Ein Unternehmen ist nur dann antragsberechtigt, wenn es zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten hatte (unabhängig von der Stundenanzahl). Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe gelten in diesem Sinne als Unternehmen mit einem Beschäftigten, wenn die selbständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird (vgl. 1.1). Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.
Ein Unternehmen ist nicht antragsberechtigt, wenn es allein oder im Verbund die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllt (vgl. 1.1). Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmen in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt: a) mehr als 43 Millionen Euro Bilanzsumme, b) mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse oder c) mehr als 249 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt.
Die Anzahl der Beschäftigten ist bei der 2. Phase der Überbrückungshilfe (Förderzeitraum September-Dezember 2020) ohne Bedeutung für den maximalen Erstattungsbetrag. Anders als bei der 1. Phase der Überbrückungshilfe (Förderzeitraum Juni-August 2020) gibt es keine Maximalbeträge für Unternehmen mit bis zu fünf bzw. zehn Beschäftigten. Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten ist eine maximale Förderung von bis zu 50.000 Euro pro Monat möglich.
Im Rahmen der Antragstellung ist durch den prüfenden Dritten zu prüfen, ob das antragstellende Unternehmen zumindest einen Beschäftigten zum Stichtag hatte. Die hierüber hinausgehende Anzahl der Beschäftigten wird ausschließlich zu statistischen Zwecken abgefragt, u. a. um eine spätere Evaluierung des Förderprogramms zu ermöglichen. Die entsprechenden Angaben (vgl. 2.3) können durch den prüfenden Dritten aus Unternehmensangaben übernommen werden und müssen nicht gesondert überprüft werden. Dies gilt auch für das Beschäftigtenkriterium für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds.