1. Was ist die Neustarthilfe?
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 coronabedingt eingeschränkt ist. Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie zum Beispiel die Grundsicherung. Antragstellende welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht in Anspruch nehmen, können einmalig als Unterstützungsleistung (Neustarthilfe) 50 Prozent des im Vergleichszeitraum erwirtschafteten Referenzumsatzes erhalten. Die Neustarthilfe beträgt maximal 7.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie maximal 30.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
Die Neustarthilfe wird in einem ersten Schritt als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 feststehen. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf den die oder der Antragstellende Anspruch hat. Die oder der Antragstellende darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie/er Umsatzeinbußen von 60 Prozent oder mehr zu verzeichnen hat. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) zurückzuzahlen. Sie ist somit als Liquiditätsvorschuss zu verstehen, der im Falle eines positiven Geschäftsverlaufs der oder des Antragstellenden (anteilig) zurückgezahlt werden muss.
Schauspielerinnen und Schauspieler sowie Künstlerinnen und Künstler, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, sind in einer ähnlichen Situation wie Soloselbstständige. Mit dem Lockdown für Theater und Bühnen sind ihre potenziellen Arbeitgeber geschlossen. Im Rahmen der Neustarthilfe können daher auch kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse (mit einer Dauer von bis zu 14 Wochen) in den Darstellenden Künsten sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse (mit einer Dauer von weniger als sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen) im Vergleichszeitraum berücksichtigt werden. Voraussetzung ist hierfür, dass die oder der Antragstellende für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen hat.
2. Wer kann die Neustarthilfe beantragen?
Für die Neustarthilfe grundsätzlich antragsberechtigt sind selbständig erwerbstätige Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (im Folgenden zusammen mit den Soloselbständigen: Antragstellende) aller Branchen, wenn sie
- als Soloselbständige ihre selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben, das heißt dass der überwiegende Teil der Summe ihrer Einkünfte (mindestens 51 Prozent) aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit stammt (siehe auch 2.4) oder
als Ein-Personen-Kapitalgesellschaft den überwiegenden Teil der Summe der Einkünfte (mindestens 51 Prozent) aus vergleichbaren Tätigkeiten1 (vergleiche 2.2, 2.4) erzielen und die Gesellschafterin oder der Gesellschafter 100 Prozent der Geschäftsanteile an der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft hält und mindestens 20 Stunden pro Woche von dieser beschäftigt wird oder
als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte (mindestens 51 Prozent) aus vergleichbaren Tätigkeiten2 (vergleiche 2.2, 2.4) erzielen und mindestens einer der Gesellschafter 25 Prozent oder mehr der Gesellschaftsanteile hält und mindestens 20 Stunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird, oder
als Genossenschaft den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte (mindestens 51 Prozent) aus vergleichbaren Tätigkeiten3erzielen und mindestens ein Mitglied mindestens 20 Stunden pro Woche von der Genossenschaft beschäftigt wird und die Genossenschaft insgesamt nicht mehr als zehn Angestellte (Vollzeit-Äquivalent, Mitglieder und Nicht-Mitglieder) beschäftigt, wobei Angestellte, die nicht Mitglieder sind, weniger als ein Vollzeit-Äquivalent ausmachen müssen (siehe nächster Punkt sowie 2.3), - weniger als eine Angestellte beziehungsweise einen Angestellten (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigen (siehe 2.5), die oder der nicht Gesellschafterin beziehungsweise Gesellschafter oder Mitglied der oder des Antragstellenden ist
- bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
- ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. November 2020 aufgenommen haben beziehungsweise vor dem 1. November 2020 gegründet wurden,
- keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen und noch keine Neustarthilfe beantragt oder erhalten haben; siehe im Einzelnen hierzu auch die untenstehenden Hinweise.
Nicht antragsberechtigt sind Antragstellende (Ausschlusskriterien), die
- sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben4 und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben5,
- ihre Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt oder ein nationales Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet haben.
Kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse in den Darstellenden Künsten sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse von unter einer Woche gelten für die Prüfung der Antragsberechtigung der Neustarthilfe unter bestimmten Bedingungen (siehe 2.3) als selbständige Tätigkeit. Die sich aus diesen Tätigkeiten ergebenden Einkünfte werden entsprechend bei der Bestimmung des Haupterwerbs berücksichtigt.
Welche Umsätze beziehungsweise Einnahmen bei der Berechnung der Neustarthilfe zugrunde gelegt werden, ergibt sich aus 3.5, 3.6 und 3.7.
Wichtige Hinweise:
Es ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich! Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt beziehungsweise Neustarthilfe in Anspruch genommen haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter Sie sind beziehungsweise die Genossenschaft, deren Mitglied Sie sind, grundsätzlich keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen beziehungsweise Neustarthilfe in Anspruch nehmen und umgekehrt.
Ausnahme (vergleiche 5.1): Wenn Sie als natürliche Person weniger als 25 Prozent der Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft halten, können sowohl Sie als natürliche Person als auch die Kapitalgesellschaft weiterhin einen Antrag auf Neustarthilfe stellen.
Ein Antrag und die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe III schließt grundsätzlich einen Antrag und die Inanspruchnahme von Neustarthilfe aus und umgekehrt.
Ausnahme (vergleiche 5.1): Hat eine Kapitalgesellschaft, an der Sie als natürliche Person weniger als 25 Prozent der Geschäftsanteile halten, bereits Überbrückungshilfe III beantragt oder in Anspruch genommen, können sowohl Sie als natürliche Person als auch die Kapitalgesellschaft weiterhin einen Antrag auf Neustarthilfe stellen.
- Wenn Sie Mitglied einer Genossenschaft und gleichzeitig Gesellschafterin oder Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind, können Sie nur entweder im Antrag der Kapitalgesellschaft oder im Antrag der Genossenschaft, aber nicht in beiden Anträgen berücksichtigt werden.
- Wahlrecht: Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt. Einzelheiten zum Vorgehen siehe Ziffer 7.
-----------------------------------------------------------------------------
1Als Einkünfte aus vergleichbaren Tätigkeiten gelten solche, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden, vergleiche 2.2, 2.4.
2Als Einkünfte aus vergleichbaren Tätigkeiten gelten solche, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden, vergleiche 2.2, 2.4.
3Als Einkünfte aus vergleichbaren Tätigkeiten gelten solche, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden, vergleiche 2.2, 2.4.
4Nach § 2 Nummer 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014).
5Für kleine und Kleinstunternehmen, zu denen auch Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören können, gilt dies dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen. Als kleine und Kleinstunternehmen in diesem Sinne gelten solche Soloselbständige und Kapitalgesellschaften mit einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro.
Die Neustarthilfe kann beantragt werden durch:
Soloselbständige, die ihre Umsätze als Freiberuflerin oder Freiberufler oder als Gewerbetreibende beziehungsweise Gewerbetreibender für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen möchten.
Antragstellende oder Antragstellender für die Neustarthilfe sind Sie als natürliche Person. Die Neustarthilfe wird an Sie als Person ausgezahlt. Die maximale Auszahlung beträgt 7.500 Euro.Zur Antragstellung siehe 4.1.
- Soloselbständige, die ihre Umsätze aus einer Personengesellschaft (zum Beispiel GbR, OHG, KG) zugrunde legen möchten. Sie geben bei der Antragstellung den anteiligen Umsatz der Personengesellschaft als Ihren Umsatz an. Der Anteil der Umsätze, den Sie als Antragstellende oder Antragstellender berücksichtigen können, wird nach dem für die Personengesellschaft für die Verteilung von Gewinnen geltenden Schlüssel berechnet. Sind Sie Gesellschafter mehrerer Personengesellschaften, können Sie die (anteiligen) Umsätze aus allen Personengesellschaften geltend machen, deren Gesellschafter oder Gesellschafterin Sie sind.
Antragstellende für die Neustarthilfe sind Sie als natürliche Person. Die Neustarthilfe wird an Sie und nicht an die Personengesellschaft ausgezahlt. Die maximale Auszahlung beträgt 7.500 Euro.
Zur Antragstellung siehe 4.1. - Soloselbständige, die sowohl ihre Umsätze als Freiberuflerin beziehungsweise Freiberufler oder als Gewerbetreibende/r als auch (anteilig) Umsätze, die sie aus einer Personengesellschaft (zum Beispiel GbR, OHG, KG) erzielen, für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen möchten. Sie rechnen bei der Antragstellung den anteiligen Umsatz der Personengesellschaft bei Ihrer Antragstellung zu Ihren Umsätzen hinzu. Der Anteil der Umsätze, den Sie als Antragstellende oder Antragstellender berücksichtigen können, wird nach dem für die Personengesellschaft für die Verteilung von Gewinnen geltenden Schlüssel berechnet. Sind Sie Gesellschafter mehrerer Personengesellschaften, können Sie die (anteiligen) Umsätze aus allen Personengesellschaften geltend machen, deren Gesellschafterin oder Gesellschafter Sie sind. Antragstellende oder Antragstellender für die Neustarthilfe sind Sie als natürliche Person. Die Neustarthilfe wird an Sie und nicht an die Personengesellschaft ausgezahlt. Die maximale Auszahlung beträgt 7.500 Euro.
Zur Antragstellung siehe 4.1. - (Ein-Personen-)Kapitalgesellschaften (zum Beispiel AG, GmbH, KGaA), die
1) eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter haben, die oder der 100 Prozent der Anteile an der Gesellschaft hält und in einem Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird, und
2) den überwiegenden Teil (mindestens 51 Prozent) ihrer Einkünfte als Einkünfte erzielen, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden.
Wird die Neustarthilfe durch eine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft beantragt, ist die Ein-Personen-Kapitalgesellschaft Antragstellerin. Die Neustarthilfe wird dann auch an die Gesellschaft und nicht an die Gesellschafterin oder den Gesellschafter ausgezahlt.
Die maximale Auszahlung beträgt 7.500 Euro.
Zu den Besonderheiten hinsichtlich der Antragstellung für eine Kapitalgesellschaft siehe 4.1. - (Mehr-Personen-)Kapitalgesellschaften (zum Beispiel AG, GmbH, KGaA), die
1) mehr als eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter haben, von denen mindestens eine oder einer 25 Prozent oder mehr der Anteile an der Kapitalgesellschaft hält und mindestens 20 vertraglich vereinbarte Arbeitsstunden pro Woche von der Kapitalgesellschaft beschäftigt wird, und
2) die den überwiegenden Teil (mindestens 51 Prozent) ihrer Einkünfte aus Tätigkeiten erzielen, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden.
Die Höhe der Beteiligung muss durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel Handelsregisterauszug oder Gesellschaftsvertrag) nachgewiesen werden können. Die Unterlagen werden von prüfenden Dritten eingesehen und müssen für eine mögliche Nachprüfung durch die Bewilligungsstelle vorgehalten werden.
Wird die Neustarthilfe durch eine Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft beantragt, ist die Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft Antragstellerin. Die Neustarthilfe wird dann auch an die Gesellschaft und nicht an die Gesellschafterinnen beziehungsweise Gesellschafter ausgezahlt.
Zu den Besonderheiten hinsichtlich der Antragstellung für eine Kapitalgesellschaft siehe 4.1.
Zur maximalen Auszahlung an eine Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft siehe 3.2. - Genossenschaften,
1) von deren Mitgliedern mindestens ein Mitglied mindestens 20 vertraglich vereinbarte Arbeitsstunden pro Woche von der Genossenschaft beschäftigt wird,
2) die den überwiegenden Teil (mindestens 51 Prozent) ihrer Einkünfte aus Tätigkeiten erzielen, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – zu gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften führen würden, und
3) die insgesamt nicht mehr als zehn Angestellte (Vollzeit-Äquivalent; Mitglieder und Nicht-Mitglieder) beschäftigen, wobei Angestellte, die nicht Mitglieder sind, insgesamt weniger als ein Vollzeit-Äquivalent ausmachen dürfen.
Die erbrachte Arbeitszeit muss durch geeignete Unterlagen (z. B. Satzung der Genossenschaft) nachgewiesen werden können. Die Unterlagen werden vom prüfenden Dritten eingesehen und müssen für eine mögliche Nachprüfung durch die Bewilligungsstelle vorgehalten werden.
Wird die Neustarthilfe durch eine Genossenschaft beantragt, ist die Genossenschaft Antragstellende. Die Neustarthilfe wird dann auch an die Genossenschaft und nicht an die Mitglieder ausgezahlt.
Zu den Besonderheiten hinsichtlich der Antragstellung für eine Genossenschaft siehe 4.1.
Zur maximalen Auszahlung an eine Genossenschaft siehe 3.2.
Im Übrigen gelten für Genossenschaften die in diesen FAQs festgelegten Regelungen für Kapitalgesellschaften entsprechend.
Wichtige Hinweise:
- Es ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich! Wenn Sie bereits einen Antrag auf Neustarthilfe als natürliche Person gestellt haben, in dem Sie nur Umsätze aus freiberuflicher und/oder gewerblicher Tätigkeit als Soloselbständige/r angegeben haben, ist es nicht möglich, dass Sie nachträglich auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe geltend machen.
- Falls Sie sich dazu entschieden haben, für die Berechnung der Neustarthilfe die Umsätze aus Personengesellschaften im Antrag nicht anzugeben, so sind die Umsätze dieser Personengesellschaften oder später gegründeter Gesellschaften sowohl für den Vergleichs- als auch den Förderzeitraum nun ggf. im Rahmen der Endabrechnung anzugeben. Wichtig: Sie müssen Ihre Umsätze im Vergleichszeitraum zunächst über einen Änderungsantrag korrigieren und dürfen erst nach der Bewilligung Ihres Änderungsantrages die Endabrechnung einreichen. Hierzu wenden Sie sich bitte zuerst an den Service Desk, damit Ihnen die Möglichkeit freigeschaltet wird, auch nach Fristablauf am 31.10.2021 einen Änderungsantrag einzureichen.
- Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt bzw. Neustarthilfe in Anspruch genommen haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter/in Sie sind bzw. die Genossenschaft, deren Mitglied Sie sind, keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen bzw. Neustarthilfe in Anspruch nehmen und umgekehrt. Ausnahme (vgl. 5.1): Wenn Sie als natürliche Person weniger als 25 Prozent der Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft halten, können sowohl Sie als natürliche Person als auch die Kapitalgesellschaft weiterhin einen Antrag auf Neustarthilfe stellen.
- Ein Antrag und die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe III schließt grundsätzlich einen Antrag und die Inanspruchnahme von Neustarthilfe aus und umgekehrt.
Ausnahme (vgl. 5.1): Hat eine Kapitalgesellschaft, an der Sie als natürliche Person weniger als 25 Prozent der Geschäftsanteile halten, bereits Überbrückungshilfe III beantragt oder in Anspruch genommen, können sowohl Sie als natürliche Person als auch die Kapitalgesellschaften weiterhin einen Antrag auf Neustarthilfe stellen. - Wenn Sie Mitglied einer Genossenschaft und gleichzeitig Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind, können Sie nicht in beiden Anträgen auf Neustarthilfe berücksichtigt werden. Sie können nur entweder im Antrag der Kapitalgesellschaft oder im Antrag der Genossenschaft berücksichtigt werden.
- Wahlrecht: Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt. Einzelheiten zum Vorgehen siehe Ziffer 7.
Beispiele: 1. Herr Müller ist Musiker. Er ist selbständig als Musiklehrer tätig und gleichzeitig Angestellter eines Gitarrengeschäfts. Herr Müller kann den Antrag auf Neustarthilfe in eigenem Namen als natürliche Person stellen, sofern mindestens 51 Prozent seiner Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit resultieren. Für die Berechnung der Neustarthilfe werden die Umsätze aus seiner freiberuflichen Musiklehrertätigkeit sowie die Einnahmen aus seinem Angestelltenverhältnis berücksichtigt. |
2. Herr Kluge ist Musiker. Er ist selbständig als Musiklehrer tätig und gleichzeitig Angestellter eines Gitarrengeschäfts. Den Großteil seiner Einnahmen erzielt er jedoch über eine Band, die als GbR organisiert ist. Ihm stehen 30 Prozent der Gewinne dieser Band zu. Herr Kluge kann den Antrag auf Neustarthilfe in eigenem Namen als natürliche Person stellen. Er ist antragsberechtigt, wenn seine Einkünfte zu mindestens 51 Prozent aus der freiberuflichen Tätigkeit und aus der Beteiligung an der GbR stammen. Für die Berechnung der Neustarthilfe werden seine Umsätze aus seiner freiberuflichen Musiklehrertätigkeit, die Einnahmen aus seinem Angestelltenverhältnis sowie 30 Prozent der Umsätze der GbR berücksichtigt. |
3. Frau Sommer hält 100 Prozent der Anteile an einer GmbH, die Fotografie als Dienstleistung erbringt. Frau Sommer arbeitet auf Vollzeitbasis (40 Stunden pro Woche) für die GmbH. Die GmbH von Frau Sommer kann als juristische Person einen Antrag auf Neustarthilfe stellen. Für die Berechnung werden die Umsätze der GmbH zugrunde gelegt. Die Neustarthilfe wird an die GmbH ausgezahlt. |
4. Frau Peter, Frau Schmidt und Herr Schulze sind Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer GmbH, die Fotografie als Dienstleistung erbringt. Frau Peter und Frau Schmidt halten jeweils 40 Prozent der Anteile an der GmbH und arbeiten beide auf Vollzeitbasis (40 Stunden pro Woche) für die GmbH. Herr Schulze hält 20 Prozent der Anteile an der GmbH und arbeitet 15 Stunden pro Woche für die GmbH. Die GmbH kann als juristische Person einen Antrag auf Neustarthilfe stellen. Die GmbH ist antragsberechtigt, weil zwei Gesellschafterinnen (Frau Peter und Frau Schmidt) jeweils mindestens 25 Prozent der Anteile an der GmbH halten und mindestens 20 Stunden pro Woche für die GmbH arbeiten. Die Neustarthilfe wird von der GmbH beantragt und an diese ausgezahlt. |
Schauspielerinnen oder Schauspieler und andere Künstlerinnen beziehungsweise Künstler, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, sind in einer ähnlichen Situation wie Soloselbstständige. Mit dem Lockdown für Theater und Bühnen sind ihre potenziellen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber geschlossen. Sie können deshalb für die Neustarthilfe antragsberechtigt sein.
Einkünfte aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen und unständigen Beschäftigungsverhältnissen in 2019 gelten für die Prüfung der Antragsberechtigung der Neustarthilfe (vergleiche 2.1, 2.4) als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wenn:
- es sich um kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen in den Darstellenden Künsten handelt, das heißt die Tätigkeiten entsprechend der Klassifikation der Berufe der Bundesagentur für Arbeit unter Nummer 94 („Darstellende und unterhaltende Berufe“) oder unter Nummer 8234 („Berufe in der Maskenbildnerei) fallen6 oder
- es sich um unständige Beschäftigungsverhältnisse von weniger als sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen handelt
- und die Antragstellenden für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen hat.
Angaben zur Klassifizierung eines Beschäftigungsverhältnisses finden sich bei den Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung und den Entgeltabrechnungen in der Angabe zum Tätigkeitsschlüssel. Die ersten Ziffern des Tätigkeitsschlüssels basieren auf der Klassifikation der Berufe. Wenn der Tätigkeitsschlüssel mit den Ziffern „94“ oder „8234“ beginnt, kann das jeweilige Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Neustarthilfe berücksichtigt werden.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden die nichtselbständigen Einnahmen aus diesen Beschäftigungsverhältnissen selbständigen Einkünften im Sinne der Neustarthilfe gleichgesetzt:
- Falls Sie zusätzlich Einkünfte aus freiberuflicher/gewerblicher Tätigkeit haben: Sie können die vorgenannten nichtselbständigen Einkünfte zu Ihren möglichen Einkünften aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit dazuzählen. Soweit im Vergleichszeitraum die Summe dieser Einkünfte mindestens 51 Prozent Ihrer Gesamteinkünfte betragen hat, können Sie die Neustarthilfe beantragen.
- Falls Sie keine zusätzlichen Einkünfte aus freiberuflicher/gewerblicher Tätigkeit haben: Auch wenn Sie keine Einkünfte aus gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeiten hatten, sind Sie antragsberechtigt, wenn Sie mindestens 51 Prozent Ihrer Gesamteinkünfte alleine mit den oben genannten unständigen oder kurz befristeten Beschäftigungen erzielt haben.
Haben Sie hingegen für Januar 2021 Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen, gelten die Einkünfte aus den vorstehenden Beschäftigungen nicht als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Dies gilt unabhängig davon, wie lange Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen wurde. Sie können die Neustarthilfe jedoch weiterhin beantragen, wenn Sie im Vergleichszeitraum zusätzlich Einkünfte aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit hatten, die mindestens 51 Prozent Ihrer Gesamteinkünfte ausmachen.
1. Frau Peter ist Sängerin und erzielt 2019 mit kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen 15.000 Euro. Gleichzeitig ist sie freiberufliche Gesangslehrerin und erzielt damit Einkünfte von 20.000 Euro. Frau Peter ist antragsberechtigt für die Neustarthilfe, unabhängig davon, ob sie für Januar 2021 Arbeitslosengeld bezieht. Denn alleine mit ihren freiberuflichen Einkünften erzielte sie 2019 über 51 Prozent ihrer Einkünfte. |
2. Herr Müller ist Schauspieler und erzielte 2019 aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen 20.000 Euro. Gleichzeitig erzielte er als Angestellter einer Schauspielschule Einkünfte von 10.000 Euro als abhängig Beschäftigter. Fall A: Herr Müller bezieht für Januar 2021 kein Arbeitslosengeld. Seine Einnahmen aus den kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen werden selbständigen Einkünften daher gleichgesetzt. Somit stammen 2019 über 51 Prozent seiner Einkünfte aus selbständigen oder gleichgesetzten Tätigkeiten und Herr Müller ist antragsberechtigt für die Neustarthilfe. Fall B: Herr Müller bezieht für Januar 2021 Arbeitslosengeld. Seine Einnahmen aus den kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen werden selbständigen Einkünften daher nicht gleichgesetzt. Somit liegen 2019 keine selbständigen oder gleichgesetzten Einkünfte vor und Herr Müller ist nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe. |
3. Frau Peter ist Sängerin und erzielt 2019 mit kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen 20.000 Euro. Gleichzeitig ist sie freiberufliche Gesangslehrerin und erzielt damit Einkünfte von 15.000 Euro. Fall A: Frau Peter bezieht für Januar 2021 kein Arbeitslosengeld. Ihre Einkünfte aus den kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen werden selbständigen Einkünften gleichgesetzt. Da mehr als 51 Prozent ihrer Gesamteinkünfte aus selbständigen und gleichgesetzten Tätigkeiten stammen, ist Frau Peter antragsberechtigt für die Neustarthilfe. Fall B: Frau Peter bezieht für Januar 2021 Arbeitslosengeld. Ihre Einkünfte aus den kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen werden selbständigen Einkünften daher nicht gleichgesetzt. Somit liegen 2019 ihre selbständigen Einkünfte unter 51 Prozent der Gesamteinkünfte und Frau Peter ist nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe. |
4. Herr Müller ist Schauspieler und erzielte 2019 Einkünfte aus kurz befristeter Beschäftigung als Darstellender Künstler von insgesamt 10.000 Euro. Gleichzeitig erzielte er als Angestellter einer Schauspielschule Einkünfte von 20.000 Euro als abhängig Beschäftigter. Herr Müller ist nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe. Auch im Falle einer Gleichsetzung seiner Einkünfte aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen mit selbständigen Einkünften stammen weniger als 51 Prozent seiner Gesamteinkünfte aus selbständigen oder gleichgesetzten Tätigkeiten. |
---------------------------------------------------------------------------------
6"Klassifikation der Berufe 2010 – überarbeitete Fassung 2020", ab Seite 201: https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Grundlagen/Klassifikationen/Klassifikation-der-Berufe/KldB2010-Fassung2020/Printausgabe-KldB-2010-Fassung2020/Generische-Publikationen/KldB2010-Printversion-Band1-Fassung2020.pdf?__blob=publicationFile&v=8
Eine Voraussetzung der Antragsberechtigung ist, dass Sie beziehungsweise Ihre Kapitalgesellschaft oder Ihre Genossenschaft den überwiegenden Teil der Gesamteinkünfte in 2019 (Ausnahmen zum betrachteten Zeitraum gelten unter anderem bei Gründungen nach dem 1. Januar 2019 oder bei Elternzeit in 2019, siehe unten) aus selbständigen beziehungsweise vergleichbaren Tätigkeiten beziehen; sofern die weiteren Voraussetzungen der Antragsberechtigung (vergleiche FAQs 2.1 und 2.2.) vorliegen, gilt hierzu im Einzelnen:
Natürliche Personen
- Sie sind als natürliche Person antragsberechtigt, wenn der überwiegende Teil der Summe Ihrer Einkünfte (mindestens 51 Prozent) aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit und/oder
- aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen, die den unter 2.3 beschriebenen Kriterien entsprechen,
stammt.
