Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß der folgenden Liste ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmerinnen beziehungsweise Kleinunternehmer16), die auch branchen-spezifischen Besonderheiten Rechnung trägt. Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden.

Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen). Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist ausschließlich der Zeitpunkt, der sich nach der (ersten) Rechnungsstellung ergibt (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). Die betrieblichen Kosten dürfen jeweils nur einmalig angesetzt werden (nicht unter zwei Ziffern gleichzeitig).

Sämtliche betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2021 privatrechtlich beziehungsweise hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben. Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Januar 2021 entstehen und betriebsnotwendig sind, beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind (zum Beispiel Leasingverträge, die ausgelaufen sind, und ein vorher vorhandenes, erforderliches Objekt (zum Beispiel Fahrzeug) durch ein neues ersetzen. Dabei sind maximal die Kosten in bisheriger Höhe ansetzbar. Bei Kosten der notwendigen Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Vermögensgegenständen im Sinne von Ziffer 6 gilt die Frist als erfüllt, wenn sich der Vermögensgegenstand zum 1. Januar 2021 im Vermögen der oder des Antragstellenden befand. Nicht förderfähig sind gestundete Kosten, die zuvor im Rahmen anderer Zuschussprogramme (zum Beispiel Soforthilfe oder 1. beziehungsweise 2. Phase der Überbrückungshilfe) bereits geltend gemacht wurden und nun im Förderzeitraum zur Zahlung fällig werden (keine Doppelförderung).

Vertragsanpassungen, die nach dem 1. Januar 2021 vorgenommen wurden und zu einer Erhöhung der Kosten im Förderzeitraum beziehungsweise zu einer Verschiebung von Kosten in den Förderzeitraum führen, werden nicht berücksichtigt. Umgekehrt werden betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 1. Januar 2021 begründet wurden, Maßnahmen zur Kostenreduktion im Förderzeitraum jedoch zu einer vertraglichen Anpassung nach dem 1. Januar 2021 führen (zum Beispiel bei Wechsel der Telefonanbieter oder Umzug in ein günstigeres Büro).

Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes (siehe 5.2) sind explizit nicht förderfähig. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (siehe 5.2) beziehungsweise wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ nach EU-Definition gelten (Anhang 1 Artikel 3 Absatz 3 VO EU Nummer 651/2014). Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafterinnen oder Gesellschafter (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig, sofern es sich bei der Gesellschaft und den Gesellschafterinnen beziehungsweise Gesellschaftern nicht um ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe handelt (zum Beispiel in Form einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung, vergleiche 5.2).

