Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz in einem Besteuerungszeitraum bzw. Voranmeldezeitraum i. S. d. § 13 Umsatzsteuergesetz.9 Ein Umsatz wurde danach grundsätzlich in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Im Falle der Ist-Versteuerung kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abgestellt werden (Wahlrecht). Wurde eine Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung oder anders herum vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2020 und 2019 jeweils eine Berechnung auf Basis des gleichen Besteuerungsregimes zu erfolgen.

Die Umsatzdefinition umfasst auch:

  • Dienstleistungen, die gemäß § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt sind und nicht steuerbar sind,
  • Übrige nicht steuerbare Umsätze (deren Leistungsort nicht im Inland liegt) i. S. v. Zeile 41 des Vordruckmusters für die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020,
  • Erhaltene Anzahlungen und
  • Einmalige Umsätze (z.B. Umsätze aus Anlageverkäufen), soweit nicht coronabedingte Notverkäufe.

Nicht als Umsatz zu berücksichtigen sind:

  • Innergemeinschaftliche Erwerbe (trotz ihrer Erwähnung in § 1 UStG), da diese keine Umsätze darstellen, sondern Eingangsleistungen (Erwerb von Gegenständen) sind, die im Regelfall Betriebsausgaben oder die Anschaffung von Wirtschaftsgütern darstellen,
  • Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes),
  • Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung (z.B. Vermietung und Verpachtung) und
  • Für Reisebüros und Reiseveranstalter: Beträge, die über die Fixkostenposition 13 angesetzt und aufgrund einer Stornierung nicht (dauerhaft) realisiert werden (vgl. 2.4).

Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (z. B. bei Dauerleistungen), ist es zulässig von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen. Bei einer andersartigen Verteilung sind möglichst weitere Kennzahlen als Nachweis hinzuzuziehen.

Über den steuerbaren Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz hinausgehende Posten sind dementsprechend nicht als Umsatz anzugeben (u. a. Corona-Soforthilfe, Versicherungsleistungen und Schutzschirmzahlungen (z. B. bei Ärzten)).

Wenn aufgrund von belastbaren Anhaltspunkten davon ausgegangen werden kann, dass ein erfasster Umsatz nach den Grundsätzen des § 17 UStG berichtigungsfähig ist, kann dieser Umsatz im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückganges in den Monaten April bis Dezember 2020 und den entsprechenden Vergleichsmonaten im Jahr 2019 neutralisiert werden. Andererseits können Umsatzsteuerkorrekturen (negative Umsätze) aufgrund der Änderung der Bemessungsgrundlage gem. § 17 UStG, die in den relevanten Monaten (April bis Dezember 2019 und April bis Dezember 2020) in der Umsatzsteuer-Voranmeldung enthalten sind, bei der Umsatzermittlung nicht berücksichtigt werden.

9Bei Reiseleistungen i.S.v. § 25 UStG kann als steuerbarer Umsatz wahlweise auch der Umsatzerlös zugrunde gelegt werden, der vom Leistungsempfänger an den Reiseveranstalter entrichtet wurde.