Für die Berechnung setzen Sie die Summe Ihrer „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ (§ 18 EStG) und „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ (§ 15 EStG) (sowie gegebenenfalls Ihre Einkünfte aus kurz befristeten oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen nach 2.3) ins Verhältnis zu Ihren gesamten Einkünften, zu denen auch die folgenden fünf weiteren Einkunftsarten zählen:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG),
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) (mit Ausnahme von Einkünften aus kurz befristeten oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen nach 2.3),
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), sowie
- Sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 EStG.
Stipendien, stipendienartige Förderungen, Weiterbildungs-Bafög, Spenden und Einnahmen aus Crowdfunding zählen nicht als Einkünfte.
Die Höhe der jeweiligen Einkünfte können Sie Ihrem Einkommensteuerbescheid entnehmen. Bezugspunkt ist das Jahr 2019. Alternativ kann der Januar 2020 oder der Februar 2020 herangezogen werden.
Kapitalgesellschaften/Genossenschaften
Eine Kapitalgesellschaft beziehungsweise Genossenschaft ist antragsberechtigt, wenn
1) der überwiegende Teil (mindestens 51 Prozent) der Summe der Einkünfte der Kapitalgesellschaft beziehungsweise Genossenschaft Einkünfte sind, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche (§15 EStG) oder freiberufliche (§18 EStG) Einkünfte geltend würden, und
2) die unter 2.2 beschriebenen Voraussetzungen hinsichtlich der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter beziehungsweise der Gesellschafterin/des Gesellschafters der Kapitalgesellschaft beziehungsweise der Mitglieder der Genossenschaft erfüllt sind.
Aufnahme der Selbständigkeit/Gründung erst 2019
Haben Sie als natürliche Person Ihre selbständige Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2018 aufgenommen oder wurde die Kapitalgesellschaft/Genossenschaft nach dem 31. Dezember 2018 gegründet, stellen Sie bei der Berechnung auf die Einkünfte in dem Zeitraum ab, den Sie für die Berechnung des Referenzumsatzes zugrunde legen (vergleiche 3.3). Sie können auch so vorgehen, wenn Sie auf außergewöhnliche Umstände aufgrund Unterbrechung der Geschäftstätigkeit wegen Eltern- oder Pflegezeit, Krankheit abstellen und sich entscheiden, die anschließende Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit vor dem 1. November 2020 wie eine erstmalige Aufnahme der Geschäftstätigkeit zu behandeln (vergleiche 6.2).
Vollständige Elternzeit in 2019
Wenn Sie 2019 vollständig in Elternzeit waren, sind sie grundsätzlich antragsberechtigt, wenn sie Ihre Geschäftstätigkeit vor dem 1. November 2020 wiederaufgenommen haben und
- im Januar 2020 und im Februar 2020 (1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020) oder
- im 3. Quartal 2020 (1. Juli 2020 bis 30. September 2020) oder
- in den vollen Monaten der selbständigen Geschäftstätigkeit im gesamten Jahr 2020
der überwiegende Teil der Summe Ihrer Einkünfte (mindestens 51 Prozent) aus einer gewerblichen (§15 EStG) und/oder freiberuflichen (§18 EStG) Tätigkeit und/oder aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen, die den unter 2.3 beschriebenen Kriterien entsprechen, stammt.
Beispiele:
1. Frau Groß ist Reiseleiterin und hat im Jahr 2019 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.000 Euro erzielt. Zusätzlich war sie auch in einem Reisebüro angestellt und hatte hierdurch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 15.000 Euro.
|
2. Herr Birk ist Inhaber eines Imbisses und hat im Jahr 2019 gewerbliche Einkünfte von 15.000 Euro erzielt. Zusätzlich hatte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 3.000 Euro sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Angestelltenverhältnis in einem Kiosk von 12.000 Euro.
|
3. Frau Müller betreibt ihre Tätigkeit als Reiseleiterin über die Müller-GmbH, die im Jahr 2019 50.000 Euro erwirtschaftet hat. Frau Müller ist die einzige Gesellschafterin der Müller-GmbH und arbeitet 38 Stunden pro Woche für die Müller-GmbH.
|
4. Frau Peter betreibt gemeinsam mit Herrn Meyer eine GbR für Stadtführungen, aus der ihr 50 Prozent der Umsätze zustehen. Im Jahr 2019 hat die GbR 40.000 Euro erwirtschaftet. Fünf Stunden pro Woche arbeitet Frau Peter als freischaffende Künstlerin und hat damit im Jahr 2019 8.000 Euro verdient.
|
5. Frau Peter betreibt ihre Tätigkeit als Reiseleiterin über die Peter-GmbH, die im Jahr 2019 40.000 Euro erwirtschaftet hat. Frau Peter ist die einzige Gesellschafterin der Peter-GmbH und arbeitet 35 Stunden pro Woche für die Peter-GmbH. Fünf Stunden pro Woche arbeitet Frau Peter als freischaffende Künstlerin und hat damit im Jahr 2019 8.000 Euro verdient.
|
6. Herr Klein ist einziger Gesellschafter der Klein-GmbH und arbeitet 15 Stunden pro Woche für die Klein-GmbH. Die Klein-GmbH erzielte im Jahr 2019 18.000 Euro mit der Vermietung von Apartments und 15.000 Euro aus ihrem Imbiss.
|
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die zum 29. Februar 2020 oder zum 31. Dezember 2020 (vor dem Start des Förderzeitraums) weniger als eine Angestellte oder einen Angestellten (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigten. Die Anzahl der Beschäftigten ist auf Basis von Vollzeitäquivalenten zu ermitteln (Basis: 40 Arbeitsstunden je Woche). Bei der Bestimmung der Vollzeitäquivalente auf Basis der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:
- Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
- Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Beschäftigte werden nur berücksichtigt, wenn sie am Stichtag nicht in Mutterschutz oder Elternzeit waren oder wenn das Beschäftigungsverhältnis am Stichtag nicht aus einem anderen Grund ruhte.
Auszubildende werden nicht berücksichtigt.
Zudem sind folgende Arbeitszeiten bei der Bestimmung der Beschäftigten nicht zu berücksichtigen:
- Bei einem Antrag durch eine natürliche Person ist die von der oder dem Antragstellenden erbrachte Arbeitszeit nicht zu berücksichtigen.
- Bei einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft ist die von der Gesellschafterin oder dem Gesellschafter erbrachte Arbeitszeit nicht zu berücksichtigen.
- Bei Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften ist die Arbeitszeit der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, die 25 Prozent oder mehr der Anteile an der Kapitalgesellschaft halten, nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn die Gesellschafterin oder der Gesellschafter als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer für die Gesellschaft arbeitet.
- Bei einer Genossenschaft ist die von den Mitgliedern erbrachte Arbeitszeit nicht zu berücksichtigen (weiterhin gilt: Genossenschaften dürften für Antragsberechtigung insgesamt nicht mehr als zehn Angestellte (Mitglieder und Nicht-Mitglieder) beschäftigen, siehe 2.1).
Beispiele: 1. Eine Soloselbständige oder ein Soloselbständiger hat am Stichtag zwei Mitarbeiterinnen beziehungsweise Mitarbeiter beschäftigt, die jeweils 15 Stunden für sie oder ihn arbeiten. 15 Stunden entsprechen dem Faktor 0,5 des Vollzeitäquivalentes. Somit entsprechen zwei Mitarbeiterinnen beziehungsweise Mitarbeiter mit jeweils 15 Stunden einem Vollzeitäquivalent (2 x 0,5 = 1). Daher ist die oder der Soloselbständige nicht antragsberechtigt. 2. Eine Selbständige oder ein Selbständiger arbeitet 30 Stunden für ihre oder seine GmbH, deren einzige Gesellschafterin beziehungsweise einziger Gesellschafter sie oder er ist. Die GmbH beschäftigt neben der oder dem Selbständigen noch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter, die oder der 15 Stunden für sie arbeitet. 15 Stunden entsprechen dem Faktor 0,5 des Vollzeitäquivalents. Die Stunden der Gesellschafterin oder des Gesellschafters werden nicht berücksichtigt. Somit ist die GmbH antragsberechtigt. 3. Eine Soloselbständige beziehungsweise ein Soloselbständiger hat eine Mitarbeiterin mit 20,4 Stunden beschäftigt. Dies entspricht 0,75 Vollzeitäquivalenten, da die Grenze von 20 Wochenstunden überschritten worden ist. Die oder der Soloselbständige ist damit antragsberechtigt. 4. Hat eine Soloselbständige beziehungsweise ein Soloselbständiger eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten mit 15 Stunden (Faktor 0,5) und eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten auf 450-Euro-Basis (Faktor 0,3), entspricht dies 0,8 Vollzeitäquivalenten und die oder der Soloselbständige ist damit antragsberechtigt. 5. Soloselbständige, die eine Arbeitskraft mit über 30 Stunden beschäftigen (Faktor 1), gelten nicht als antragsberechtigt. 6. Eine GmbH hat drei Gesellschafter: Herr Meyer und Herr Müller halten jeweils 40 Prozent an der GmbH und arbeiten jeweils 35 Stunden pro Woche für sie. Frau Peter hält 20 Prozent der Anteile und arbeitet 15 Stunden pro Woche für die GmbH. Für die Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten der GmbH werden die Stunden von Herrn Meyer und Herrn Müller nicht berücksichtigt, weil Herr Meyer und Herr Müller jeweils mehr als 25 Prozent der Anteile an der GmbH halten. Frau Peters Arbeitszeit hingegen wird berücksichtigt, weil sie weniger als 25 Prozent der Anteile an der GmbH hält. 15 Arbeitsstunden pro Woche von Frau Peter entsprechen dem Faktor 0,3. Die GmbH hat damit weniger als einen Angestellten in Vollzeit und ist antragsberechtigt. |
3. Wie viel Neustarthilfe wird gezahlt?
Die Gewährung der Neustarthilfe erfolgt in zwei Schritten:
- Nach Antragstellung erhalten Sie die Neustarthilfe als Vorschuss.
- Nach Ablauf des Förderzeitraums erstellen Sie eine Endabrechnung (siehe Ziffer 4.8) und geben dabei die Umsätze an, die Sie beziehungsweise Ihre Kapitalgesellschaft/Genossenschaft im ersten Halbjahr 2021 erzielt haben. Dabei wird geprüft, ob Sie bzw. Ihre Kapitalgesellschaft/Genossenschaft den Vorschuss in voller Höhe behalten dürfen (der Vorschuss wird dann zum Zuschuss), oder ob Sie beziehungsweise Ihre Kapitalgesellschaft/Genossenschaft den Vorschuss ganz oder teilweise zurückzahlen müssen. Das hängt davon ab, wie stark das Geschäft von der Corona-Pandemie beeinträchtigt war (siehe 3.4).
Dabei gilt die Regel, je stärker das Geschäft im ersten Halbjahr 2021 unter der Corona-Pandemie gelitten hat, desto weniger muss von der Neustarthilfe zurückgezahlt werden. Antragstellende, die im ersten Halbjahr 2021 nur 40 Prozent des Referenzumsatzes des Jahres 2019 oder noch weniger erzielt haben (das heißt Umsatzeinbruch von 60 Prozent und mehr), können den Vorschuss in voller Höhe behalten und müssen nichts zurückzahlen (siehe 3.4).
Der Förderzeitraum für die Neustarthilfe ist Januar bis Juni 2021 (sechs Monate). Erfüllt eine Antragstellende oder ein Antragstellender die Antragsvoraussetzungen (vergleiche 2.1), wird die Neustarthilfe als Vorschuss ausgezahlt. Sie beträgt einmalig 50 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie bis zu 30.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Zur Definition des Umsatzes vergleiche 3.5, 3.6 und 3.7.
Berechnung des Referenzumsatzes:
Zur Berechnung des sechsmonatigen Referenzumsatzes (auch kurz: „Referenzumsatz“) wird grundsätzlich das Jahr 2019 (1. Januar bis 31. Dezember 2019) zugrunde gelegt.7 Der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 ist der Referenzmonatsumsatz. Der sechsmonatige Referenzumsatz ist das Sechsfache dieses Referenzmonatsumsatzes.
- Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / 12) x 6
- Neustarthilfe = 0,5 x Referenzumsatz
Sowohl bei der Berechnung des Referenzumsatzes als auch des im Förderzeitraum realisierten Umsatzes sind ggfls. bestehende Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten zu berücksichtigen (vergleiche 3.5, 3.6). Im Antragsverfahren müssen Sie hierfür nur die Summe der freiberuflichen und/oder gewerblichen Umsätze und Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Vergleichszeitraum angeben. Der Referenzumsatz und die daraus resultierende Vorschusszahlung werden automatisch berechnet.
Maximale Auszahlung:
Für natürliche Personen und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften beträgt die maximale Auszahlung 7.500 Euro.
Für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften hängt die maximale Auszahlung davon ab, wie viele der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter beziehungsweise Mitglieder mindestens 20 Stunden pro Woche für diese arbeiten und, im Falle einer Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften, gleichzeitig mindestens 25 Prozent der Anteile an der Gesellschaft halten. Der für natürliche Personen und Ein-Personen-Gesellschaften gültige Höchstbetrag von 7.500 Euro wird mit der Anzahl der Gesellschafter/innen oder Gesellschafter beziehungsweise Mitglieder multipliziert, die diese Voraussetzungen erfüllen. Wenn vier Gesellschafter/innen beziehungsweise Mitglieder diese Kriterien erfüllen, beträgt die maximale Auszahlung 30.000 Euro. Mehr als vier Mitglieder einer Genossenschaft werden nicht berücksichtigt.
Stichtag für die Ermittlung der Anzahl der so zu berücksichtigenden Gesellschafter/innen oder Gesellschafter beziehungsweise Mitglieder ist der 31.Dezember 2020.
Anzahl der Gesellschafter/innen bzw. Mitglieder, mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeiten und, im Falle einer Kapitalgesellschaft, mindestens 25 Prozent der Anteile halten | Maximale Auszahlung |
1 | 7.500 Euro |
2 | 15.000 Euro |
3 | 22.500 Euro |
4 | 30.000 Euro |
Beispiele: | ||||
Jahresumsatz 2019 | Referenzumsatz | Vorschusszahlung der Neustarthilfe für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften | Vorschusszahlung für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften mit zwei zu berücksichtigenden Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern/ Genossenschaft mit zwei zu berücksichtigenden Mitgliedern | Vorschusszahlung für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften mit vier zu berücksichtigenden Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern/ Genossenschaft mit vier zu berücksichtigenden Mitgliedern |
>120.000 Euro | >60.000 Euro | 7.500 Euro (Maximum) | 15.000 Euro (Maximum) | 30.000 Euro (Maximum) |
120.000 Euro | 60.000 Euro | 7.500 Euro (Maximum) | 15.000 Euro (Maximum) | 30.000 Euro |
100.000 Euro | 50.000 Euro | 7.500 Euro (Maximum) | 15.000 Euro (Maximum) | 25.000 Euro |
70.000 Euro | 35.000 Euro | 7.500 Euro (Maximum) | 15.000 Euro (Maximum) | 17.500 Euro |
50.000 Euro | 25.000 Euro | 7.500 Euro (Maximum) | 12.500 Euro | 12.500 Euro |
30.000 Euro | 15.000 Euro | 7.500 Euro | 7.500 Euro | 7.500 Euro |
20.000 Euro | 10.000 Euro | 5.000 Euro | 5.000 Euro | 5.000 Euro |
10.000 Euro | 5.000 Euro | 2.500 Euro | 2.500 Euro | 2.500 Euro |
5.000 Euro | 2.500 Euro | 1.250 Euro | 1.250 Euro | 1.250 Euro |
Aufnahme der Selbständigkeit/Gründung erst 2019
Für Soloselbständige, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2018 aufgenommen haben beziehungsweise für Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die nach 31. Dezember 2018 gegründet wurden, gelten abweichende Berechnungsmöglichkeiten (vergleiche 3.3). Soloselbständige, die nach dem 31. Oktober 2020 ihre selbständige Tätigkeit aufgenommen haben und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die nach dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, sind nicht antragsberechtigt.
Als Datum für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zählt der Tag, an dem die selbständige Tätigkeit beim Finanzamt angemeldet wurde.8
Für Kapitalgesellschaften gilt als Datum der Gründung der Tag, an dem die Gesellschaft erstmals am Rechtsverkehr teilgenommen hat beziehungsweise ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat.
Für Genossenschaften gilt als Datum der Gründung der Tag, an dem die Genossenschaft, erstmals am Rechtsverkehr teilgenommen hat beziehungsweise ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat.
-----------------------------------------------------------------------------------------------
7 In begründeten außergewöhnlichen Umständen haben Antragstellende, die aufgrund Gründung/Geschäftsaufnahme vor dem 1. Januar 2019 als Referenzumsatz das Jahr 2019 heranziehen, die Möglichkeit, als alternativen monatlichen Vergleichsumsatz den monatlichen Durchschnittsumsatzes eines Quartals des Jahres 2019 (zum Beispiel Q1: Januar bis März 2019 oder Q3: Juli bis September 2019) heranzuziehen. Alternativ kann in solchen Fällen auf den Durchschnitt aller vollen Monate im Jahr 2019, in denen ein Umsatz im Sinne von 3.5 erzielt wurde, abgestellt werden. Im Antragsformular ist neben einer Begründung der außergewöhnlichen Umstände auch jeweils der ursprünglich (d. h. ohne die hier beschriebene Regelung) anzusetzende Vergleichsumsatz (Referenzumsatz) anzugeben.
8Kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständig Beschäftigte (im Sinne von 2.3) können bei der Antragstellung als Datum auch den ersten Tag des Monats angeben, in dem sie erstmalig Einnahmen aus unständigen beziehungsweise kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen nach Definition der Neustarthilfe erzielt haben. Ist das genaue Datum dieses ersten Engagements nicht mehr bekannt, da es weit in der Vergangenheit zurückliegt, in jedem Fall aber vor dem 1. Januar 2019, kann hilfsweise das Datum „31. Dezember 2018“ angegeben werden.
Haben Sie Ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 aufgenommen oder Ihre Kapitalgesellschaft/Genossenschaft in diesem Zeitraum gegründet, können Sie als Referenzmonatsumsatz entweder
- den durchschnittlichen monatlichen Umsatz aller vollen Monate der selbständigen Geschäftstätigkeit im Jahr 2019,
- den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 (Vergleichszeitraum: 1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020),
- oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (Vergleichszeitraum: 1. Juli 2020 bis 30. September 2020) oder
- den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2020 anhand des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" angegeben wurde,
heranziehen.
Die Umsätze der Monate Januar und Februar 2020 können für die Berechnung des Referenzumsatzes nur dann berücksichtigt werden, wenn Sie die selbständige Tätigkeit vor dem 1. Januar 2020 aufgenommen haben oder Ihre Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vor dem 1. Januar 2020 gegründet haben. Die Umsätze des 3. Quartals 2020 können für die Berechnung des Referenzumsatzes nur dann berücksichtigt werden, wenn Sie die selbständige Tätigkeit vor dem 1. Juli 2020 aufgenommen haben oder Ihre Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vor dem 1. Juli 2020 gegründet haben.
Wurde die Tätigkeit nach dem 31. Oktober 2020 aufgenommen oder die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach diesem Datum gegründet, kann keine Neustarthilfe beantragt werden.
Für natürliche Personen zählt als Datum für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit der Tag, an dem die selbständige Tätigkeit beim Finanzamt angemeldet wurde.9
Für Kapitalgesellschaften gilt als Datum der Gründung der Tag, an dem die Gesellschaft erstmals am Rechtsverkehr teilgenommen hat beziehungsweise ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat.
Für Genossenschaften gilt als Datum der Gründung der Tag, an dem die Genossenschaft, erstmals am Rechtsverkehr teilgenommen hat beziehungsweise ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat.
Beispiel: Sie haben Ihre selbständige Geschäftstätigkeit am 5. Mai 2019 aufgenommen. Für die Berechnung des Vergleichszeitraums haben Sie die vollen Monate Ihrer Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 gewählt. Damit ist Ihr Vergleichszeitraum der 1. Juni 2019 bis 31. Dezember 2019. Alle Umsätze und Einnahmen, die Sie im Antragsformular angeben, beziehen sich auf diesen Zeitraum. |
Die Neustarthilfe beträgt 50 Prozent des Referenzumsatzes. Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2018 aufgenommen haben oder nach diesem Datum gegründet wurden, wird der Referenzumsatz wie folgt berechnet:
Aufnahme der selbständigen Geschäftstätigkeit bzw. Gründung | Vergleichszeitraum | Berechnung des Referenzumsatzes |
vor 1. Januar 2019 | 1. Januar bis 31. Dezember 2019 | Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / 12) x 6 |
zwischen 1. Januar 2019 und 31. Oktober 2020 | volle Monate der Geschäftstätigkeit in 2019 | Referenzumsatz = (Umsatz der vollen Monat der Geschäftstätigkeit 2019 / Anzahl der vollen Monate der Geschäftstätigkeit in 2019 ) x 6 |
oder: 1. Januar bis 29. Februar 2020 | oder: Referenzumsatz = ((Umsatz Januar 2020 + Umsatz Februar 2020) / 2) x 6 | |
oder: 1. Juli bis 30. September 2020 | oder: Referenzumsatz = (Umsatz 3.Quartal 2020 / 3) x 6 | |
oder: volle Monate der Geschäftstätigkeit des geschätzten Jahresumsatzes 2020 | oder: Referenzumsatz = (geschätzter Umsätze 2020 / Anzahl der vollen Monate der Geschäftstätigkeit in 2020) x 6 |
----------------------------------------------------------------------------
9Kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständig Beschäftigte (im Sinne von 2.3) können bei der Antragstellung als Datum auch den ersten Tag des Monats angeben, in dem sie erstmalig Einnahmen aus unständigen beziehungsweise kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen nach Definition der Neustarthilfe erzielt haben. Ist das genaue Datum dieses ersten Engagements nicht mehr bekannt, da es weit in der Vergangenheit zurück liegt, in jedem Fall aber vor dem 1. Januar 2019, kann hilfsweise das Datum „31. Dezember 2018“ angegeben werden.
Die Neustarthilfe soll, wie auch die Überbrückungshilfe, vor allem die Soloselbständigen unterstützen, die durch die Corona-Pandemie erhebliche Einbußen erleiden. Sie dürfen den Vorschuss in voller Höhe behalten, oder müssen allenfalls einen Teil zurückzahlen.
Erst nach Ablauf des Förderzeitraums wird die finale Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf die Sie oder Ihre Kapitalgesellschaft beziehungsweise Ihre Genossenschaft Anspruch haben. Hierfür erstellen Direktantragstellende bis zum 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung durch Selbstprüfung, bei der sie die Summe der tatsächlich realisierten Umsätze im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 offenlegen, s. Ziffer 4.8. Von prüfenden Dritten erstellte Endabrechnungen müssen bis zum 31. März 2023 eingereicht werden. Sollte der in der Endabrechnung berechnete Förderbetrag geringer ausfallen als die bereits ausgezahlte Vorschusszahlung, so müssen die Direktantragstellenden die Neustarthilfe (anteilig) bis zum 30. September 2022 zurückzahlen.
Rückzahlung je nach Umsatz(einbruch) im Förderzeitraum gegenüber Referenzumsatz:
Keine/(anteilige) Rückzahlung? | Umsatz im Förderzeitraum gegenüber Referenzumsatz | Umsatzeinbruch im Förderzeitraum gegenüber Referenzumsatz |
keine Rückzahlung | Umsatz ≤ 40 Prozent des Referenzumsatzes | Umsatzeinbruch ≥ 60 Prozent des Referenzumsatzes |
vollständige Rückzahlung | Umsatz > 90 Prozent des Referenzumsatzes | Umsatzeinbruch < 10 Prozent des Referenzumsatzes |
anteilige Rückzahlung | Umsatz > 40 Prozent, aber ≤ 90 Prozent des Referenzumsatzes | Umsatzeinbruch ≥ 10 Prozent und < 60 Prozent des Referenzumsatzes |
Keine Rückzahlung (Umsatz ≤ 40 Prozent des Referenzumsatzes)
Sie dürfen die als Vorschuss ausgezahlte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn Ihr Umsatz oder der Umsatz Ihrer Kapitalgesellschaft oder Ihrer Genossenschaft während des gesamten sechsmonatigen Förderzeitraums Januar bis Juni 2021 im Vergleich zu Ihrem sechsmonatigen Referenzumsatz um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist, Ihr Umsatz oder der Umsatz Ihrer Kapitalgesellschaft im Förderzeitraum also 40 Prozent oder weniger des Referenzumsatzes beträgt.
