Das Wahlrecht kann zunächst bis zum Ende der Antragsfrist am 31. März 2022 ausgeübt werden (Phase 1, Regelverfahren).
In Einzelfällen kann das Wahlrecht auch nach Ende der Antragsfrist, spätestens aber bis zum 15. Juni 2022, ausgeübt werden (Phase 2).
Für das Wahlrecht Phase 2 gelten dieselben Voraussetzungen wie bei Phase 1. Daher gilt auch hier: Nach Einreichung der End- beziehungsweise Schlussabrechnung ist die Ausübung des Wahlrechts nicht mehr möglich. Deshalb muss das Wahlrecht vor Einreichung der End- beziehungsweise Schlussabrechnung ausgeübt werden.