Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 coronabedingt eingeschränkt ist. Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie zum Beispiel die Grundsicherung. Antragstellende welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht in Anspruch nehmen, können einmalig als Unterstützungsleistung (Neustarthilfe) 50 Prozent des im Vergleichszeitraum erwirtschafteten Referenzumsatzes erhalten. Die Neustarthilfe beträgt maximal 7.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie maximal 30.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Die Neustarthilfe wird in einem ersten Schritt als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 feststehen. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf den die oder der Antragstellende Anspruch hat. Die oder der Antragstellende darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie/er Umsatzeinbußen von 60 Prozent oder mehr zu verzeichnen hat. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) zurückzuzahlen. Sie ist somit als Liquiditätsvorschuss zu verstehen, der im Falle eines positiven Geschäftsverlaufs der oder des Antragstellenden (anteilig) zurückgezahlt werden muss.

Schauspielerinnen und Schauspieler sowie Künstlerinnen und Künstler, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, sind in einer ähnlichen Situation wie Soloselbstständige. Mit dem Lockdown für Theater und Bühnen sind ihre potenziellen Arbeitgeber geschlossen. Im Rahmen der Neustarthilfe können daher auch kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse (mit einer Dauer von bis zu 14 Wochen) in den Darstellenden Künsten sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse (mit einer Dauer von weniger als sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen) im Vergleichszeitraum berücksichtigt werden. Voraussetzung ist hierfür, dass die oder der Antragstellende für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen hat.