Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen.
Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2020 neu gegründet worden sind, sind nicht antragsberechtigt.
Eine Fortführung eines Unternehmens durch eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger oder an einem anderen Ort, Umfirmierung, Umwandlung sowie der Wechsel von nebenerwerblicher zu haupterwerblicher Tätigkeit gelten nicht als Neugründung.
Im Übrigen haben Start-ups grundsätzlich Zugang zu allen übrigen Unterstützungsmaßnahmen des Corona-Hilfspakets. Insbesondere mit dem 2 Milliarden-Euro-Maßnahmenpaket werden gezielt Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell adressiert (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html).
Gründungsdatum des Unternehmens | Umsatzvergleich für Antragsberechtigung |
Vor dem 1. Januar 2019 | Vergleich zum jeweiligen Monat im Jahr 2019 |
Zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 | Vergleich zum Monatsdurchschnitt des Jahres 2019, oder Vergleich zum Durchschnitt der Monate Januar und Februar 2020, oder Vergleich zum Durchschnitt der Monate Juni bis September 2020, oder Vergleich zum monatlichen Durchschnittwert des geschätzten Jahresumsatzes 2020 der erstmaligen steuerlichen Erfassung |
Nach dem 31. Oktober 2020 | Unternehmen ist nicht antragsberechtigt. |