Anteilige Rückzahlung (Umsatz > 40 Prozent, aber ≤ 90 Prozent des Referenzumsatzes)
Sollte Ihr Umsatz oder der Umsatz Ihrer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent, aber unter 90 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten.
Beispiele: 1. Eine Soloselbständige oder ein Soloselbständiger mit einem Referenzumsatz von 15.000 Euro und 7.500 Euro ausgezahlter Neustarthilfe kann bei einem tatsächlichen Umsatz im Förderzeitraum von 60 Prozent des Referenzumsatzes, das heißt 9.000 Euro, 30 Prozent des Referenzumsatzes als Förderung behalten (60 Prozent + 30 Prozent = 90 Prozent). Sie oder er darf damit 4.500 Euro Neustarthilfe (30 Prozent * 15.000 Euro) behalten. Die Differenz zur ausgezahlten Neustarthilfe (das heißt 3.000 Euro) ist zurückzuzahlen. 2. Eine Soloselbständige oder ein Soloselbständiger mit einem Referenzumsatz von 20.000 Euro und 7.500 Euro ausgezahlter Neustarthilfe kann bei einem tatsächlichen Umsatz im Förderzeitraum von 60 Prozent des Referenzumsatzes, das heißt 12.000 Euro, 30 Prozent des Referenzumsatzes (=6.000 Euro) als Neustarthilfe behalten. Die Differenz zur ausgezahlten Neustarthilfe (das heißt 1.500 Euro) ist zurückzuzahlen. 3. Eine Soloselbständige oder ein Soloselbständiger mit einem Referenzumsatz von 40.000 Euro und 7.500 Euro ausgezahlter Neustarthilfe realisiert einen Umsatz im Förderzeitraum von 60 Prozent des Referenzumsatzes, das heißt 24.000 Euro. Da 30 Prozent des Referenzumsatzes (=12.000 Euro) höher lägen als die maximale Auszahlungshöhe der Neustarthilfe 7.500 Euro, kann sie die ausbezahlte Neustarthilfe vollständig behalten. 4. Eine Kapitalgesellschaft mit einem Referenzumsatz von 50.000 Euro und 25.000 Euro ausgezahlter Neustarthilfe kann bei einem tatsächlichen Umsatz im Förderzeitraum von 70 Prozent des Referenzumsatzes, das heißt 35.000 Euro, 20 Prozent des Referenzumsatzes als Förderung behalten (70 Prozent + 20 Prozent = 90 Prozent). Sie darf damit 10.000 Euro Neustarthilfe (20 Prozent * 50.000 Euro) behalten. Die Differenz zur ausgezahlten Neustarthilfe (30 Prozent des Referenzumsatzes, das heißt 15.000 Euro) ist zurückzuzahlen. |
Vollständige Rückzahlung (Umsatz > 90 Prozent des Referenzumsatzes)
Liegt der im ersten Halbjahr 2021 erzielte Umsatz bei 90 Prozent des Referenzumsatzes oder mehr, ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen.
Die Berechnung erfolgt automatisch über ein Online-Tool, Sie oder beziehungsweise die oder der prüfende Dritte, über die oder den Sie den Antrag stellen, geben dafür lediglich die im ersten Halbjahr 2021 erzielten Umsätze an.
Viele Soloselbstständige, deren Auftragslage unsicher und schwankend ist, haben neben ihrer selbstständigen Tätigkeit auch eine abhängige Beschäftigung. Solange die Selbstständigkeit im Vergleichszeitraum (in der Regel 2019) den überwiegenden Teil Ihrer Tätigkeiten ausmachte, ist eine ergänzende unselbständige Beschäftigung für Sie kein Nachteil bezüglich der Antragsberechtigung. Bei der Berechnung der Neustarthilfe werden die Einnahmen aus Ihrer unselbständigen Arbeit zu ihren selbstständigen Umsätzen hinzuaddiert, wodurch Sie eine entsprechend höhere Neustarthilfe erhalten können.
Für die Berechnung der Neustarthilfe werden freiberufliche sowie gewerbliche Umsätze (die unter die Betriebseinnahmen im Rahmen der Einkünfteermittlung nach §§ 15 und 18 EStG fallen) berücksichtigt beziehungsweise für Kapitalgesellschaften/Genossenschaften Umsätzen, die – wenn sie durch eine natürliche Person erzielt würden – als freiberufliche und gewerbliche Umsätze gelten würden. Zudem werden für die Berechnung der Neustarthilfe neben den umsatzsteuerbaren Ausschüttungen auch nicht umsatzsteuerbare Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaft, die unter die Betriebseinnahmen im Rahmen der §§ 15 und 18 EstG fallen, berücksichtigt; Nachausschüttungen von Verwertungsgesellschaften sind dabei nicht zu berücksichtigen.10
Für natürliche Personen als Antragstellende werden zusätzlich Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (vergleiche 2.3, 3.6 und 3.7) berücksichtigt.
Weitere nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen (beziehungsweise Zuschüsse anderer Corona-Hilfsprogramme) sind nicht anzugeben.
Als freiberufliche/ gewerbliche Umsätze sind für die Berechnung der Neustarthilfe die Netto-Umsätze anzugeben, das heißt der Umsatz abzüglich der Umsatzsteuer. Diese sind die Betriebseinnahmen, welche die Antragstellenden in ihren Einnahmen-Überschussrechnungen oder Gewinn- und Verlustrechnungen angeben.
Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung erbracht wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Umsatzsteuergesetz) kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden (Wahlrecht).
Umsatz ist grundsätzlich der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz.
Die Umsatzdefinition umfasst auch:
- Dienstleistungen, die gemäß § 3a Absatz 2 UstG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurden und daher im Inland nicht steuerbar sind
- übrige im Inland nicht steuerbare Umsätze (das heißt Leistungsort liegt im Ausland).
Stipendien, stipendienartige Förderungen, Weiterbildungs-Bafög, Spenden und Einnahmen aus Crowdfunding zählen nicht als Umsätze.
Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (zum Beispiel bei Dauerleistungen), ist es zulässig von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen.
-----------------------------------------------------------------------------------
10Die Ausschüttungen beziehen sich jeweils auf die Einnahmen der Verwertungsgesellschaften des Vorjahres (d.h. Ausschüttung in 2019 auf 2018; Ausschüttungen in 2021 auf 2020), Nachausschüttungen hingegen beziehen sich auf die vor dem Vorjahr liegenden Jahre.
Beantragen Sie als natürliche Personen die Neustarthilfe werden sowohl bei der Berechnung des Referenzumsatzes als auch bei der Endabrechnung Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zuzüglich zu den freiberuflichen und gewerblichen Umsätzen berücksichtigt.
Im Antragsverfahren erfolgt die Abfrage nach den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in einem gesonderten Feld („Einnahmen im Vergleichszeitraum aus weiteren nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnissen“). In dieses geben Sie die Summe der folgenden Einnahmen im Vergleichszeitraum (in der Regel 2019) ein:
- Löhne und Gehälter aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen (anzugeben ist der Bruttolohn / das Bruttogehalt)
- die im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen erzielten Entgelte (sogenannte „Minijobs“ bis zu 450 Euro, sowie kurzfristigen Beschäftigungen).
- steuerfreien Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld und Elterngeld11 (vergleiche §32b Absatz Abkürzung 1 EStG)
- (Basis-) Renten, unter anderem Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vergleiche § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchst. aa EStG).
Hinzuzurechnen sind auch (abschließende Aufzählung):
- vermögenswirksame Leistungen
- Abfindungen
- Sachbezüge
- Tantiemen
- Provisionen
- Gratifikationen
- Versorgungsbezüge.
Es ist auf die Zahlungen abzustellen, die für einen Monat des Vergleichszeitraums gezahlt wurden. Unerheblich ist, ob einzelne Einnahmen eventuell steuerfrei sind.
Wollen Sie Einnahmen aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten und/oder aus unständigen Beschäftigungsverhältnissen geltend machen (vergleiche 2.3), geben Sie diese in den Anträgen bitte in einem separaten Feld an (vergleiche 3.7).
---------------------------------------------------------------------
11Für den Fall, dass Sie im Jahr 2019 ausschließlich und für das ganze Jahr Elterngeld bezogen haben, siehe unter 6.3.
Wenn Sie als natürliche Person Einnahmen aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten und/oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen geltend machen (vergleiche 2.3), geben Sie die Summe dieser Einnahmen (Bruttoarbeitslohn) im Vergleichszeitraum bei Antragstellung in dem dafür ausgewiesenen Feld an („Einnahmen im Vergleichszeitraum aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten und unständigen Beschäftigungsverhältnissen“).
Möchten Sie weitere Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit für die Berechnung der Neustarthilfe berücksichtigen (vergleiche 3.6), tragen Sie die Summe dieser Einnahmen in das Feld „Einnahmen im Vergleichszeitraum aus weiteren nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnissen“ ein. Dieses Feld enthält dann also die Summe Ihrer Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit exklusive der separat angegebenen Einnahmen aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten und unständigen Beschäftigungsverhältnissen.
Falls Sie darüber hinaus Einkünfte aus freiberuflicher /gewerblicher Tätigkeit haben, geben Sie diese in dem entsprechenden Feld an (vergleiche auch 2.3) „Einnahmen im Vergleichszeitraum aus selbständigen Beschäftigungsverhältnissen“.
Auf Anforderung der Bewilligungsstellen haben Sie anhand von geeigneten Unterlagen (zum Beispiel Lohnabrechnungen, Entgeltbescheinigungen oder den Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung) nachzuweisen, dass es sich bei diesen Einnahmen aus unständigen oder kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen um Beschäftigungsverhältnisse im Sinne von 2.3. handelt.
Nein. Um den Vorschuss in voller Höhe behalten zu dürfen, muss die Summe des Umsatzes des Förderzeitraums Januar bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mindestens 60 Prozent zurückgegangen sein.
Nein, Spenden und Einnahmen aus Crowdfunding zählen nicht zu den Umsätzen im Sinne von 3.5. Die Umsatzbesteuerung von Sachspenden bleibt unberührt.
Nein, hinsichtlich der Verwendung der Neustarthilfe gibt es keine Vorgaben. Mit der Neustarthilfe werden vor allem Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 coronabedingt eingeschränkt ist. Damit soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. Die Neustarthilfe richtet sich dabei insbesondere an Soloselbständige, die nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Deswegen wird der Berechnung der Neustarthilfe auch lediglich der Umsatz im Vergleichs- und im Förderzeitraum zugrunde gelegt, nicht jedoch die Betriebskosten. Die Verwendung der Neustarthilfe ist insofern auch nicht nachzuweisen.
Für die Berechnung der endgültigen Anspruchshöhe sind die Umsätze der Monate Januar bis Juni 2021 relevant. Umsatzentwicklungen in der Zeit ab Juli 2021 haben keine Auswirkung auf die Förderung.
Ja. Die endgültigen Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar bis Juni 2021 können naturgemäß erst im Nachhinein festgestellt werden. Daher wird die Neustarthilfe nach Antragstellung als Liquiditätsvorschuss ausgezahlt. Im Gegenzug werden die Begünstigten dazu verpflichtet, nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung zu erstellen, bei der die tatsächlich realisierten Umsätze im Zeitraum von Januar bis Juni 2021 zugrunde gelegt werden müssen. Liegt der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes, sind die Vorschusszahlungen (anteilig) zurückzuzahlen (vergleiche 3.4).
Sollte der Umsatz aufgrund der positiven Geschäftsentwicklung während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, ist der Vorschuss (anteilig) zurückzuzahlen (vergleichsweise 3.4).
4. Wie läuft die Antragstellung?
Wenn Sie als natürliche Person freiberufliche und/oder gewerbliche Einkünfte und/oder (anteilige) Umsätze aus einer Personengesellschaft geltend machen wollen, können Sie entweder einen Direktantrag oder einen Antrag über prüfende Dritte stellen.
