Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß der folgenden Liste ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmerinnen beziehungsweise Kleinunternehmer16), die auch branchen-spezifischen Besonderheiten Rechnung trägt. Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden.
Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen). Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist ausschließlich der Zeitpunkt, der sich nach der (ersten) Rechnungsstellung ergibt (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). Die betrieblichen Kosten dürfen jeweils nur einmalig angesetzt werden (nicht unter zwei Ziffern gleichzeitig).
Sämtliche betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Juli 2021 privatrechtlich beziehungsweise hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben. Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Juli 2021 entstehen und betriebsnotwendig sind, beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind (zum Beispiel Leasingverträge, die ausgelaufen sind, und ein vorher vorhandenes, erforderliches Objekt (zum Beispiel Fahrzeug) durch ein neues ersetzen). Dabei sind maximal die Kosten in bisheriger Höhe ansetzbar. Bei Kosten der notwendigen Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Vermögensgegenständen im Sinne von Ziffer 6 gilt die Frist als erfüllt, wenn sich der Vermögensgegenstand zum 1. Juli 2021 im Vermögen der oder des Antragstellenden befand. Nicht förderfähig sind gestundete Kosten, die zuvor im Rahmen anderer Zuschussprogramme (zum Beispiel Soforthilfe oder 1., 2. oder 3. Phase der Überbrückungshilfe) bereits geltend gemacht wurden und nun im Förderzeitraum zur Zahlung fällig werden (keine Doppelförderung).
Vertragsanpassungen, die nach dem 1. Juli 2021 vorgenommen wurden und zu einer Erhöhung der Kosten im Förderzeitraum beziehungsweise zu einer Verschiebung von Kosten in den Förderzeitraum führen, werden nicht berücksichtigt. Umgekehrt werden betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 1. Juli 2021 begründet wurden, Maßnahmen zur Kostenreduktion im Förderzeitraum jedoch zu einer vertraglichen Anpassung nach dem 1. Juli 2021 führen (zum Beispiel bei Wechsel des Telefonanbieters oder Umzug in ein günstigeres Büro).
Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes (siehe 5.2) sind explizit nicht förderfähig. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (siehe 5.2) beziehungsweise wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ nach EU-Definition gelten (Anhang 1 Artikel 3 Absatz 3 VO EU Nummer 651/2014). Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafterinnen und Gesellschafter (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig, sofern es sich bei der Gesellschaft und den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern nicht um ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe handelt (zum Beispiel in Form einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung, siehe 5.2).
Bei Aufforderung durch die Bewilligungsstelle sind die geltend gemachten Kosten durch entsprechende Zahlungsnachweise zu belegen (im Falle gestundeter Fixkosten reichen hierfür auch Zahlungsnachweise über regelmäßige Zahlungen, die vor dem Förderzeitraum erfolgten).
Enthält unter anderem | Enthält nicht: | |
1. Mieten und Pachten | • Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen inklusive Mietnebenkosten (soweit nicht unter Nummer 7 dieser Tabelle erfasst). • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie bereits 2019 in entsprechender Form steuerlich abgesetzt worden sind/werden (volle steuerlich absetzbare Kosten, anteilig für die Fördermonate). | • Sonstige Kosten für Privaträume • Variable Miet- und Pachtkosten (zum Beispiel nach dem 1. Juli 2021 begründete Standmieten) |
2. Weitere Mietkosten | • Miete von Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich genutzt werden, entsprechend ihres nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils (inklusive Operating Leasing / Mietkaufverträge; siehe 5.) • Miete für Geldspielgeräte (beispielsweise in der Gastronomie) | • Sonstige Kosten für Privaträume |
3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen | • Stundungszinsen bei Tilgungsaussetzung • Zahlungen für die Kapitalüberlassung an Kreditgeber der Unternehmung, mit denen ein Kreditvertrag abgeschlossen worden ist (zum Beispiel für Bankkredite) • Kontokorrentzinsen | • Tilgungsraten • Negativzinsen und Verwahrentgelte (außer es handelt sich um fixe Kontoführungsgebühren, dann unter Ziffer 10 ansetzbar) |
4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind. | • Planmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und coronabedingte außerplanmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens | • Außerplanmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit nicht coronabedingt |
5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten | • Aufwand für den Finanzierungskostenanteil für Finanzierungsleasingverträge (Wenn keine vertragliche Festlegung oder keine Information der Leasinggesellschaft vorliegen, kann der Finanzierungskostenanteil durch die Zinszahlenstaffelmethode ermittelt werden. Alternativ können pauschal 2 Prozent der Monatsraten erfasst werden.) | • Raten aus Mietkaufverträgen und Leasingverträgen, bei denen der Gegenstand der Vermieterin oder dem Vermieter beziehungsweise Leasinggeberin oder Leasinggeber zugerechnet wird (Operating Leasing), sind als reine Mieten in Nummer 2 dieser Tabelle zu erfassen. |
6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV17 |
• Zahlungen für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, sofern diese aufwandswirksam sind (= Erhaltungs-aufwand), abgerechnet wurden (Teil-)Rechnung liegt vor) und nicht erstattet werden (zum Beispiel durch Versicherungsleistungen).
