Eine Kumulierung der Corona-Wirtschaftshilfen mit anderen öffentlichen Hilfen (also ausgenommen Corona-Soforthilfe oder andere coronabedingte Zuschussprogramme des Bundes, der Länder oder der Kommunen) ist zulässig. Dies gilt insbesondere für Darlehen. Eine Anrechnung auf den Förderbetrag der Corona-Wirtschaftshilfen erfolgt nicht. Kosten können nur einmal erstattet werden. Das Beihilferecht ist zu beachten: Auch wenn Förderprogramme sich nicht ausschließen, sondern kumuliert werden können, muss die Höhe der beihilferechtlichen Förderung aus anderen Programmen in der Schlussabrechnung angegeben werden (siehe auch Ziffer 4 der FAQs).
Darlehen wie der KfW-Schnellkredit werden grundsätzlich nicht auf die Corona-Wirtschaftshilfen angerechnet. Sie können jedoch beihilferechtlich relevant sein.
Leistungen von Versicherungen aufgrund von Betriebsschließung oder Betriebseinschränkung und von Versicherungen erhaltene Zahlungen, welche dieselben Fixkosten und denselben Zeitraum wie die beantragten Corona-Wirtschaftshilfen abdecken, sind im Rahmen der Schlussabrechnung entsprechend zu berücksichtigen. Diese Versicherungsleistungen werden von den entsprechenden Corona-Wirtschaftshilfen abgezogen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versicherungszahlung zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages auf Schlussabrechnung bereits ausgezahlt wurde oder bereits bekannt ist, dass Versicherungsleistungen zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) laut § 4 Absatz 1 Nummer 4 SodEG. subsidiär zu den Corona-Wirtschaftshilfen sind. D.h. die Inanspruchnahme der Corona-Wirtschaftshilfen verringert ggf. den SodEG-Anspruch.