Der Direktantrag wird als natürliche Person im eigenen Namen direkt über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt. Zur Identifizierung wird Ihr von der Steuererklärung bekanntes ELSTER-Zertifikat genutzt. Sollten Sie noch kein derartiges Zertifikat besitzen, können Sie dieses über das ELSTER-Portal beantragen. Auf der Basis der bei der Antragstellung gemachten Angaben erfolgt die Auszahlung des Vorschusses für die Neustarthilfe in der Regel innerhalb weniger Tage.
Bei einem Antrag über prüfende Dritte prüfen diese vor Antragstellung die Plausibilität Ihrer Angaben und beraten Sie bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren. Die Kosten für die Beratung und Antragstellung durch eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten werden bezuschusst (siehe 4.3).
Wenn Sie die Neustarthilfe für eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft beantragen wollen, müssen Sie den Antrag über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten stellen. Ein Direktantrag ist für eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft nicht möglich.
Bitte beachten Sie zudem (vergleiche auch 2.2.):
- Wenn Sie einen Antrag auf Neustarthilfe als natürliche Person stellen oder gestellt haben, in dem Sie nur Umsätze aus freiberuflicher und/oder gewerblicher Tätigkeit als Soloselbständiger angeben, ist es nicht möglich, dass Sie nachträglich auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften geltend machen.
- Falls Sie sich dazu entschieden haben, für die Berechnung der Neustarthilfe die Umsätze aus Personengesellschaften im Antrag nicht anzugeben, so sind die Umsätze dieser Personengesellschaften oder später gegründeter Gesellschaften sowohl für den Vergleichs- als auch den Förderzeitraum nun ggf. im Rahmen der Endabrechnung anzugeben. Wichtig: Sie müssen Ihre Umsätze im Vergleichszeitraum zunächst über einen Änderungsantrag korrigieren und dürfen erst nach der Bewilligung Ihres Änderungsantrages die Endabrechnung einreichen. Hierzu wenden Sie sich bitte zuerst an den Service Desk, damit Ihnen die Möglichkeit freigeschaltet wird, auch nach Fristablauf am 31.10.2021 einen Änderungsantrag einzureichen.
- Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafterin oder Gesellschafter Sie sind, beziehungsweise die Genossenschaft, deren Mitglied Sie sind, keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen beziehungsweise Neustarthilfe in Anspruch nehmen und umgekehrt.
Ausnahme (vergleiche 5.1): Wenn Sie als natürliche Person weniger als 25 Prozent der Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft halten, können sowohl Sie als natürliche Person als auch die Kapitalgesellschaft weiterhin einen Antrag auf Neustarthilfe stellen. - Ein Antrag und die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe III schließt grundsätzlich einen Antrag und die Inanspruchnahme von Neustarthilfe aus und umgekehrt.
Ausnahme (vergleiche 5.1): Hat eine Kapitalgesellschaft, an der Sie als natürliche Person weniger als 25 Prozent der Geschäftsanteile halten, bereits Überbrückungshilfe III beantragt oder in Anspruch genommen, können sowohl Sie als natürliche Person als auch die Kapitalgesellschaften weiterhin einen Antrag auf Neustarthilfe stellen. - Wenn Sie Mitglied einer Genossenschaft und gleichzeitig Gesellschafterin oder Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind, können Sie nicht in beiden Anträgen auf Neustarthilfe berücksichtigt werden. Sie können nur entweder im Antrag der Kapitalgesellschaft oder im Antrag der Genossenschaft berücksichtigt werden.
- Wahlrecht: Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt. Einzelheiten zum Vorgehen siehe Ziffer 7.
Falls Sie bisher noch keine prüfende Dritte oder keinen prüfenden Dritten im Sinne des § 3 StBerG (zum Beispiel ein Steuerberater oder Steuerberaterin, Steuerbevollmächtigte beziehungsweise Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferin beziehungsweise vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwältin beziehungsweise Rechtsanwalte) beauftragt haben, zum Beispiel für Ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können Sie diesen unter anderem hier finden:
Die Kosten für prüfende Dritte werden in einem gewissen Umfang bezuschusst und zusätzlich zur Neustarthilfe an den Antragstellenden ausgezahlt.
Die oder der prüfende Dritte gibt seine Kosten bei der Antragstellung für die Neustarthilfe an:
- Betragen die geltend gemachten Kosten weniger als 250 Euro, wird der geltend gemachte Betrag mit der Neustarthilfe ausgezahlt.
- Betragen die geltend gemachten Kosten 250 Euro oder mehr, werden die Kosten bis zu einem Betrag von maximal fünf Prozent des beantragten Fördervolumens, mindestens aber in Höhe von 250 Euro ersetzt.
Wird Ihr Antrag auf Neustarthilfe abgelehnt oder negativ beschieden, werden die Kosten für prüfende Dritte entsprechend auch nicht übernommen.
Das Programm hat die Laufzeit Januar bis Juni 2021. Der Antrag kann einmalig bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.
Im Direktantrag und im Antrag über prüfende Dritte sind insbesondere folgende Angaben zu machen, um die Identität und Antragsberechtigung der oder des Antragstellenden sowie die Bemessungsgrundlage festzustellen.
- Angabe, ob Antrag in eigenem Namen als natürliche Person (Freiberufler und Freiberuflerin oder Gewerbetreibender und Gewerbetreibende) oder durch eine Kapitalgesellschaft/Genossenschaft gestellt wird
- Name, Geburtsdatum, die beim zuständigen Finanzamt hinterlegte Anschrift, gegebenenfalls Firma und Betriebsstätte
- Gegebenenfalls steuerliche Identifikationsnummer, Steuernummer und gegebenenfalls Umsatzsteuer-ID
- zuständige Finanzämter
- IBAN der Kontoverbindung, die beim zuständigen Finanzamt für die angegebene steuerliche Identifikationsnummer oder Steuernummer hinterlegt ist,
- Im Falle der Antragstellung durch eine Genossenschaft: vereinbarte Wochenarbeitszeit der Mitglieder für die Genossenschaft (Nachweis durch geeignete Dokumente, zum Beispiel durch Satzung der Genossenschaft oder aktuelle Mitgliederliste, muss vorgehalten und auf Anforderung der Bewilligungsstellen zur Verfügung gestellt werden; im Falle der Antragstellung durch eine Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft: Höhe der Beteiligung der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit die Gesellschafterinnen oder der Gesellschafter für die Kapitalgesellschaft (Nachweis, zum Beispiel durch Handelsregisterauszug oder Gesellschaftsvertrag, muss vorgehalten und auf Anforderung der Bewilligungsstellen zur Verfügung gestellt werden)
- Angabe der Branche anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008), in welcher die Antragstellenden schwerpunktmäßig tätig sind
- Jahresumsatz 2019 (nur bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Oktober 2020: Jahresumsatz 2019, Summe des Monatsumsatzes der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020, Umsatz des 3. Quartals 2020 oder geschätzter Jahresumsatz 2020) (vergleiche 3.2 und 3.3)
- Erklärung, dass eine Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums erfolgt, spätestens bis zum 31. Dezember 2021,
- Erklärung der Antragstellenden zur Herkunft der Einkünfte aus gewerblicher oder freiberuflicher oder vergleichbarer Tätigkeit (vergleiche 2.5) und zur Anzahl der Beschäftigten
- Versicherung, wenn Einkünfte aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten oder aus unständigen Beschäftigungsverhältnissen aller Branchen mit selbständigen Umsätzen gleichgesetzt werden sollen, dass die Antragstellenden für Januar 2021 weder Arbeitslosen- noch Kurzarbeitergeld bezogen hat und die Antragstellenden im Falle der Geltendmachung von Einkünften aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen dabei jeweils einen Beruf ausübt, der unter Nummer 94 („Darstellende und unterhaltende Berufe“) oder unter Nummer 8234 („Berufe in der Maskenbildnerei“) der Klassifikation der Berufe der Bundesagentur für Arbeit fällt (vergleiche 2.3).
- Natürliche Personen: Erklärung, dass die Neustarthilfe nicht bereits durch die antragstellende natürliche Person oder eine Genossenschaft, deren Mitglied sie ist, oder eine Kapitalgesellschaft, an der sie 25 Prozent oder mehr der Anteile hält, beantragt wurde oder in Anspruch genommen wird.
- Kapitalgesellschaften/Genossenschaften: Erklärung, dass die Neustarthilfe nicht bereits durch die antragstellende Genossenschaft beziehungsweise Kapitalgesellschaft oder eine natürliche Person, die Mitglied der Genossenschaft ist beziehungsweise die 25 Prozent oder mehr der Anteile an der Kapitalgesellschaft hält, beantragt wurde oder in Anspruch genommen wird.
- Natürliche Person: Erklärung, dass die Überbrückungshilfe III nicht bereits durch die antragstellende natürliche Person oder eine Genossenschaft, deren Mitglied sie ist, oder eine Kapitalgesellschaft, an der sie 25 Prozent oder mehr der Anteile hält, beantragt wurde oder in Anspruch genommen wird.
- Kapitalgesellschaften/Genossenschaften: Erklärung, dass die Überbrückungshilfe III nicht bereits durch die antragstellende Genossenschaft beziehungsweise Kapitalgesellschaft oder eine natürliche Person, die Mitglied der Genossenschaft ist beziehungsweise die 25 Prozent oder mehr der Anteile an der Kapitalgesellschaft hält, beantragt wurde oder in Anspruch genommen wird.
- Erklärung, dass, sofern die oder der Antragstellende Mitglied in einer Genossenschaft und gleichzeitig Gesellschafter/in einer Kapitalgesellschaft ist, die oder der Antragstellende nur entweder im Antrag der Kapitalgesellschaft oder im Antrag der Genossenschaft berücksichtigt wird.
- Weitere Erklärungen, mit denen die oder der Antragstellende zum Beispiel dem Datenabgleich zwischen Bewilligungsstellen, Finanzämtern, Strafverfolgungsbehörden und anderen Behörden zustimmt (siehe auch 4.6)
Auf Anforderung der Bewilligungsstelle müssen Sie Ihre Angaben durch geeignete Unterlagen belegen. Die im Zusammenhang mit der Antragstellung verwendeten beziehungsweise erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung mindestens 10 Jahre bereitzuhalten.
Die Bewilligungsstellen können die Angaben zur Identität und Antragsberechtigung der Antragstellenden, die Angaben zur Ermittlung der Höhe der Neustarthilfe sowie zum Vorliegen einer Haupttätigkeit mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. Die Bewilligungsstellen dürfen zudem die IBAN-Nummer der Antragstellenden mit Listen verdächtiger IBAN-Nummern, die ihnen die Landeskriminalämter zur Verfügung stellen, abgleichen.
Bei allen Anträgen auf Neustarthilfe erfolgt im Rahmen der Antragsbearbeitung zudem zu verschiedenen Zeitpunkten ein möglichst automatisierter Abgleich mit den beim Finanzamt gespeicherten Daten. Im Falle der Bewilligung wird dem zuständigen Finanzamt durch die Bewilligungsstelle anschließend in elektronischer Form mitgeteilt, in welcher Höhe die Zahlung der Neustarthilfe an die Antragstellenden erfolgte.
Diese Auflistungen sind nicht abschließend, sondern stellen lediglich beispielhaft einige der getroffenen Maßnahmen zur Missbrauchsprävention dar.
Die Antragstellenden oder die Vertretungsbefugten der Kapitalgesellschaft/Genossenschaft müssen dem Datenabgleich zwischen Bewilligungsstellen, Finanzämtern, Strafverfolgungsbehörden und anderen Behörden in folgender Form zustimmen:
- Einwilligung gemäß Artikel 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des § 1 VwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht.
- Erklärung, dass ihr beziehungsweise ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über die Antragstellende oder den Antragstellenden einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Neustarthilfe erforderlich sind (§ 31a Abgabenordnung).
- Erklärung, dass sie/er die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber den Bewilligungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden befreit, soweit es sich um Angaben/Daten der Antragsstellenden handelt, die für die Gewährung der Neustarthilfe von Bedeutung sind (§ 30 Absatz 4 Nummer 3 Abgabenordnung).
- Erklärung, dass sie beziehungsweise er der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 Abgabenordnung)
- Zustimmung gegenüber den Bewilligungsstellen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- beziehungsweise Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsstellen im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.