Enthält unter anderemEnthält nicht:
1. Mieten und Pachten• Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen inklusive Mietnebenkosten (soweit nicht unter Nummer 7 dieser Tabelle erfasst).
• Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie bereits 2019 in entsprechender Form steuerlich abgesetzt worden sind/werden (volle steuerlich absetzbare Kosten, anteilig für die Fördermonate).
• Sonstige Kosten für Privaträume
• Variable Miet- und Pachtkosten (zum Beispiel nach dem 1. Januar 2021 begründete Standmieten)
2. Weitere Mietkosten• Miete von Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich genutzt werden, entsprechend ihres nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils (inklusive Operating Leasing / Mietkaufverträge; siehe 5.)
• Miete für Geldspielgeräte (beispielsweise in der Gastronomie)
• Sonstige Kosten für Privaträume
3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen• Stundungszinsen bei Tilgungsaussetzung
• Zahlungen für die Kapitalüberlassung an Kreditgeber der Unternehmung, mit denen ein Kreditvertrag abgeschlossen worden ist (zum Beispiel für Bankkredite)
• Kontokorrentzinsen
• Tilgungsraten
• Negativzinsen und Verwahrentgelte (außer es handelt sich um fixe Kontoführungsgebühren, dann unter Ziffer 10 ansetzbar)
4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind.• Planmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und coronabedingte außerplanmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens• Außerplanmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit nicht coronabedingt
5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten• Aufwand für den Finanzierungskostenanteil für Finanzierungsleasingverträge
(Wenn keine vertragliche Festlegung oder keine Information der Leasinggesellschaft vorliegen, kann der Finanzierungskostenanteil durch die Zinszahlenstaffelmethode ermittelt werden. Alternativ können pauschal 2 Prozent der Monatsraten erfasst werden.)
• Raten aus Mietkaufverträgen und Leasingverträgen, bei denen der Gegenstand dem Vermieter beziehungsweise Leasinggebende zugerechnet wird (Operating Leasing), sind als reine Mieten in Nummer 2 dieser Tabelle zu erfassen.
6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV17• Zahlungen für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, sofern diese aufwandswirksam sind (= Erhaltungs-aufwand), abgerechnet wurden (Teil-)Rechnung liegt vor) und nicht erstattet werden (zum Beispiel durch Versicherungsleistungen).• Nicht aufwandswirksame Ausgaben für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (zum Beispiel Erstellung neuer Wirtschaftsgüter).
• Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten (Ausnahme sind coronabedingte Hygienemaßnahmen, vergleiche Ziffer 14)
• Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung Investitionsstau) beziehungsweise Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen (zum Beispiel Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen). Ebenso nicht förderfähig sind Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen.
• Neuanschaffung oder Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona Pandemie steht.
7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung• Inklusive Kosten für Kälte und Gas
8. Grundsteuern
9. Betriebliche Lizenzgebührenzum Beispiel für IT-Programme
• Zahlungen für Lizenzen für die Nutzung von gewerblichen Schutzrechten, Patenten, und so weiter
10. Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben• Kosten für Telekommunikation (Telefon- und Internet, Server, Rundfunkbeitrag und so weiter)
• Gebühren für Müllentsorgung, Straßenreinigung und so weiter
Kfz-Steuer für gewerblich genutzte PKW und andere in fixer Höhe regelmäßig anfallende Steuern
• Betriebliche fortlaufende Kosten für externe Dienstleister, zum Beispiel Kosten für die Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses, Reinigung, IT-Dienstleister/innen, Hausmeisterdienste
• Kammerbeiträge und weitere Mitgliedsbeiträge
• Kontoführungsgebühren
• Zahlungen an die Künstlersozialkasse für beauftragte Künstlerinnen oder Künstler
• Franchisekosten
• Tierfutter und Tierarztkosten für betrieblich notwendige Tiere (zum Beispiel im Falle landwirtschaftlicher Nutztierhalter oder von Zirkus- und Zoounternehmen), maximal in Höhe der Kosten im Vorjahreszeitraum
• Private Versicherungen
• Eigenanteile zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung
• Beiträge des Antragstellenden zur Berufsgenossenschaft oder zur Künstlersozialkasse. Entsprechende Beiträge des antragstellenden Unternehmens für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sind als Personalkosten zu betrachten und werden von der Personalkostenpauschale miterfasst.
• Gewerbesteuern und andere in variabler Höhe anfallende Steuern
• Kosten für freie Mitarbeiter/innen, die auf Rechnung/Honorarbasis arbeiten
• Leibrentenzahlungen
• Wareneinsatz
• Treibstoffkosten und andere variable Transportkosten
11. Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (3. Phase) anfallen.• Kosten in Zusammenhang mit der Antragstellung (unter anderem Kosten für die Plausibilisierung der Angaben sowie Erstellung des Antrags) und Schlussabrechnung (Schätzung)
• Kosten für Beratungsleistungen in Zusammenhang mit Überbrückungshilfe (3. Phase) (Schätzung)
• Kosten für weitere Leistungen in Zusammenhang mit Corona-Hilfen, sofern diese im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (3. Phase) anfallen (zum Beispiel Abgrenzungsfragen bei der Beantragung von Überbrückungskrediten). (Schätzung)
12. Personalaufwendungen
[Hinweis: Personalaufwendungen werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten der Nummer 1 bis 11 dieser Tabelle berücksichtigt]
Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten der Nummer 1 bis 11 dieser Tabelle berücksichtigt. Dem Unternehmen müssen hierfür Personalkosten entstehen und es dürfen nicht alle Angestellten in kompletter Kurzarbeit sein.• Vom Kurzarbeitergeld erfasste Personalkosten
• Lebenshaltungskosten oder ein (fiktiver/kalkulatorischer) Unternehmerlohn
• Geschäftsführerinnen-oder Geschäftsführergehalt einer Gesellschafterin beziehungsweise eines Gesellschafters, der sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft wird.
13. Kosten für Auszubildende

• Lohnkosten inklusive Sozialversicherungsbeiträgen

• Unmittelbar mit der Ausbildung verbundene Kosten wie zum Beispiel Berufsschulkosten
• Kosten für FSJ’ler, FÖJ‘ler und BFD’ler (nur Eigenanteil)
• Kosten für Dual Studierende (Voraussetzung: Ausbildungsvertrag für gesamte Dauer der Ausbildung mit Ausbildungsvergütung)

• Weitere Kosten, die nur indirekt mit der Beschäftigung verbunden sind wie zum Beispiel für Ausstattung
• Kosten für Praktikantinnen oder Praktikanten
14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten.
Investitionen in Digitalisierung bis zu maximal 20.000 Euro im Förderzeitraum

Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Das Fehlen einer Schlussrechnung zum Zeitpunkt der Antragstellung steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen; eine reine Beauftragung der baulichen Maßnahmen reicht hingegen nicht aus (mindestens Zwischenrechnungen erforderlich).
Die Kosten, die ab November 2020 anfallen, sind dem jeweiligen Fördermonat zuzuordnen. Die Kosten März 2020 bis Oktober 2020 können frei auf den Förderzeitraum verteilt werden. Dabei ist für jeden einzelnen Monat die Höchstgrenze von 20.000 Euro zu beachten.
Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen umfassen zum Beispiel Abtrennungen, Teilung von Räumen, Absperrungen oder Trennschilder.
Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (zum Beispiel Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen, Lizenzen für Videokonferenzsysteme, erstmalige SEO-Maßnahmen, Website-Ausbau, Neuinvestitionen in Social Media Aktivitäten, Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen, Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind) bis zu maximal 20.000 Euro im Förderzeitraum als erstattungsfähig anerkannt werden.

Förderungsfähig sind auch Anschaffungen und Erweiterung von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abgabenordnung (AO).

Anschaffungskosten von IT-Hardware sind dabei ansetzungsfähig, unter der Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, ist eine Rückzahlung der dafür erhaltenen Förderung fällig.

Anhang 4 enthält eine Beispielliste mit ansetzbaren Kosten.

• Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, die nicht Bestandteil von Hygienekonzepten sind.
• Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen.
15. Marketing- und WerbekostenMaximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.
16. Ausgaben für Hygienemaßnahmen

Bisher unter Nummer 7. Falls diese Kosten bei bestehenden Anträgen dort erfasst wurden, ist kein Änderungsantrag erforderlich. Eine Korrektur erfolgt mit der Schlussabrechnung

• Anschaffung mobiler Luftreiniger bspw. durch Hepafilter oder UVC-Licht und die Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger durch beispielsweise Hepafilter oder UVC-Licht, Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche. Das Fehlen einer Schlussrechnung zum Zeitpunkt der Antragstellung steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen; eine reine Beauftragung der Maßnahmen reicht hingegen nicht aus (mindestens Zwischenrechnungen erforderlich).


• Förderfähige Hygienemaßnahmen umfassen unter anderem Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken.

• Schulung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern zu Hygienemaßnahmen


• Besucherinnen beziehungsweise Besucher-/Kundenzählgeräte


Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation sind Hygiene-maßnahmen einschließlich investiver Maßnahmen entgegen der sonst gültigen Vorgaben auch förderfähig, wenn sie nach dem 1. Januar 2021 begründet sind.

Anhang 4 enthält eine Beispielliste mit ansetzbaren Kosten.

Förderfähige Hygienemaßnahmen umfassen nicht variable Kosten für Anschaffungen die nicht ausschließlich Hygienemaßnahmen dienen, zum Beispiel Anmietung zusätzlicher Fahrzeuge bei Reiseunternehmen.

Hinsichtlich der in den Ziffern 2.5 bis 2.9 erläuterten branchenspezifischen Sonderregelungen gilt, dass ein Unternehmen beziehungsweise eine Unternehmensgruppe jeweils nur eine dieser Sonderregelungen in Anspruch nehmen kann. Ein Unternehmen, das gleichzeitig in unterschiedlichen mit Sonderregelungen bedachten Branchen tätig ist, hat zur Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen gegenüber der oder dem prüfenden Dritten darzulegen, in welcher Branche der deutliche Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Aktivität liegt. Die oder der prüfende Dritte leitet diese Darlegung auf Anfrage an die Bewilligungsstelle weiter.

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16 Kosten dürfen mit Vorsteuer angesetzt werden, soweit das antragstellende Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und die Vorsteuer daher kostenwirksam ist.

17 Der Begriff „notwendig“ ist hierbei eng auszulegen. Es können defekte Wirtschaftsgüter erstattet werden. Eine Erneuerung zum Beispiel modisch überholter Wirtschaftsgüter kann nicht angesetzt werden.