Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat erlitten haben, können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen, wobei diese Förderung auf die Laufzeit der Überbrückungshilfe III verteilt werden kann. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 für den jeweiligen Monat zum Ansatz gebracht werden. Für den Förderzeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 können überdies in diesen Monaten entstandene förderfähige Fixkosten mit Ausnahme der oben genannten Lager- und Transportkosten entsprechend den regulären Förderbedingungen in der Überbrückungshilfe III in Ansatz gebracht und erstattet werden. Bei Unternehmen der Pyrotechnikindustrie werden nur direkt betroffene Unternehmen berücksichtigt, das heißt Unternehmen, die von dem Verkaufsverbot für Pyrotechnik im Dezember 2020 unmittelbar betroffen sind. Die Sonderregelung gilt nicht für Unternehmen des Einzelhandels.
Näheres zur Kalkulation und die Beantragung erläutert Anhang 3 zu diesen FAQs.