
Liegt der im dritten Quartal 2021 beziehungsweise im vierten Quartal erzielte Umsatz bei 90 Prozent des Referenzumsatzes oder mehr, ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen.