Für die Antragsberechtigung sind die Umsätze der Monate April bis August 2020 relevant. Eine Antragsberechtigung liegt nur vor, wenn zusammengenommen ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten innerhalb dieses Zeitraums vorliegt, oder wenn ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 vorliegt (jeweils im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten, vgl. 1.1).
Unternehmen, die vor dem 1. April 2019 gegründet wurden und aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der vorgenannten Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt.
Die Umsatzeinbrüche in der Zeit nach August 2020 wirken sich bei der Bestimmung der vorgesehenen monatlichen Fördersatze aus.