Das Wahlrecht kann zunächst bis zum Ende der Antragsfrist am 31. Oktober 2021 ausgeübt werden (Phase 1, Regelverfahren).
In Einzelfällen kann das Wahlrecht auch im Zeitraum der Endabrechnung der Neustarthilfe oder im Zeitraum der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III, spätestens aber bis zum 15. Juni 2022 ausgeübt werden (Phase 2). Für das Wahlrecht Phase 2 gelten dieselben Voraussetzungen wie bei Phase 1. Daher gilt auch hier: Nach Einreichung der End- bzw. Schlussabrechnung ist die Ausübung des Wahlrechts nicht mehr möglich. Deshalb muss das Wahlrecht vor Einreichung der End- bzw. Schlussabrechnung ausgeübt werden.