Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß der folgenden Liste ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmer10), die auch branchen-spezifischen Besonderheiten Rechnung trägt. Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden.
Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen). Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist ausschließlich der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung das erste Mal gestellt wird (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). Die betrieblichen Kosten dürfen jeweils nur einmalig angesetzt werden (nicht unter zwei Ziffern gleichzeitig).
Sämtliche betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. September 2020 privatrechtlich bzw. hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben. Bei Kosten der notwendigen Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Vermögensgegenständen i. S. v. Ziffer 5 gilt die Frist als erfüllt, wenn sich der Vermögensgegenstand zum 1. September 2020 im Vermögen des Antragstellers befand. Nicht förderfähig sind gestundete Kosten, die zuvor im Rahmen anderer Zuschussprogramme (z. B. Soforthilfe oder 1. Phase der Überbrückungshilfe) bereits geltend gemacht wurden und nun im Förderzeitraum zur Zahlung fällig werden (keine Doppelförderung).
Vertragsanpassungen, die nach dem 1. September 2020 vorgenommen wurden und zu einer Erhöhung der Kosten im Förderzeitraum bzw. zu einer Verschiebung von Kosten in den Förderzeitraum führen, werden nicht berücksichtigt. Umgekehrt werden betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 1. September 2020 begründet wurden, Maßnahmen zur Kostenreduktion im Förderzeitraum jedoch zu einer vertraglichen Anpassung nach dem 1. September 2020 führen (z. B. bei Wechsel des Telefonanbieters oder Umzug in ein günstigeres Büro).
Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes (siehe 5.2) sind explizit nicht förderfähig. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ nach EU-Definition gelten (Anhang 1 Art. 3 Abs. 3 VO EU Nr. 651/2014). Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig.
Enthält unter anderem: | Enthält nicht: | |
1. Mieten und Pachten | • Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen inklusive Mietnebenkosten (soweit nicht unter Nr. 6 dieser Tabelle erfasst). • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie bereits 2019 in entsprechender Form steuerlich abgesetzt worden sind/werden (volle steuerlich absetzbare Kosten, anteilig für die Fördermonate). | • Sonstige Kosten für Privaträume • Variable Miet- und Pachtkosten (z.B. nach dem 1. September 2020 begründete Standmieten) |
2. Weitere Mietkosten | • Miete von Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich genutzt werden, entsprechend ihres nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils (inkl. Operating Leasing / Mietkaufverträge; siehe 4.) | • Sonstige Kosten für Privaträume |
3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen | • Stundungszinsen bei Tilgungsaussetzung • Zahlungen für die Kapitalüberlassung an Kreditgeber der Unternehmung, mit denen ein Kreditvertrag abgeschlossen worden ist (z.B. für Bankkredite) • Kontokorrentzinsen | • Tilgungsraten • Negativzinsen und Verwahrentgelte (außer es handelt sich um fixe Kontoführungsgebühren, dann unter Ziffer 9 ansetzbar) |
4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten | • Aufwand für den Finanzierungskostenanteil für Finanzierungsleasingverträge (Wenn keine vertragliche Festlegung oder keine Information der Leasinggesellschaft vorliegen, kann der Finanzierungskostenanteil durch die Zinszahlenstaffelmethode ermittelt werden. Alternativ können pauschal 2 Prozent der Monatsraten erfasst werden.) | • Raten aus Mietkaufverträgen und Leasingverträgen, bei denen der Gegenstand dem Vermieter bzw. Leasinggeber zugerechnet wird (Operating Leasing), sind als reine Mieten in Nr. 2 dieser Tabelle zu erfassen. |
5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV | • Zahlungen für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, sofern diese aufwandswirksam sind (= Erhaltungs-aufwand), abgerechnet wurden ((Teil-)Rechnung liegt vor und nicht erstattet werden (z.B. durch Versicherungs-leistungen)). | • Nicht aufwandswirksame Ausgaben für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (z.B. Erstellung neuer Wirtschaftsgüter). • Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten (Ausnahme sind coronabedingte Hygienemaßnahmen, vgl. Ziffer 6) |
6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen | • Inklusive Kosten für Kälte und Gas • Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation werden hier auch Hygienemaßnahmen einschließlich investive Maßnahmen berücksichtigt, die nicht vor dem 1. September 2020 begründet sind (z.B. die Anschaffung mobiler Luftfilteranlagen und die Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftfilteranlagen, Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche). | |
7. Grundsteuern | ||
8. Betriebliche Lizenzgebühren | zum Beispiel für IT-Programme • Zahlungen für Lizenzen für die Nutzung von gewerblichen Schutzrechten, Patenten, etc. | |
