Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten sowie weitere Kosten gemäß der folgenden Liste ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmer und -unternehmerinnen), die auch branchen-spezifischen Besonderheiten Rechnung trägt. Berücksichtigungsfähig sind Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen):

Enthält unter anderem:

Enthält nicht:

1. Mieten und Pachten

• Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen inklusive Mietnebenkosten, soweit nicht unter Nummer 6 dieser Tabelle erfasst.

• Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie bereits 2019 in entsprechender Form steuerlich abgesetzt worden sind oder werden (volle steuerlich absetzbare Kosten, anteilig für die Fördermonate).

• Sonstige Kosten für Privaträume

2. Weitere Mietkosten

• Miete von Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich genutzt werden, entsprechend ihres nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils (inklusive Operating Leasing, Mietkaufverträge; siehe Nummer 4.)

• Sonstige Kosten für Privaträume

3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen

• Stundungszinsen bei Tilgungsaussetzung

• Zahlungen für die Kapitalüberlassung an Kreditgeber der Unternehmung, mit denen ein Kreditvertrag abgeschlossen worden ist, zum Beispiel für Bankkredite

• Kontokorrentzinsen

• Tilgungsraten

4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten

• Aufwand für den Finanzierungskostenanteil für Finanzierungsleasingverträge. Wenn keine vertragliche Festlegung oder keine Information der Leasinggesellschaft vorliegen, kann der Finanzierungskostenanteil durch die Zinszahlenstaffelmethode ermittelt werden. Alternativ können pauschal 2 Prozent der Monatsraten erfasst werden.

• Raten aus Mietkaufverträgen und Leasingverträgen, bei denen der Gegenstand dem Vermieter oder Leasinggeber zugerechnet wird (Operating Leasing), sind als reine Mieten in Nummer 2 dieser Tabelle zu erfassen.

5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV

• Zahlungen für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, sofern diese aufwandswirksam sind (Erhaltungsaufwand), abgerechnet wurden (Rechnung oder Teilrechnung liegt vor) und nicht erstattet werden, zum Beispiel durch Versicherungsleistungen.

• Nicht aufwandswirksame Ausgaben für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, zum Beispiel Erstellung neuer Wirtschaftsgüter.

6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen

• inklusive Kosten für Kälte und Gas

• Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation werden hier auch Hygienemaßnahmen einschließlich investive Maßnahmen berücksichtigt, die nicht vor dem 1. März 2020 begründet sind.

7. Grundsteuern

8. Betriebliche Lizenzgebühren

• zum Beispiel für IT-Programme

• Zahlungen für Lizenzen für die Nutzung von gewerblichen Schutzrechten, Patenten et cetera

9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben

• Kosten für Telekommunikation, zum Beispiel Telefon und Internet, Server, Rundfunkbeitrag

• Gebühren für Müllentsorgung, Straßenreinigung et cetera

 Kfz-Steuer für gewerblich genutzte Pkw und andere in fixer Höhe regelmäßig anfallende Steuern

• (Monatliche) Kosten für externe Dienstleister, zum Beispiel Kosten für die Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses, laufende Beratung (zum Beispiel monatliche Pauschalhonorare), Reinigung, IT-Dienstleister, Hausmeisterdienste

• Beitrag für die Industrie- und Handelskammer und weitere Mitgliedsbeiträge

• Kontoführungsgebühren

• Zahlungen an die Künstlersozialkasse für beauftragte Künstlerinnen oder Künstler

• Franchisekosten

• private Versicherungen

• Eigenanteile zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung

• Beiträge des Antragstellenden zur Berufsgenossenschaft oder zur Künstlersozialkasse. Entsprechende Beiträge des antragstellenden Unternehmens für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind als Personalkosten zu betrachten und werden von der Personalkostenpauschale miterfasst.

• Gewerbesteuern und andere in variabler Höhe anfallende Steuern

10. Kosten die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.

• Kosten in Zusammenhang mit der Antragstellung, unter anderem Kosten für die Plausibilisierung der Angaben sowie Erstellung des Antrags und Schlussabrechnung (Schätzung)

• Kosten für Beratungsleistungen in Zusammenhang mit Überbrückungshilfen (Schätzung)

• Kosten für weitere Leistungen in Zusammenhang mit Corona-Hilfen, sofern diese im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen, zum Beispiel Abgrenzungsfragen bei der Beantragung von Überbrückungskrediten (Schätzung)

11. Personalaufwendungen
Hinweis: Personalaufwendungen werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten der Nummer 1 bis 10 dieser Tabelle berücksichtigt

• Kosten für Arbeitnehmer- oder Arbeitnehmerinnenüberlassung

• Vom Kurzarbeitergeld erfasste Personalkosten

• Lebenshaltungskosten oder ein fiktiver beziehungsweise kalkulatorischer Unternehmer- oder Unternehmerinnenlohn

• Geschäftsführenden-Gehalt eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin, wenn sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft.

