Die in den Beihilfe-FAQs und den FAQs für die jeweilige Überbrückungshilfe sowie die November- und Dezemberhilfe erläuterten beihilferechtlichen Regelungen gelten auch in der Schlussabrechnung.
Ein in der Antragstellung gewählter Beihilferahmen (De-Minimis-Verordnung, Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19) kann in der Schlussabrechnung gewechselt werden, sofern sich die Wechselmöglichkeit aus der nachstehenden Tabelle ergibt und die unter der Tabelle stehenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Beihilfe | Wechsel des Beihilferahmens möglich |
November-/Dezemberhilfe | Ja. Ausgenommen ist der Wechsel zur Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich). |
Überbrückungshilfe I | Nein. Die Überbrückungshilfe I fällt ausschließlich unter die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (ggf. kumulativ mit der De-minimis-Verordnung). |
Überbrückungshilfe II | Ja. Antragstellende können wählen, ob sie die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 erhalten. |
Überbrückungshilfe III | Ja. |
Überbrückungshilfe III Plus | Ja. |
Überbrückungshilfe IV | Ja. |
Ein Wechsel des Beihilferahmens ist nur möglich, wenn die beihilferechtlichen Voraussetzungen des Beihilferahmens, in den gewechselt werden soll, bereits im Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe erfüllt waren. Es darf also nicht nachträglich ein Beihilferahmen gewählt werden, der zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung der Bewilligungsstelle über die Beihilfe nicht hätte ausgewählt werden können, da dessen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt waren, sondern erst durch nach der Gewährung eintretende Umstände erfüllt wurden. Eine Umgehung der beihilferechtlichen Vorgaben durch den nachträglichen Wechsel des Beihilferahmens ist unzulässig.
Beispiel: Die Bewilligungsstelle gewährt mit Bescheid vom 30. Mai 2021 antragsgemäß Überbrückungshilfe III in Höhe von 2,3 Millionen Euro. Der Bewilligung liegt für 1,3 Millionen Euro die Kleinbeihilfenregelung 2020 und für die weiteren 1 Millionen Euro die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 antragsgemäß zu Grunde. Der Antragstellende hatte am 30. Mai 2021 noch einen KfW-Schnellkredit in Höhe 500.000 Euro, weswegen er die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 nur bis zur Höhe von 1,3 Millionen Euro in Anspruch nehmen konnte (zu Details siehe Ziffer 4.16 der Überbrückungshilfe III FAQs). In der Schlussabrechnung möchte der Antragstellende nun vollständig in die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 wechseln, da er den KfW-Schnellkredit vollständig zurückgezahlt hat und er gelesen hat, dass ab der Überbrückungshilfe IV die Beihilfeobergrenze unter der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 2,3 Millionen Euro beträgt. Dieser Wechsel ist nicht möglich, da die beihilferechtlichen Voraussetzungen für eine Gewährung von Überbrückungshilfe III in Höhe von 2,3 Millionen Euro ausschließlich auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 am 30. Mai 2021 nicht vorlagen. Die Beihilfeobergrenze der Bundesregelung Kleinbeihilfen von 2,3 Millionen Euro gilt erst ab der Überbrückungshilfe IV, für die Überbrückungshilfe III gilt die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 mit der Maßgabe eines beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrags von 1,8 Millionen Euro. Demnach kann der 1,8 Millionen Euro übersteigende Überbrückungshilfe III-Betrag nicht auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gestützt werden. Da der KfW-Schnellkredit erst nach dem 30. Mai 2021 zurückgezahlt wurde, kann diese Rückzahlung in der Schlussabrechnung beihilferechtlich ebenfalls nicht berücksichtigt werden. |
Alle beantragten Beihilfen des antragstellenden Unternehmens bzw. Unternehmensverbundes, die hinsichtlich der Einhaltung der beihilferechtlichen Obergrenzen relevant sind, sind im Organisationsprofil unter „Sonstige Beihilfen“ vollständig anzugeben (vgl. hierzu die Ausführungen in Ziff. 3.2.). Die vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin beantragte Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe werden im Rahmen des Paketansatzes systemseitig berücksichtigt und in der abschließenden Beihilfenübersicht aufgeführt.
Hat ein anderes Unternehmen desselben Unternehmensverbundes Überbrückungshilfe I-III oder Novemberhilfe/Dezemberhilfe beantragt, so erfolgt keine automatische Berücksichtigung. In diesem Fall müssen die genannten Beihilfen ebenfalls unter „Sonstige Beihilfen“ im Organisationsprofil angegeben werden.