Die Bearbeitung und Bewilligung der online gestellten Anträge erfolgt zeitnah durch die Bewilligungsstellen der Länder. Sie wird dabei durch eine vorgelagerte digitale Prüfung beschleunigt. In jedem Bundesland gibt es eine oder mehrere Bewilligungsstellen. Eine Übersicht aller Bewilligungsstellen steht hier zur Verfügung:
Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Direktantragstellende als die Empfänger beziehungsweise Empfängerin der Neustarthilfe verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung über das Endabrechnungsonline-Toolauf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erstellen. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen können nicht bearbeitet werden.
Die Frist für die Einreichung der Endabrechnung über prüfende Dritte ist der 31. März 2023.
Bei der Endabrechnung ist der erzielte Umsatz im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 anzugeben. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten und weitere Einnahmen – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren (vergleiche 3.5, 3.6).
Wenn Sie Ihren Antrag selbst direkt gestellt haben, ist die Einreichung über einen prüfenden Dritten nicht möglich. Wenn Sie die Neustarthilfe über einen prüfenden Dritten beantragt haben, muss ein prüfender Dritter die Endabrechnung für Sie einreichen. Die Kosten zur Einreichung der Endabrechnung des prüfenden Dritten werden nicht gesondert bezuschusst.
Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind Direktantragstellende verpflichtet, der Bewilligungsstelle anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und nach Empfang des endgültigen Bescheids der zuständigen Bewilligungsstelle im Frühjahr 2022 die potentiell anfallenden Rückzahlungen bis zum 30. September 2022 zu überweisen.
Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen.
Zur Überprüfung der Angaben finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt (siehe auch 4.9).
Bitte beachten Sie, dass nach Absenden der Selbsterklärung zur Endabrechnung Neustarthilfe das nachträgliche Wahlrecht zum Wechsel in die Überbrückungshilfe III nicht mehr ausgeübt werden kann.
Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt. Einzelheiten zum Vorgehen siehe Ziffer 7.
Im Falle vom Tod der/des Begünstigten sollten die Rechtsnachfolger/Erben vor der Einreichung der Endabrechnung Kontakt mit der Bewilligungsstelle aufnehmen.
Neben verdachtsabhängigen Prüfungen werden die Anträge auf Neustarthilfe im Rahmen der Antragsbearbeitung und Endabrechnung stichprobenartig im Detail geprüft. Dies beinhaltet alle Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Hilfe, einschließlich aller maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellenden (etwa zu Fördervoraussetzungen, Geschäftsbetrieb oder hinsichtlich Steueroasen). Die Bewilligungsstellen können alle hierfür notwendigen Unterlagen von den Antragstellenden anfordern. Können diese nicht zur Verfügung gestellt werden, ist die Neustarthilfe unverzüglich und in voller Höhe zurückzuzahlen.
Bei vorsätzlich oder leichtfertig gemachten falschen oder unvollständigen Angaben sowie vorsätzlichem oder leichtfertigem Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben muss die Neustarthilfe vollständig oder teilweise zurückgezahlt werden. Zudem müssen die Antragstellenden mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) und gegebenenfalls weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Sie können bis zum 31. Oktober 2021 über das digitale Antragssystem Änderungsanträge stellen.
Im Falle einer fehlerhaft übermittelten Kontoverbindung ist es bis zum 31. Oktober 2021 möglich, über das elektronische Antragsverfahren die Daten zur Kontoverbindung zu korrigieren. Die Änderung der Bankdaten wird von der zuständigen Bewilligungsstelle gegengeprüft. Bis zur Entscheidung der Bewilligungsstelle ist keine weitere Änderung der Bankdaten möglich.
Hinweis: Es können nur Bankdaten verwendet werden, die beim Finanzamt als Kontoverbindung hinterlegt sind.
Im Falle einer zu hohen Bewilligung beziehungsweise Auszahlung wird eine Korrektur spätestens im Rahmen der Endabrechnung erfolgen, verbunden mit einer Aufforderung zur Rückzahlung, falls der bereits gezahlte Zuschuss den endgültigen Anspruch übersteigt.
In Fällen einer zu niedrigen Bewilligung beziehungsweise Auszahlung kann eine Korrektur ebenfalls im Rahmen der Endabrechnung erfolgen, verbunden mit einer entsprechenden Nachzahlung.
Diese Webseite und der Online-Antrag zur Neustarthilfe sind Angebote des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
Sie sind ausschließlich unter den gültigen Webadressen www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de sowie direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erreichen.
Geben Sie erst dann Ihre Daten ein, nachdem Sie sich vergewissert haben, dass www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beziehungsweise direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.deals Webadresse im Adressfeld Ihres Browsers stehen. Ähnlich anmutende Webangebote unter abweichenden Webadressen oder mit anderen Endungen sind Fake-Webseiten.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne per Mail oder telefonisch an den Service-Desk für Soloselbstständige, der unter folgender Nummer zu erreichen ist: 030-1200 21034 (Servicezeiten Montag-Freitag, 8-18 Uhr).
5. Verhältnis zu anderen Leistungen
Die Neustarthilfe ist ein eigenständiges Programm im Rahmen der 3. Phase der Überbrückungshilfe des Bundes (Überbrückungshilfe III). Daher können Soloselbständige und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften entweder die Neustarthilfe in Anspruch nehmen oder die Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Eine Inanspruchnahme beider Förderungen ist nicht möglich:
- Soloselbständige und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die die Überbrückungshilfe III beantragt oder erhalten haben, sind somit nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe.
- Soloselbständige und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die die Neustarthilfe beantragt oder erhalten haben, können keinen Antrag auf Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III stellen.
Eine Ausnahme gilt für Kapitalgesellschaften mit Gesellschaftern/Gesellschafterinnen, die weniger als 25 Prozent der Anteile an der Kapitalgesellschaft halten: Hat eine Soloselbständige oder ein Soloselbständiger als natürliche Person Neustarthilfe in Anspruch genommen, kann eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafterin oder Gesellschafter sie beziehungsweise er ist, gleichzeitig Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen, wenn die oder der Soloselbständige weniger als 25 Prozent der Anteile an der Kapitalgesellschaft hält. Hält sie oder er 25 Prozent oder mehr der Anteile und hat bereits Neustarthilfe in Anspruch genommen, kann die Kapitalgesellschaft keine Überbrückungshilfe III beantragen.
Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt. Einzelheiten zum Vorgehen siehe Ziffer 7.
Der sechsmonatige Förderzeitraum der Neustarthilfe (Januar bis Juni 2021) überschneidet sich nicht mit der zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020) oder mit der November-/Dezemberhilfe (Leistungszeitraum November/ Dezember 2020). Die Neustarthilfe kann somit zusätzlich zu den beiden Hilfen beantragt werden.
Eine Anrechnung der Neustarthilfe auf weitere coronabedingte Zuschussprogramme der Länder oder der Kommunen findet nur dann statt, wenn sich Förderzweck und Förderzeitraum überschneiden und sich ohne die Anrechnung eine Überkompensation ergeben würde. Dies wird von den entsprechenden Ländern/Kommunen sichergestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) laut § 4 Absatz 1 Nummer 4 SodEG subsidiär zur Neustarthilfe sind. Das heißt die Inanspruchnahme der Neustarthilfe als Zuschuss verringert gegebenenfalls den SodEG-Anspruch.
Aus Versicherungen aufgrund Betriebseinschränkungen erhaltene Zahlungen, welche denselben Zeitraum wie die beantragte Neustarthilfe abdecken, werden auf die Höhe der Neustarthilfe nicht angerechnet.
Eine Kumulierung der Neustarthilfe mit anderen öffentlichen Hilfen (nicht coronabedingte Zuschussprogramme des Bundes, der Länder oder der Kommunen) ist zulässig. Dies gilt insbesondere für Darlehen. Eine Anrechnung auf die Neustarthilfe erfolgt nicht. Das Beihilferecht ist zu beachten.
Ja.
Nein.
Nein.
Nein, die Neustarthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellenden, während das ALG eine Lohnersatzleistung und ALG II eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet er keine Berücksichtigung.
Damit der Zuschuss jetzt in vollem Umfang den Soloselbständigen zu Gute kommt, wird dieser bei den Steuervorauszahlungen nicht berücksichtigt. In der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuererklärung sowie gegebenenfalls der Gewerbesteuererklärung ist der Zuschuss jedoch als steuerbare Betriebseinnahme beziehungsweise Einnahme zu erfassen. Als sogenannter "echter Zuschuss" ist die Neustarthilfe zudem nicht umsatzsteuerbar. Es fällt also keine Umsatzsteuer an.
Haben Antragstellende ausschließlich Einnahmen aus unständigen oder kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen nach 2.3, kann sich alleine aus dem Bezug der Neustarthilfe die Pflicht ergeben, für den Veranlagungszeitraum 2021 eine Einkommensteuererklärung abgeben zu müssen.
Die Neustarthilfe fällt unter die „Vierte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (beziehungsweise gegebenenfalls nachfolgende Änderungsfassungen). Durch die Inanspruchnahme von Neustarthilfe und anderen unter die Kleinbeihilfenregelung fallenden Hilfen darf der beihilferechtlich nach der oben genannte Kleinbeihilfenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden:
Nach der Kleinbeihilfenregelung können grundsätzlich Beihilfen bis 1,8 Millionen Euro pro soloselbständiger Person (beziehungsweise Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn) vergeben werden, wobei der KfW-Schnellkredit sowie andere Förderungen auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (in der jeweils geltenden Fassung) voll angerechnet werden (unter anderem die Soforthilfen des Bundes, die erste, zweite und dritte Phase der Überbrückungshilfen und gegebenenfalls die November- beziehungsweise Dezemberhilfe).
6. Sonderfälle
Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die Antragsstellenden ihre selbständige Geschäftstätigkeit bis zum 30. Juni 2021 dauerhaft einstellen. Eine Auszahlung der Neustarthilfe an Antragstellende, die ihre Tätigkeit eingestellt haben oder das Regelinsolvenzverfahren beantragt oder eröffnet haben, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn die Antragstellenden ihre Geschäftstätigkeit zwar ab dem 1. Juli 2021, jedoch vor Auszahlung der Neustarthilfe dauerhaft einstellen. Hat ein Antragstellender oder eine Antragstellende die Absicht, eine coronabedingt eingestellte Tätigkeit wiederaufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiederaufnahme, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen eine wirtschaftliche Tätigkeit noch nicht wieder zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung der Geschäftstätigkeit vor.
Bezugsgröße für die Berechnung des Referenzumsatzes ist grundsätzlich bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit vor dem 1. Januar 2019 das Jahr 2019.
Vergleichsweise geringe Einkünfte in 2019 aufgrund anderer außergewöhnlicher Umstände
Antragstellende, die vor dem 1. Januar 2019 die selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, deren Umsätze im regulär heranzuziehenden Vergleichszeitraum 2019 aber aufgrund begründeter außergewöhnlicher Umstände (andere Umstände als Unterbrechung der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 aufgrund von Elternzeit, Pflegezeit oder Krankheit, siehe nächster Punkt) ungewöhnlich niedrig waren, haben die Möglichkeit, zur Berechnung des Referenzumsatzes als alternativen Vergleichsumsatz (Referenzmonatsumsatz)
- entweder den monatlichen Durchschnittsumsatz eines Quartals von 2019 (zum Beispiel 1. Quartal 1. Januar bis 31. März 2019 oder 3. Quartal: 1. Juli bis 30. September 2019)
- oder den Durchschnitt aller vollen Monate im Jahr 2019, in denen ein Umsatz im Sinne von 3.5 erzielt wurde,
heranzuziehen.
Vergleichsweise geringe Einkünfte in 2019 aufgrund außergewöhnlicher Umstände durch Unterbrechung der Geschäftstätigkeit in 2019 wegen Elternzeit, Pflegezeit oder Krankheit
Antragstellende, die vor dem 1. Januar 2019 die selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, ihre Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 aber aufgrund von Elternzeit, Pflegezeit oder Krankheit unterbrochen haben und deren Umsätze im regulär heranzuziehenden Vergleichszeitraum 2019 deshalb vergleichsweise gering waren, können sich auch entscheiden, die anschließende Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit vor dem 1. November 2020 wie eine erstmalige Aufnahme der Geschäftstätigkeit zu behandeln (siehe 3.3). Somit können Sie zur Berechnung des Referenzumsatzes auch die unter 3.3 genannten Vergleichszeiträume heranziehen. Somit können Antragstellende, deren außergewöhnliche Umstände in einer Unterbrechung ihrer Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 aufgrund von Elternzeit, Pflegezeit oder Krankheit bestehen, zur Berechnung des Referenzumsatzes als alternativen Vergleichsumsatz (Referenzmonatsumsatz)
- den monatlichen Durchschnittsumsatz eines Quartals von 2019 (zum Beispiel 1. Quartal 1. Januar bis 31. März 2019 oder 3. Quartal: 1. Juli bis 30. September 2019),
- den Durchschnitt aller vollen Monate im Jahr 2019, in denen ein Umsatz im Sinne von 3.5 erzielt wurde,
- den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 (Vergleichszeitraum: 1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020),
- den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (Vergleichszeitraum: 1. Juli 2020 bis 30. September 2020) oder
- den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2020 anhand des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" angegeben wurde.