12. Kosten für Auszubildende

• Lohnkosten inklusive Sozialversicherungsbeiträgen

• Unmittelbar mit der Ausbildung verbundene Kosten wie zum Beispiel Berufsschulkosten

• Kosten für Tätige im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) und im Bundesfreiwilligendienst (BFD); nur Eigenanteil

• Kosten für Dual-Studierende. Voraussetzung: Ausbildungsvertrag für gesamte Dauer der Ausbildung mit Ausbildungsvergütung

• Weitere Kosten, die nur indirekt mit der Beschäftigung verbunden sind wie zum Beispiel für Ausstattung

• Kosten für Praktikanten und Praktikantinnen

13. Provisionen für Reisebüros oder Margen für Reiseveranstaltende für Pauschalreisen, die

• vor dem 18. März 2020 gebucht wurden,

• seit dem 18. März 2020 storniert wurden (Rücktritt der oder des Reiseveranstaltenden beziehungweise der Reisenden vom Pauschalreisevertrag)

und

• die bis zum 31. August 2020 von den Reisenden angetreten worden wären.

• Für Reisebüros: Provisionen für stornierte Pauschalreisen. Es wird unwiderleglich vermutet, dass die Inhaberinnen und Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltenden die Provisionen aufgrund coronabedingter Stornierungen zurückgezahlt oder zurückzuzahlen haben oder die Provisionen wegen einer coronabedingten Stornierung einer Pauschalreise ausbleiben. Reisebüros im Sinne der Überbrückungshilfe sind alle Vermittler von Pauschalreisen, unabhängig davon, ob die Vermittlung im stationären Vertrieb erfolgt.
• Für Reiseveranstaltende bis 249 Beschäftigte: kalkulierte Margen analog § 25 Umsatzsteuergesetz für stornierte Pauschalreisen. Es wird dann unwiderleglich vermutet, dass die Margen coronabedingt nicht realisiert werden konnten. Die kalkulierte Veranstalter-Marge ist um die kalkulierten Reisebüro-Provisionen zu vermindern, wenn die Reise über ein Reisebüro verkauft wurde.
• Bei der Antragstellung sind die Provisionen beziehungsweise die kalkulierten Margen für stornierte Reisen grundsätzlich im Monat des Reiseantritts geltend zu machen. Die Provisionen beziehungsweise kalkulierten Margen für stornierte Reisen mit Reiseantritt bis Ende Mai den Fördermonaten Juni, Juli und August zu gleichen Teilen zuzuschlagen oder im ersten Fördermonat anzusetzen (Wahlrecht).

Diese Kostenposition kann nur von Reisebüros und Reiseveranstaltenden geltend gemacht werden.

Beispiel:
Kunde bucht am 3.3. Südafrika-Rundreise (Pauschalreise) mit Abreise am 16.6. Der Kunde tritt vom Pauschalreisevertrag zurück beziehungsweise die oder der Reiseveranstaltende sagt die Reise ab. Die oder der Reiseveranstaltende kann ihre/seine kalkulierte Marge wie in § 25 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz für diese Reise geltend machen, sowohl bei Direktvertrieb als auch bei Vertrieb über Reisebüros. Im letzteren Fall hat er die für den Vertriebsweg Reisebüro kalkulierte Provision von ihrer/seiner Marge abzuziehen, um sie dann geltend machen zu können. Das Reisebüro kann seinerseits die vereinbarte Provision geltend machen.

• Provisionen/Margen für nach dem 18. März 2020 gebuchte Pauschalreisen oder für Pauschalreisen, die nach dem 31. August 2020 angetreten worden wären
• Buchungen von Reiseeinzelleistungen oder sonstigen Reiseleistungen, die keine Pauschalreise darstellen.
• Geschätzte Provisionen/Margen (nur Ist-Zahlen können berücksichtigt werden)

Beispiel:
Kunde bucht im Reisebüro nur Hotelübernachtung in Griechenland. Provision kann nicht geltend gemacht werden, da nur eine Einzelleistung gebucht wurde.

Der oder die Reiseveranstaltende hat Pauschalreise nicht in Eigenleistung (Direktvertrieb), sondern über ein Reisebüro verkauft, zum Beispiel für 1.200 Euro Endkundenpreis. Die in ihrer/seiner Marge (Beispiel: 200 Euro) bei Einkauf von Reisevorleistungen für 1.000 Euro enthaltene Provision für das Reisebüro (Beispiel: 130 Euro) kann die oder der Reiseveranstaltende nicht geltend machen, sondern lediglich 70 Euro.

Die betrieblichen Kosten dürfen jeweils nur einmalig angesetzt werden, nicht unter zwei Ziffern gleichzeitig. Die betrieblichen Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1. März 2020 privatrechtlich oder hoheitlich begründet worden sein, soweit nicht anders angegeben. Bei Kosten der notwendigen Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Vermögensgegenständen im Sinne von Nummer 5 gilt die Frist als erfüllt, wenn sich der Vermögensgegenstand zum 1. März 2020 im Vermögen der oder des Antragstellenden befand. Spätere Vertragsanpassungen, die zu einer Erhöhung der Kosten im Förderzeitraum oder zu einer Verschiebung von Kosten in den Förderzeitraum führen, bleiben hierbei unbeachtlich.

Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes (siehe 5.2) sind explizit nicht förderfähig. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ nach EU-Definition gelten (Anhang 1 Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung 651/2014/EU). Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafterinnen oder Gesellschafter (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig.