Phase 1 (bis Antragsfrist 31. März 2022):
Antragstellende, die das Wahlrecht ausüben wollen, müssen einen Antrag in dem Programm stellen, in das sie wechseln möchten. Im Falle des Wechsels in die Neustarthilfe Plus für das dritte und vierte Quartal ist zunächst der Antrag für das dritte Quartal und dann der Antrag für das vierte Quartal zu stellen.
Bei der Antragstellung müssen sie an den entsprechenden Stellen des Antragsformulars angeben, dass sie bereits einen Antrag im jeweils anderen Programm gestellt haben, dieser bereits bewilligt wurde, und dass sie nun von dem Wahlrecht Gebrauch machen wollen sowie auf die Förderung im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programmes verzichten. Zudem müssen die Antragstellenden in dem neu gestellten Antrag die Antragsnummer und das Datum des Bescheides des ursprünglich genutzten Programms angeben. Im Falle des Wechsels von der Neustarthilfe Plus drittes und viertes Quartal in die Überbrückungshilfe Plus muss der Verzicht auf die Neustarthilfe Plus für beide Quartale erklärt sowie Antragsnummer und das Datum der Bescheide für beide Quartale angegeben werden.
Alle weiteren anzugebenden Informationen entsprechen den jeweiligen Antragsdaten bei Erstbeantragung.
Wenn Antragstellende per Direktantrag in die Neustarthilfe Plus wechseln, sind sie aufgefordert, hierüber den prüfenden Dritten, über den der Antrag für die Überbrückungshilfe III Plus gestellt wurde, zu informieren.
Phase 2 (nach Antragsfrist 31. März 2022, spätestens aber bis zum 15. Juni 2022):
Nach Ende der Antragsfrist 31. März 2022, spätestens aber bis zum 15. Juni 2022, wird für diejenigen Antragstellenden, die das Wahlrecht in Phase 1 nicht genutzt haben, die Möglichkeit eingeräumt, noch in das jeweils andere Programm zu wechseln.
Um das Wahlrecht nach Ende der Antragsfrist (Phase 2) auszuüben, müssen die Antragstellenden ebenso wie in der Phase 1 einen Antrag in dem Programm stellen, in das sie wechseln möchten. Hierzu müssen sie sich an den Service-Desk (siehe https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Meta/Kontakt/kontakt.html) wenden, damit die Antragstellung ermöglicht wird.
Nach Absenden der Selbsterklärung zur Endabrechnung Neustarthilfe Plus kann das nachträgliche Wahlrecht zum Wechsel in die Überbrückungshilfe III Plus nicht mehr ausgeübt werden.
Eine End- bzw. Schlussabrechnung muss jeweils in dem Programm vorgenommen werden, in das der oder die Antragstellende nach Ausübung des Wahlrechtes gewechselt ist.