Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat erlitten haben, können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen, wobei diese Förderung auf die Laufzeit der Überbrückungshilfe III verteilt werden kann. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 für den jeweiligen Monat zum Ansatz gebracht werden. Für den Förderzeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 können überdies in diesen Monaten entstandene förderfähige Fixkosten mit Ausnahme der oben genannten Lager- und Transportkosten entsprechend den regulären Förderbedingungen in der Überbrückungshilfe III in Ansatz gebracht und erstattet werden. Bei Unternehmen der Pyrotechnikindustrie werden nur direkt betroffene Unternehmen berücksichtigt, das heißt Unternehmen, die von dem Verkaufsverbot für Pyrotechnik im Dezember 2020 unmittelbar betroffen sind. Die Sonderregelung gilt nicht für Unternehmen des Einzelhandels.

Berechnung:

Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, deren Produkte unmittelbar vom Verkaufsverbot für Pyrotechnik im Dezember 2020 betroffen sind und die einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat erlitten haben, können im Rahmen der Sonderregelung folgende Kosten zum Ansatz bringen.

  1. In den Monaten Dezember 2020 bis Juni 2021 können diese Unternehmen Lager- und Transportkosten zum Ansatz bringen, ohne die allgemeinen Umsatzeinbruch-Antragsvoraussetzung der Überbrückungshilfe III für diese Monate zu erfüllen (vergleiche 1.2).
    Diese Lager- und Transportkosten können nach dem 1. Januar 2021 begründet worden sein. Dabei sind diese Kosten ansetzbar, sofern es sich um zusätzlich notwendige Lager- und Transportkosten des aufgrund des Verkaufs- beziehungsweise Überlassungsverbots retournierten Feuerwerks handelt. Die Lager- und Transportkosten aufgrund des retournierten Feuerwerks umfassen zum Beispiel Mieten, Kosten für Spediteure, Kosten der in diesem Zusammenhang notwendigen Umlagerung und Umverpackung von Waren inklusive für diesen Zweck angefallene Personalkosten. Eine Förderung des Wertverlustes von Feuerwerksware ist ausgeschlossen.
    Diese Kosten werden abweichend von den unter 2.1 genannten üblichen Erstattungssätzen mit einem Fördersatz von bis zu 90 Prozent bezuschusst.
  2. Für die Monate März bis Dezember 2020 können diese Unternehmen zusätzlich eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III beantragen. Die so aufsummierten anzusetzenden Kosten können frei auf die Monate der Laufzeit der Überbrückungshilfe III verteilt werden. Diese Kosten werden abweichend von den unter 2.1 genannten üblichen Erstattungssätzen mit einem Fördersatz von bis zu 90 Prozent bezuschusst.
  3. Weitere Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III im Zeitraum Januar – Juni 2021 können monatsweise geltend gemacht werden, soweit ein entsprechender Umsatzeinbruch gegenüber dem Vergleichsmonat im Jahr 2019 vorliegt. Diese Kosten werden mit dem Umsatzeinbruch entsprechenden Erstattungssatz erstattet.

Wie in allen übrigen Fällen der Überbrückungshilfe sind auch bei den unter der Sonderregelung geförderten Kosten alle Hilfen und Versicherungsleistungen in Abzug zu bringen, die bereits zur Deckung der Kosten beigetragen haben.

Darüber hinaus sind in jedem Fall auch für die Erstattung von Kosten unter der Sonderregelung die einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten (vergleiche 4.16 dieser FAQs sowie die separaten FAQs zu Beihilfefragen).