• Es können defekte Wirtschaftsgüter bis zur Schwelle für geringwertige Wirtschaftsgüter erstattet werden. |
• Nicht aufwandswirksame Ausgaben für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (zum Beispiel Erstellung neuer Wirtschaftsgüter). • Ausgaben für Maßnahmen, die nicht betriebsnotwendig sind (zum Beispiel Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen).
• Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. |
7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung | • Inklusive Kosten für Kälte und Gas | |
8. Grundsteuern | ||
9. Betriebliche Lizenzgebühren | zum Beispiel für IT-Programme • Zahlungen für Lizenzen für die Nutzung von gewerblichen Schutzrechten, Patenten und so weiter | |
10. Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben | • Kosten für Telekommunikation (Telefon- und Internet, Server, Rundfunkbeitrag und so weiter) • Gebühren für Müllentsorgung, Straßenreinigung etc. • Kfz-Steuer für gewerblich genutzte PKW und andere in fixer Höhe regelmäßig anfallende Steuern • Betriebliche fortlaufende Kosten für externe Dienstleister, zum Beispiel Kosten für die Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses, Reinigung, IT-Dienstleisterinnen und Diesntleister, Hausmeisterdienste • Kammerbeiträge und weitere Mitgliedsbeiträge • Kontoführungsgebühren • Zahlungen an die Künstlersozialkasse für beauftragte Künstlerinnen und Künstler • Franchisekosten • Tierfutter und Tierarztkosten für betrieblich notwendige Tiere (zum Beispiel im Falle landwirtschaftlicher Nutztierhaltung oder von Zirkus- und Zoounternehmen), maximal in Höhe der Kosten im Vorjahreszeitraum | • Private Versicherungen • Eigenanteile zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung • Beiträge der oder des Antragstellenden zur Berufsgenossenschaft oder zur Künstlersozialkasse. Entsprechende Beiträge des antragstellenden Unternehmens für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind als Personalkosten zu betrachten und werden von der Personalkostenpauschale miterfasst. • Gewerbesteuern und andere in variabler Höhe anfallende Steuern • Kosten für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf Rechnung/Honorarbasis arbeiten • Leibrentenzahlungen • Wareneinsatz • Treibstoffkosten und andere variable Transportkosten |
11. Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus anfallen. | • Kosten in Zusammenhang mit der Antragstellung (unter anderem Kosten für die Plausibilisierung der Angaben sowie Erstellung des Antrags) und Schlussabrechnung (Schätzung) • Kosten für Beratungsleistungen in Zusammenhang mit Überbrückungshilfe III Plus (Schätzung) • Kosten für weitere Leistungen in Zusammenhang mit Corona-Hilfen, sofern diese im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe III Plus anfallen (zum Beispiel Abgrenzungsfragen bei der Beantragung von Überbrückungskrediten). (Schätzung) | |
12. Personalaufwendungen [Hinweis: Personalaufwendungen werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten der Nummer 1 bis 11 dieser Tabelle berücksichtigt] | Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden entweder pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten der Nummer 1 bis 11 dieser Tabelle berücksichtigt (Personalkostenpauschale). Dem Unternehmen müssen hierfür Personalkosten entstehen und es dürfen nicht alle Angestellten in kompletter Kurzarbeit sein. Alternativ zur Personalkostenpauschale können die Personalkosten im Zeitraum Juli bis September 2021 mit der Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) gefördert werden (siehe hierzu Ziffer 2.9). Ab Oktober 2021 können diese Unternehmen wiederum die allgemeine Personalkostenpauschale in Anspruch nehmen. Unternehmen, die die branchenspezifischen Sonderregeln der Reisebranche (siehe Ziffer 2.5) oder der Veranstaltungs- und Kulturbranche (siehe Ziffer 2.7) in Anspruch nehmen dürfen, können im Zeitraum Juli bis September 2021 die Personalkostenhilfe zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale und alternativ zur Anschubhilfe in Anspruch nehmen. Ab Oktober 2021 können diese Unternehmen die Anschubhilfe ergänzend zur allgemeinen Personalkostenpauschale in Anspruch nehmen. | • Vom Kurzarbeitergeld erfasste Personalkosten • Lebenshaltungskosten oder ein (fiktiver/kalkulatorischer) Unternehmerlohn • Geschäftsführenden-Gehalt einer Gesellschafterin beziehungsweise eines Gesellschafters, die oder der sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft wird. |
13. Kosten für Auszubildende |
• Lohnkosten inklusive Sozialversicherungsbeiträgen
• Unmittelbar mit der Ausbildung verbundene Kosten wie zum Beispiel Berufsschulkosten | • Weitere Kosten, die nur indirekt mit der Beschäftigung verbunden sind wie zum Beispiel für Ausstattung • Kosten für Praktikantinnen oder Praktikanten |
14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten zur Eindämmung des Infektionsgeschehens. |
Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 angefallen sind, sofern sie in der Liste in Anhang 3 enthalten sind. Das Fehlen einer Schlussrechnung zum Zeitpunkt der Antragstellung steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen; eine reine Beauftragung der baulichen Maßnahmen reicht hingegen nicht aus (mindestens Zwischenrechnungen erforderlich).
