Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Direktantragstellende verpflichtet, bis spätestens 30. Juni 2022 eine Endabrechnung über das Endabrechnungsonline-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erstellen. Prüfende Dritte können die Endabrechnung bis zum 31. März 2023 einreichen. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen können nicht bearbeitet werden.

Bei der Endabrechnung ist der erzielte Umsatz in den Förderzeiträumen Juli bis September 2021 und/oder Oktober bis Dezember 2021 anzugeben. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten und weitere Einnahmen – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren (vgl. 3.5, 3.6).

Sollte der Umsatz während der dreimonatigen Förderzeiträume der Neustarthilfe Plus bzw. deren Verlängerung bei über 40 Prozent des entsprechenden dreimonatigen Referenzumsatzes liegen, sind der Bewilligungsstelle anfallende Rückzahlungen (vgl. 3.4) im Rahmen der Erklärung zur Endabrechnung für Direktantragstellende bis zum 30. Juni 2022 unaufgefordert mitzuteilen und bis zum 31. Dezember 2022 zu überweisen. Prüfende Dritte können die Endabrechnung bis zum 31. März 2023 einreichen, die Rückzahlungsfrist wird prüfenden Dritten individuell in den Endabrechnungsbescheiden der Bewilligungsstellen mitgeteilt.

Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen.

Zur Überprüfung der Angaben finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt (siehe auch Ziffer 4.9).

Den Antragstellenden der Neustarthilfe Plus und der Überbrückungshilfe III Plus wird ein Wahlrecht eingeräumt. Sie können somit von der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln und umgekehrt. Einzelheiten zum Vorgehen siehe Ziffer 7.

Im Falle vom Tod der/des Begünstigten sollten die Rechtsnachfolger/Erben vor der Einreichung der Endabrechnung Kontakt mit der Bewilligungsstelle aufnehmen.