Die Neustarthilfe soll, wie auch die Überbrückungshilfe, vor allem die Soloselbständigen unterstützen, die durch die Corona-Pandemie erhebliche Einbußen erleiden. Sie dürfen den Vorschuss in voller Höhe behalten, oder müssen allenfalls einen Teil zurückzahlen.

Erst nach Ablauf des Förderzeitraums wird die finale Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf die Sie oder Ihre Kapitalgesellschaft beziehungsweise Ihre Genossenschaft Anspruch haben. Hierfür erstellen Direktantragstellende bis zum 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung durch Selbstprüfung, bei der sie die Summe der tatsächlich realisierten Umsätze im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 offenlegen, s. Ziffer 4.8. Von prüfenden Dritten erstellte Endabrechnungen müssen bis zum 31. März 2023 eingereicht werden. Sollte der in der Endabrechnung berechnete Förderbetrag geringer ausfallen als die bereits ausgezahlte Vorschusszahlung, so müssen die Direktantragstellenden die Neustarthilfe (anteilig) bis zum 30. September 2022 zurückzahlen.

Rückzahlung je nach Umsatz(einbruch) im Förderzeitraum gegenüber Referenzumsatz:

Keine/(anteilige) Rückzahlung?Umsatz im Förderzeitraum gegenüber ReferenzumsatzUmsatzeinbruch im Förderzeitraum gegenüber Referenzumsatz
keine RückzahlungUmsatz 40 Prozent des ReferenzumsatzesUmsatzeinbruch 60 Prozent des Referenzumsatzes
vollständige RückzahlungUmsatz > 90 Prozent des ReferenzumsatzesUmsatzeinbruch < 10 Prozent des Referenzumsatzes
anteilige RückzahlungUmsatz > 40 Prozent, aber 90 Prozent des ReferenzumsatzesUmsatzeinbruch 10 Prozent und < 60 Prozent des Referenzumsatzes

Keine Rückzahlung (Umsatz 40 Prozent des Referenzumsatzes)

Sie dürfen die als Vorschuss ausgezahlte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn Ihr Umsatz oder der Umsatz Ihrer Kapitalgesellschaft oder Ihrer Genossenschaft während des gesamten sechsmonatigen Förderzeitraums Januar bis Juni 2021 im Vergleich zu Ihrem sechsmonatigen Referenzumsatz um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist, Ihr Umsatz oder der Umsatz Ihrer Kapitalgesellschaft im Förderzeitraum also 40 Prozent oder weniger des Referenzumsatzes beträgt.

Anteilige Rückzahlung (Umsatz > 40 Prozent, aber 90 Prozent des Referenzumsatzes)

Sollte Ihr Umsatz oder der Umsatz Ihrer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent, aber unter 90 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten.

Beispiele:

1. Eine Soloselbständige oder ein Soloselbständiger mit einem Referenzumsatz von 15.000 Euro und 7.500 Euro ausgezahlter Neustarthilfe kann bei einem tatsächlichen Umsatz im Förderzeitraum von 60 Prozent des Referenzumsatzes, das heißt 9.000 Euro, 30 Prozent des Referenzumsatzes als Förderung behalten (60 Prozent + 30 Prozent = 90 Prozent). Sie oder er darf damit 4.500 Euro Neustarthilfe (30 Prozent * 15.000 Euro) behalten. Die Differenz zur ausgezahlten Neustarthilfe (das heißt 3.000 Euro) ist zurückzuzahlen.

2. Eine Soloselbständige oder ein Soloselbständiger mit einem Referenzumsatz von 20.000 Euro und 7.500 Euro ausgezahlter Neustarthilfe kann bei einem tatsächlichen Umsatz im Förderzeitraum von 60 Prozent des Referenzumsatzes, das heißt 12.000 Euro, 30 Prozent des Referenzumsatzes (=6.000 Euro) als Neustarthilfe behalten. Die Differenz zur ausgezahlten Neustarthilfe (das heißt 1.500 Euro) ist zurückzuzahlen.

3. Eine Soloselbständige oder ein Soloselbständiger mit einem Referenzumsatz von 40.000 Euro und 7.500 Euro ausgezahlter Neustarthilfe realisiert einen Umsatz im Förderzeitraum von 60 Prozent des Referenzumsatzes, das heißt 24.000 Euro. Da 30 Prozent des Referenzumsatzes (=12.000 Euro) höher lägen als die maximale Auszahlungshöhe der Neustarthilfe 7.500 Euro, kann sie die ausbezahlte Neustarthilfe vollständig behalten.

4. Eine Kapitalgesellschaft mit einem Referenzumsatz von 50.000 Euro und 25.000 Euro ausgezahlter Neustarthilfe kann bei einem tatsächlichen Umsatz im Förderzeitraum von 70 Prozent des Referenzumsatzes, das heißt 35.000 Euro, 20 Prozent des Referenzumsatzes als Förderung behalten (70 Prozent + 20 Prozent = 90 Prozent). Sie darf damit 10.000 Euro Neustarthilfe (20 Prozent * 50.000 Euro) behalten. Die Differenz zur ausgezahlten Neustarthilfe (30 Prozent des Referenzumsatzes, das heißt 15.000 Euro) ist zurückzuzahlen.

Vollständige Rückzahlung (Umsatz > 90 Prozent des Referenzumsatzes)

Liegt der im ersten Halbjahr 2021 erzielte Umsatz bei 90 Prozent des Referenzumsatzes oder mehr, ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen.


Die Berechnung erfolgt automatisch über ein Online-Tool, Sie oder beziehungsweise die oder der prüfende Dritte, über die oder den Sie den Antrag stellen, geben dafür lediglich die im ersten Halbjahr 2021 erzielten Umsätze an.