Grundsätzlich muss die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die den Angaben in den Anträgen auf Schlussabrechnung zugrundeliegenden Nachweise, Unterlagen und Zahlungsbelege vorhalten. Um eine effiziente Bearbeitung zu gewährleisten, sind die Nachweise und Unterlagen ausschließlich auf Anforderung der Bewilligungsstelle durch die prüfenden Dritten vorzulegen.
Hiervon abweichend sind der Bewilligungsstelle in den folgenden Fällen bereits mit Einreichung der Schlussabrechnung Nachweise zur Verfügung zu stellen. Dies erfolgt ausschließlich elektronisch über eine Upload-Funktion im Antragsverfahren.
1) Bei sämtlichen Anträgen mit einer Förderhöhe ab 1 Million Euro pro Förderprogramm müssen jeweils geeignete Nachweise zu den Betriebsergebnissen elektronisch eingereicht werden. Dies kann insbesondere durch eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie eine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) mit einer Übersicht über alle Monate des Referenz- und Förderzeitraums oder vergleichbare Auswertungen erfolgen.
2) Bei sämtlichen Anträgen, die auf der beihilferechtlichen Grundlage der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe oder der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19, gestützt sind, müssen geeignete Nachweise zu den Betriebsergebnissen elektronisch eingereicht werden. Dies kann insbesondere durch eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie eine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) mit einer Übersicht über alle Monate des Referenz- und Förderzeitraums oder vergleichbare Auswertungen erfolgen.
3) Antragstellende, die in der Überbrückungshilfe III Abschreibungen für Wertminderungen von Saisonware und verderblicher Ware als Fixkosten geltend gemacht haben, müssen eine Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der entsprechenden Angaben geben, deren Plausibilität der/die prüfende Dritte zu bestätigen hat. Die Erklärung des Antragstellenden und die Bestätigung der/des prüfenden Dritten über die Plausibilität der Angaben müssen im Rahmen der Schlussabrechnung elektronisch eingereicht werden.
Hiervon unberührt bleibt, dass die Bewilligungsstellen weitere Nachweise zur Überprüfung der Anträge auf Schlussabrechnung anfordern dürfen. Dies umfasst sämtliche der in den Anträgen auf Schlussabrechnung gemachten Angaben belegenden Nachweise und Unterlagen. Die Bewilligungsstellen können im Einzelfall auch eine Vor-Ort-Inaugenscheinnahme durchführen. Auch nach der Zusendung der Schlussbescheide sind die Belege für die in den Nebenbestimmungen genannten Fristen aufzubewahren, da nachträglich u.a. Stichproben- und verdachtsabhängige Kontrollen möglich sind.