Schauspielerinnen oder Schauspieler und andere Künstlerinnen beziehungsweise Künstler, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, sind in einer ähnlichen Situation wie Soloselbstständige. Mit dem Lockdown für Theater und Bühnen sind ihre potenziellen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber geschlossen. Sie können deshalb für die Neustarthilfe antragsberechtigt sein.
Einkünfte aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen und unständigen Beschäftigungsverhältnissen in 2019 gelten für die Prüfung der Antragsberechtigung der Neustarthilfe (vergleiche 2.1, 2.4) als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wenn:
- es sich um kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen in den Darstellenden Künsten handelt, das heißt die Tätigkeiten entsprechend der Klassifikation der Berufe der Bundesagentur für Arbeit unter Nummer 94 („Darstellende und unterhaltende Berufe“) oder unter Nummer 8234 („Berufe in der Maskenbildnerei) fallen6 oder
- es sich um unständige Beschäftigungsverhältnisse von weniger als sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen handelt
- und die Antragstellenden für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen hat.
Angaben zur Klassifizierung eines Beschäftigungsverhältnisses finden sich bei den Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung und den Entgeltabrechnungen in der Angabe zum Tätigkeitsschlüssel. Die ersten Ziffern des Tätigkeitsschlüssels basieren auf der Klassifikation der Berufe. Wenn der Tätigkeitsschlüssel mit den Ziffern „94“ oder „8234“ beginnt, kann das jeweilige Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Neustarthilfe berücksichtigt werden.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden die nichtselbständigen Einnahmen aus diesen Beschäftigungsverhältnissen selbständigen Einkünften im Sinne der Neustarthilfe gleichgesetzt:
- Falls Sie zusätzlich Einkünfte aus freiberuflicher/gewerblicher Tätigkeit haben: Sie können die vorgenannten nichtselbständigen Einkünfte zu Ihren möglichen Einkünften aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit dazuzählen. Soweit im Vergleichszeitraum die Summe dieser Einkünfte mindestens 51 Prozent Ihrer Gesamteinkünfte betragen hat, können Sie die Neustarthilfe beantragen.
- Falls Sie keine zusätzlichen Einkünfte aus freiberuflicher/gewerblicher Tätigkeit haben: Auch wenn Sie keine Einkünfte aus gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeiten hatten, sind Sie antragsberechtigt, wenn Sie mindestens 51 Prozent Ihrer Gesamteinkünfte alleine mit den oben genannten unständigen oder kurz befristeten Beschäftigungen erzielt haben.
Haben Sie hingegen für Januar 2021 Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen, gelten die Einkünfte aus den vorstehenden Beschäftigungen nicht als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Dies gilt unabhängig davon, wie lange Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen wurde. Sie können die Neustarthilfe jedoch weiterhin beantragen, wenn Sie im Vergleichszeitraum zusätzlich Einkünfte aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit hatten, die mindestens 51 Prozent Ihrer Gesamteinkünfte ausmachen.
1. Frau Peter ist Sängerin und erzielt 2019 mit kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen 15.000 Euro. Gleichzeitig ist sie freiberufliche Gesangslehrerin und erzielt damit Einkünfte von 20.000 Euro. Frau Peter ist antragsberechtigt für die Neustarthilfe, unabhängig davon, ob sie für Januar 2021 Arbeitslosengeld bezieht. Denn alleine mit ihren freiberuflichen Einkünften erzielte sie 2019 über 51 Prozent ihrer Einkünfte. |
2. Herr Müller ist Schauspieler und erzielte 2019 aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen 20.000 Euro. Gleichzeitig erzielte er als Angestellter einer Schauspielschule Einkünfte von 10.000 Euro als abhängig Beschäftigter. Fall A: Herr Müller bezieht für Januar 2021 kein Arbeitslosengeld. Seine Einnahmen aus den kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen werden selbständigen Einkünften daher gleichgesetzt. Somit stammen 2019 über 51 Prozent seiner Einkünfte aus selbständigen oder gleichgesetzten Tätigkeiten und Herr Müller ist antragsberechtigt für die Neustarthilfe. Fall B: Herr Müller bezieht für Januar 2021 Arbeitslosengeld. Seine Einnahmen aus den kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen werden selbständigen Einkünften daher nicht gleichgesetzt. Somit liegen 2019 keine selbständigen oder gleichgesetzten Einkünfte vor und Herr Müller ist nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe. |
3. Frau Peter ist Sängerin und erzielt 2019 mit kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen 20.000 Euro. Gleichzeitig ist sie freiberufliche Gesangslehrerin und erzielt damit Einkünfte von 15.000 Euro. Fall A: Frau Peter bezieht für Januar 2021 kein Arbeitslosengeld. Ihre Einkünfte aus den kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen werden selbständigen Einkünften gleichgesetzt. Da mehr als 51 Prozent ihrer Gesamteinkünfte aus selbständigen und gleichgesetzten Tätigkeiten stammen, ist Frau Peter antragsberechtigt für die Neustarthilfe. Fall B: Frau Peter bezieht für Januar 2021 Arbeitslosengeld. Ihre Einkünfte aus den kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen werden selbständigen Einkünften daher nicht gleichgesetzt. Somit liegen 2019 ihre selbständigen Einkünfte unter 51 Prozent der Gesamteinkünfte und Frau Peter ist nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe. |
4. Herr Müller ist Schauspieler und erzielte 2019 Einkünfte aus kurz befristeter Beschäftigung als Darstellender Künstler von insgesamt 10.000 Euro. Gleichzeitig erzielte er als Angestellter einer Schauspielschule Einkünfte von 20.000 Euro als abhängig Beschäftigter. Herr Müller ist nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe. Auch im Falle einer Gleichsetzung seiner Einkünfte aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen mit selbständigen Einkünften stammen weniger als 51 Prozent seiner Gesamteinkünfte aus selbständigen oder gleichgesetzten Tätigkeiten. |
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6"Klassifikation der Berufe 2010 – überarbeitete Fassung 2020", ab Seite 201: https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Grundlagen/Klassifikationen/Klassifikation-der-Berufe/KldB2010-Fassung2020/Printausgabe-KldB-2010-Fassung2020/Generische-Publikationen/KldB2010-Printversion-Band1-Fassung2020.pdf?__blob=publicationFile&v=8