Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden im Rahmen der allgemeinen Zuschussregeln zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021 erstattet. Dabei sind sowohl interne wie externe veranstaltungsbezogene und tatsächlich angefallene Kosten förderfähig. Bereits erstattete Kosten sind in Abzug zu bringen.
Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von Januar bis Juni 2021 können alternativ auch in der Überbrückungshilfe III Plus angesetzt werden. Anträge auf Erstattung dieser Kosten für denselben Zeitraum sowohl in der Überbrückungshilfe III als auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nicht zulässig.
Es wurde darüber hinaus außerhalb der Überbrückungshilfe III ein Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen geschaffen, der eine Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Veranstaltungen, die bei Beachtung coronabedingter Hygienebestimmungen mit reduziertem Publikum stattfinden, gewährt. Hinzu kommt eine Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen, die für die Zeit ab dem 1. September 2021 geplant werden.