Ein Unternehmen ist nur dann antragsberechtigt, wenn es wahlweise zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 31. Dezember 2020 zumindest eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten hatte (unabhängig von der Stundenanzahl). Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe gelten in diesem Sinne für die Zwecke der Überbrückungshilfe III als Unternehmen mit einem Beschäftigten, wenn die selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird (siehe 1.1). Bei gemeinnützigen Unternehmen beziehungsweise Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen ohne Beschäftigte können auch Ehrenamtliche (einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nummer 26 EStG) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nummer 26a EStG) erhalten) als Beschäftigte gelten. Dies gilt auch für nachgelagerte Unternehmen von gemeinnützigen Unternehmen beziehungsweise Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen, sofern alle Gesellschafterinnen beziehungsweise Gesellschafter ausschließlich gemeinnützige Unternehmen beziehungsweise Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine sind. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhaberinnen oder Inhabern) muss zumindest eine Gesellschafterin beziehungsweise ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.

Die Anzahl der Beschäftigten ist bei der Überbrückungshilfe III (Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021) ohne Bedeutung für den maximalen Erstattungsbetrag.

Im Rahmen der Antragstellung ist durch die prüfende Dritte oder den prüfenden Dritten zu prüfen, ob das antragstellende Unternehmen zumindest einen Beschäftigten zum Stichtag hatte. Die entsprechenden Angaben (vergleiche 2.3) können durch prüfende Dritte aus Unternehmensangaben übernommen werden und müssen nicht gesondert überprüft werden.