9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben | • Kosten für Telekommunikation (Telefon- und Internet, Server, Rundfunkbeitrag etc.) • Gebühren für Müllentsorgung, Straßenreinigung etc. • Kfz-Steuer für gewerblich genutzte PKW und andere in fixer Höhe regelmäßig anfallende Steuern • Betriebliche fortlaufende Kosten für externe Dienstleister, z. B. Kosten für die Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses, Reinigung, IT-Dienstleister, Hausmeisterdienste • IHK-Beitrag und weitere Mitgliedsbeiträge • Kontoführungsgebühren • Zahlungen an die Künstlersozialkasse für beauftragte Künstler • Franchisekosten • Tierfutter für betrieblich notwendige Tiere (z. B. im Falle von Zirkus- und Zoounternehmen), maximal in Höhe der Kosten im Vorjahreszeitraum | • Private Versicherungen • Eigenanteile zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung • Beiträge des Antragstellers zur Berufsgenossenschaft oder zur Künstlersozialkasse. Entsprechende Beiträge des antragstellenden Unternehmens für Mitarbeiter sind als Personalkosten zu betrachten und werden von der Personalkostenpauschale miterfasst. • Gewerbesteuern und andere in variabler Höhe anfallende Steuern • Kosten für freie Mitarbeiter, die auf Rechnung/Honorarbasis arbeiten • Leibrentenzahlungen • Wareneinsatz • Treibstoffkosten und andere variable Transportkosten |
10. Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (2. Phase) anfallen. | • Kosten in Zusammenhang mit der Antragstellung (u. a. Kosten für die Plausibilisierung der Angaben sowie Erstellung des Antrags) und Schlussabrechnung (Schätzung) • Kosten für Beratungsleistungen in Zusammenhang mit Überbrückungshilfe (2. Phase) (Schätzung) • Kosten für weitere Leistungen in Zusammenhang mit Corona-Hilfen, sofern diese im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (2. Phase) anfallen (z.B. Abgrenzungsfragen bei der Beantragung von Überbrückungskrediten). (Schätzung) | |
11. Personalaufwendungen [Hinweis: Personalaufwendungen werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten der Nr. 1 bis 10 dieser Tabelle berücksichtigt] | Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten der Nr. 1 bis 10 dieser Tabelle berücksichtigt. Dem Unternehmen müssen hierfür Personalkosten entstehen (es dürfen nicht alle Angestellten in kompletter Kurzarbeit sein). | • Vom Kurzarbeitergeld erfasste Personalkosten • Lebenshaltungskosten oder ein (fiktiver/kalkulatorischer) Unternehmerlohn • Geschäftsführer-Gehalt eines Gesellschafters, der sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft wird. |
12. Kosten für Auszubildende | • Lohnkosten inklusive Sozialversicherungsbeiträgen • Unmittelbar mit der Ausbildung verbundene Kosten wie z. B. Berufsschulkosten • Kosten für FSJ’ler, FÖJ‘ler und BFD’ler (nur Eigenanteil) • Kosten für Dual Studierende (Voraussetzung: Ausbildungsvertrag für gesamte Dauer der Ausbildung mit Ausbildungsvergütung) | • Weitere Kosten, die nur indirekt mit der Beschäftigung verbunden sind wie z.B. für Ausstattung • Kosten für Praktikanten |
13. Provisionen für Reisebüros oder Margen für Reiseveranstalter für Pauschalreisen, die • zwischen dem 18. März und 18. September 2020 gebucht wurden oder zwar vor dem 18. März gebucht, aber erst nach dem 31. August angetreten worden wären und • seit dem 18. März 2020 storniert wurden (Rücktritt des Reiseveranstalters oder des Reisenden vom Pauschalreisevertrag) und • die bis zum 31. Dezember 2020 von den Reisenden angetreten worden wären. |
• Für Reisebüros: Provisionen für stornierte Pauschalreisen. Es wird unwiderleglich vermutet, dass die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern die Provisionen aufgrund coronabedingter Stornierungen zurückgezahlt oder zurückzuzahlen haben bzw. die Provisionen wegen einer coronabedingten Stornierung einer Pauschalreise ausbleiben. Reisebüros im Sinne der Überbrückungshilfe sind alle Vermittler von Pauschalreisen, unabhängig davon, ob die Vermittlung im stationären Vertrieb erfolgt. Diese Kostenposition kann nur von Reisebüros und Reiseveranstaltern geltend gemacht werden. Beispiele: 1. Kunde bucht am 3.6. Südafrika-Rundreise (Pauschalreise) mit Abreise am 16.12. Der Kunde tritt vom Pauschalreisevertrag zurück bzw. der Reiseveranstalter sagt die Reise ab. Der Reiseveranstalter kann seine kalkulierte Marge (wie in §25 UStG Abs. 3) für diese Reise geltend machen, sowohl bei Direktvertrieb als auch bei Vertrieb über Reisebüros. Im letzteren Fall hat er die für den Vertriebsweg Reisebüro kalkulierte Provision von seiner Marge abzuziehen, um sie dann geltend machen zu können. Das Reisebüro kann seinerseits die vereinbarte Provision geltend machen. 2. Kunde bucht am 25.4. Pauschalreise mit Abreise am 20.7. Bei Absage der Reise kann die Provision bzw. kalkulierte Marge (bei Vertrieb der Reise über ein Reisebüro abzüglich der Provision) geltend gemacht werden. Gleiches gilt für eine Buchung vom 16.2. mit geplantem Abreisetermin am 3.10., die am 25.9. storniert wurde. |
• Provisionen/Margen für nach dem 18. September 2020 gebuchte Pauschalreisen. Beispiel: Kunde bucht im Reisebüro nur Hotel-übernachtung in Griechenland. Provision kann nicht geltend gemacht werden, da nur eine Einzelleistung gebucht wurde. Reiseveranstalter hat Pauschalreise nicht in Eigenleistung (Direktvertrieb), sondern über ein Reisebüro verkauft (Bsp.: für 1200 EUR Endkundenpreis). Die in seiner Marge (Bsp: 200 EUR bei Einkauf von Reisevorleistungen für 1000 EUR) enthaltene Provision für das Reisebüro (Bsp.: 130 EUR) kann der Reiseveranstalter nicht geltend machen (sondern lediglich 70 EUR). |
10Kosten dürfen in allen Fällen mit Vorsteuer angesetzt werden, in denen der Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und die Vorsteuer daher kostenwirksam ist.