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• Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, die nicht Bestandteil von Hygienekonzepten sind. • Maßnahmen, die nicht explizit als förderfähig in Anhang 3 aufgeführt sind |
15. Marketing- und Werbekosten | Es dürfen nur die tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt werden. Insgesamt dürfen die Marketing- und Werbekosten, die in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus angesetzt wurden, die angefallenen Kosten für Marketing und Werbung im Jahr 2019 nicht übersteigen. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung. | |
16. Ausgaben für Hygienemaßnahmen |
Anhang 3 enthält eine Liste aller ansetzbarer Kosten.
Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation sind Hygiene-maßnahmen einschließlich investiver Maßnahmen entgegen der sonst gültigen Vorgaben auch förderfähig, wenn sie nach dem 1. Juli 2021 begründet sind. | • Förderfähige Hygienemaßnahmen umfassen nicht variable Kosten für Anschaffungen die nicht ausschließlich Hygienemaßnahmen dienen, zum Beispiel Anmietung zusätzlicher Fahrzeuge bei Reiseunternehmen. • Hygienemaßnahmen, die bauliche Aspekte beinhalten (diese fallen unter die Regelung nach Nummer 14 und sind ausschließlich dort anzugeben). • Maßnahmen, die nicht explizit als förderfähig in Anhang 3 aufgeführt sind |
17. Investitionen in Digitalisierung bis zu maximal 10.000 Euro im Förderzeitraum |
Anhang 3 enthält eine Liste aller ansetzbarer Kosten.
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• Maßnahmen, die nicht explizit als förderfähig in Anhang 3 aufgeführt sind • Eine digitale Schnittstelle alleine ist nicht ausreichend, um die Förderfähigkeit zu begründen. |
18. Gerichtskosten, die Schuldner in einer Restrukturierungssache oder einer Sanierungsmoderation nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) zu tragen haben, bis 20.000 Euro pro Monat. |
Zu den Gerichtskosten zählen unter anderem
| • Sonstige Gerichtskosten, die nicht im Rahmen einer Restrukturierungssache oder Sanierungsmoderation anfallen • Über die Gerichtskosten hinausgehende Beratungskosten (zum Beispiel Vergütungen vom Schuldnerinnen beziehungsweise Schuldnern, beauftragter Steuerberaterinnen oder Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfern sowie Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte) |
Hinsichtlich der in den Ziffern 2.5 bis 2.8 erläuterten branchenspezifischen Sonderregelungen gilt, dass ein Unternehmen beziehungsweise eine Unternehmensgruppe jeweils nur eine dieser Sonderregelungen in Anspruch nehmen kann. Ein Unternehmen, das gleichzeitig in unterschiedlichen mit Sonderregelungen bedachten Branchen tätig ist, hat zur Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen gegenüber prüfenden Dritten darzulegen, in welcher Branche der deutliche Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Aktivität liegt. Die oder der prüfende Dritte leitet diese Darlegung auf Anfrage an die Bewilligungsstelle weiter.
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16 Kosten dürfen mit Vorsteuer angesetzt werden, soweit das antragstellende Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und die Vorsteuer daher kostenwirksam ist.
17 Der Begriff „notwendig“ ist hierbei eng auszulegen.