Begründung und Nachweis der außergewöhnlichen Umstände
Im Antragsformular ist bei der Begründung des außergewöhnlichen Umstandes jeweils der ursprünglich (das heißt ohne die hier beschriebene Regelung) anzusetzende Referenzumsatz anzugeben.
- Im Falle eines Direktantrags ist das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes im Antrag zu begründen und auf Anforderung der Bewilligungsstelle nachzuweisen.
- Im Falle der Antragstellung durch prüfende Dritte ist das Vorliegen begründeter außergewöhnlicher Umstände gegenüber der oder dem prüfenden Dritten darzulegen. Die oder der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der oder die prüfende Dritte die Angaben der Antragstellenden der Bewilligungsstelle vor.
Darüberhinausgehende Sonderregelungen sind nicht vorgesehen. Die Neustarthilfe soll eine unbürokratisch zu beantragende Fördermaßnahme sein. Daher sind Abweichungen von der Berechnung des Referenzumsatzes, die eine weitere Prüfung erforderlich machen würden, nicht vorgesehen.
Für Antragstellende, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben beziehungsweise gegründet wurden, können die unter 3.3 genannten Vergleichszeiträume zur Ermittlung ihres Referenzumsatzes herangezogen werden.
Berechnung des Referenzumsatzes bei Elternzeit in 2019
Für Antragstellende, die im Jahr 2019 Elternzeit in Anspruch genommen haben, besteht stets die Möglichkeit die Elternzeit als Unterbrechung der Geschäftstätigkeit (= außergewöhnlicher Umstand) zu behandeln und den Referenzumsatz nach Punkt 6.2 berechnen zu lassen.
Auf Anforderung der Bewilligungsstellen sind entsprechende Nachweise bereitzustellen.
Berechnung des Referenzumsatzes bei vollständiger Elternzeit in 2019
Antragstellende, die 2019 vollständig in Elternzeit waren, können sich auch entscheiden, alternativ den Referenzumsatz für 2019 auf Basis des Elterngeldes ermitteln. Als (sechsmonatiger) Referenzumsatz gilt dann 50 Prozent des im Jahr 2019 erhaltenen Elterngeldes zuzüglich eines 30 prozentigen Aufschlages auf das in 2019 erhaltene Elterngeld (Referenzumsatz = 80 Prozent des Elterngeldes 2019). Zur Berechnung der Neustarthilfe anhand des Referenzumsatzes siehe 3.2. Zur Frage der Antragsberechtigung bei vollständiger Elternzeit in 2019, siehe FAQs 2.4.
Auf Anforderung der Bewilligungsstellen sind entsprechende Nachweise bereitzustellen.
Zahlungen der Neustarthilfe können nicht gepfändet werden, wenn ein Pfändungsschutz besteht. Grundsätzlich kann bei der Neustarthilfe ein Pfändungsschutz aufgrund ihrer Zweckbindung (Sicherung der wirtschaftlichen Existenz durch Kompensation des Umsatzausfalls) bestehen. Ob eine Unpfändbarkeit im Einzelfall vorliegt, muss durch das zuständige Vollstreckungsgericht festgestellt werden.
7. Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III
Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt, um das für sie vorteilhaftere Programm auszuwählen.
Von dem Wahlrecht können alle Antragstellenden Gebrauch machen, die in beiden Programmen antragsberechtigt sind. Voraussetzung ist, dass bereits ein Antrag für eines der beiden Programme gestellt und beschieden wurde. Zudem muss die/der Antragstellende eine Erklärung abgeben, dass auf jegliche Ansprüche im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programmes verzichtet wird. Mit Zugang der Verzichtserklärung verliert der ursprüngliche Bescheid seine Wirksamkeit.
Zur Antragsberechtigung in der Neustarthilfe siehe Ziffer 2.1. FAQs Neustarthilfe.
Zur Antragsberechtigung in der Überbrückungshilfe III siehe Ziffer 1.1. FAQs Überbrückungshilfe III.
Das Wahlrecht kann zunächst bis zum Ende der Antragsfrist am 31. Oktober 2021 ausgeübt werden (Phase 1, Regelverfahren).
In Einzelfällen kann das Wahlrecht auch im Zeitraum der Endabrechnung der Neustarthilfe oder im Zeitraum der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III, spätestens aber bis zum 15. Juni 2022 ausgeübt werden (Phase 2). Für das Wahlrecht Phase 2 gelten dieselben Voraussetzungen wie bei Phase 1. Daher gilt auch hier: Nach Einreichung der End- bzw. Schlussabrechnung ist die Ausübung des Wahlrechts nicht mehr möglich. Deshalb muss das Wahlrecht vor Einreichung der End- bzw. Schlussabrechnung ausgeübt werden.
Phase 1 (bis Antragsfrist 31.10.2021):
Antragstellende, die das Wahlrecht ausüben wollen, müssen einen Antrag in dem Programm stellen, in das sie wechseln möchten.
Hierbei müssen sie an den entsprechenden Stellen des Antragsformulars angeben, dass sie bereits einen Antrag im jeweils anderen Programm gestellt haben, dieser bereits bewilligt wurde, und dass sie nun von dem Wahlrecht Gebrauch machen wollen sowie auf die Förderung im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programmes verzichten. Zudem müssen die Antragstellenden in dem neu gestellten Antrag die Antragsnummer und das Datum des Bescheides des ursprünglich genutzten Programms angeben.
Alle weiteren anzugebenden Informationen entsprechen den jeweiligen Antragsdaten bei Erstbeantragung. Nach Absenden der Selbsterklärung zur Endabrechnung Neustarthilfe kann das nachträgliche Wahlrecht zum Wechsel in die Überbrückungshilfe III nicht mehr ausgeübt werden. Wenn Antragstellende per Direktantrag in die Neustarthilfe wechseln, sind sie aufgefordert, hierüber den prüfenden Dritten, über den der Antrag für die Überbrückungshilfe III gestellt wurde, zu informieren.
Phase 2 (im Zeitraum der End- bzw. Schlussabrechnung, spätestens aber bis zum 15. Juni 2022):
Im Zeitraum der End-/Schlussabrechnung, spätestens aber bis zum 15. Juni 2022, wird für diejenigen Antragstellenden, die das Wahlrecht in Phase 1 nicht genutzt haben, die Möglichkeit eingeräumt, noch in das jeweils andere Programm zu wechseln. Um das Wahlrecht nach Ende der Antragsfrist (Phase 2) auszuüben, müssen die Antragstellenden ebenso wie in der Phase 1 einen Antrag in dem Programm stellen, in das sie wechseln möchten. Hierzu müssen sie sich an den Service-Desk wenden, damit die Antragstellung ermöglicht wird.
Nach Absenden der Selbsterklärung zur Endabrechnung Neustarthilfe kann das nachträgliche Wahlrecht zum Wechsel in die Überbrückungshilfe III nicht mehr ausgeübt werden.
Eine End- bzw. Schlussabrechnung muss jeweils in dem Programm vorgenommen werden, in das der/die Antragstellende nach Ausübung des Wahlrechtes gewechselt ist.
Alle im Rahmen des Wahlrechtes eingegangenen Anträge werden durch die Bewilligungsstellen geprüft.
Sollte die bewilligte Auszahlung in dem neu ausgewählten Programm höher sein als in dem bisher ausgewählten, wird die Bewilligungsstelle die neue Auszahlung um die bereits vorgenommene Auszahlung kürzen und den Restbetrag auszahlen. Eine Rückzahlung ist damit nicht erforderlich, weil der neue Auszahlungsbetrag um die bereits ausgezahlte Summe gekürzt wurde.
Sollte die bewilligte Auszahlung in dem neu ausgewählten Programm geringer sein als in dem bisher ausgewählten, kann der erste Auszahlungsbetrag zunächst in voller Höhe behalten werden. Eine gegebenenfalls anfallende Rückzahlung wird im Rahmen der Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe III) bzw. Endabrechnung (Neustarthilfe) festgelegt.
In allen Fällen wird die endgültige Höhe des Förderbetrages erst im Rahmen der Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe III) bzw. Endabrechnung (Neustarthilfe) ermittelt. Wenn der endgültige Förderbetrag von den getätigten Auszahlungen abweicht, wird die Differenz ausgezahlt bzw. zurückgefordert.
Mit Zugang der Verzichtserklärung verliert der Bewilligungsbescheid des ursprünglich ausgewählten Programms seine Wirksamkeit. Die bewilligte Auszahlung verbleibt zunächst bei der/dem Antragstellenden und wird dann mit der im Rahmen des neu ausgewählten Programms erfolgten Auszahlung verrechnet, siehe 7.4.
Nein. Wenn von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird und der Antrag für das Programm, in das der Antragstellende wechseln möchte, gestellt wurde, ist ein Wechsel zurück in das andere zuerst ausgewählte Programm nicht mehr möglich. Dies gilt auch, wenn im neu ausgewählten Programm die Förderung geringer ist oder sich nach Antragstellung herausstellt, dass eine Antragsberechtigung für das neu ausgewählte Programm nicht vorliegt und der Antrag daher nicht bewilligt werden kann.
Es wird daher dringend dazu geraten, das Wahlrecht nur nach eingehender vorheriger Prüfung zu nutzen. Es wird empfohlen, die Beratung eines prüfenden Dritten in Anspruch zu nehmen.
Die Bewilligungsstellen führen keine Günstigerprüfung durch.
Kosten für prüfende Dritte können im Rahmen des Wahlrechtes zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III gemäß FAQs des Programmes geltend gemacht werden, in das Antragstellende wechseln.
Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen den Programmen ist, dass die Förderhöhe bei der Neustarthilfe direkt von dem Umsatz im Referenz- und im Förderzeitraum abhängt, während die Förderhöhe bei der Überbrückungshilfe III zusätzlich an die Höhe der Fixkosten im Förderzeitraum gebunden ist.
Ein Wechsel von der Neustarthilfe in die Überbrückungshilfe III könnte daher u.a. in Fällen vorteilhaft sein, in denen die Fixkosten im Förderzeitraum höher liegen als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen.
Zudem wurde im Rahmen der Überbrückungshilfe III nachträglich die Förderfähigkeit von Investitionen in Digitalisierung eingeführt. Wurden entsprechende Investitionen im Förderzeitraum vorgenommen, könnte ebenfalls ein Wechsel von der Neustarthilfe in die Überbrückungshilfe III zu einer höheren Förderung führen.
Ein Wechsel von der Überbrückungshilfe III in die Neustarthilfe könnte u.a. in Fällen vorteilhaft sein, in denen die Fixkosten im Förderzeitraum geringer ausfallen als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen.
Grundsätzlich hängt die Förderhöhe in beiden Programmen vom Umsatzrückgang im Förderzeitraum ab. Sollte der im Förderzeitraum realisierte Umsatzrückgang von dem erwarteten Umsatzrückgang erheblich abweichen, kann es ebenfalls möglich sein, dass entgegen der ursprünglichen Erwartung das jeweils andere Programm für Antragstellende vorteilhafter ist.
Beispiel 1: Ein Soloselbständiger erleidet in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils einen Umsatzeinbruch von 60 Prozent. Er hat jeden Monat 1.000 Euro betriebliche Fixkosten aus Fixkostenziffern Nr. 1 bis 11 (u.a. Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung). Sein Referenzumsatz im entsprechenden Vergleichszeitraum beträgt 12.000 Euro. Folglich hatte er Neustarthilfe beantragt und erhalten. |
Beispiel 2: Eine Kapitalgesellschaft mit vier Gesellschaftern erleidet in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils einen Umsatzeinbruch von 60 Prozent. Sie hat jeden Monat 10.000 Euro betriebliche Fixkosten aus Fixkostenziffern Nr. 1 bis 11 (u.a. Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung). Ihr Referenzumsatz im entsprechenden Vergleichszeitraum beträgt 60.000 Euro. |