Für Einzelhändlerinnen und Einzelhändler (einschließlich Einkaufskooperationen), Herstellerinnen beziehungsweise Hersteller, Großhändlerinnen oder Großhändler, professionelle Verwenderinnen oder Verwender26 wird die Abschreibungsmöglichkeit unter Ziffer 4 der förderfähigen Maßnahmen unter den folgenden Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware27 oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (das heißt saisonale Ware) handelt.
Die Sonderregelung kann in Anspruch genommen werden von Unternehmen des Einzelhandels, Herstellerinnen und Herstellernn, Großhändlerinnen und Großhändlern und professionellen Verwendern. Das gilt auch für Kooperationen von Einzelhändlern. Dabei darf die Sonderregelung entweder von der Einkaufskooperation oder von der Einzelhändlerin oder dem Einzelhändler in Anspruch genommen werden. Eine Abschreibung derselben Ware sowohl bei Einzelhändlern als auch bei der Einkaufskooperation ist nicht zulässig. Eine Abschreibung derselben Ware bei verschiedenen Unternehmen ist nicht gestattet. Einzelhandelsunternehmen, die im Vergleichsmonat in 2019 mindestens 70 Prozent ihres Umsatzes durch stationären Handel erzielten, gelten für die Zwecke dieser Regelung als antragsberechtigt.
Wenn die Sonderregelung durch Herstellerinnen oder Hersteller, Großhändlerinnen beziehungsweise Großhändler oder professionelle Verwender in Anspruch genommen wird, so darf nur Ware angesetzt werden, die nicht bereits von einer Einzelhändlerin beziehungsweise einem Einzelhändler oder einem anderen Unternehmen angesetzt wurde. Eine Abschreibung derselben Ware auf verschiedenen Wirtschaftsstufen ist nicht zulässig. Herstellende haben auf den Fabrikabgabepreis abzustellen.
Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können aktuelle Sommer-/ Herbstsaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Juli 2021 eingekauft wurden und bis 30. September 2021 ausgeliefert wurden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Aktuelle Sommer-/ Herbstsaisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Sommer-/ Herbstsaison 2020 oder davor zum Verkauf angeboten wurde.
Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können Herbst-/ Wintersaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Oktober 2021 eingekauft wurden und bis 31. Dezember 2021 ausgeliefert wurden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Aktuelle Saisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Herbst-/Wintersaison 2020/2021 oder davor zum Verkauf angeboten wurde.
Saisonware ist Ware, die nicht saisonübergreifend im Sortiment der Händlerin oder des Händlers beziehungsweise der Einkaufskooperation vorhanden ist und stark überdurchschnittlich in den Winter- beziehungsweise Frühlings- oder Sommermonaten abgesetzt wird. Bei Waren, die regelmäßig ein- und verkauft werden, wird keine dauerhafte Wertminderung angenommen.
Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. Der Begriff “gesamte betrachtete Ware” bezieht sich auf am Stichtag noch nicht abverkaufte Ware. Bereits verkaufte Ware bleibt bei der Betrachtung außen vor. Die gesamte betrachtete Ware bezieht sich hierbei auf förderfähige Ware im Sinne dieser Sonderregelung (das heißt verderbliche Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegende Ware). Sonstige Ware, die nicht als förderfähig im Sinne dieser Sonderregelung gilt, (einschließlich Kommissionsware) bleibt bei der Berechnung der Warenwertabschreibung unberücksichtigt.
Für die Ermittlung der kumulierten Einkaufspreise sind auch aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten nach § 255 Absatz 1 HGB zu berücksichtigen. Sonstiger Aufwand bleibt unberücksichtigt; dies gilt insbesondere für den sonstigen Einkaufs- und Verkaufsaufwand.
Für die Ermittlung der kumulierten Abgabepreise kann das Unternehmen Wertberichtigungen nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Ermittlung der Warenwertabschreibung heranziehen. Von den so berechneten Warenabschreibungen können 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Zur Vereinfachung können bei Antragstellung für die Wertberichtigung pauschalierte Werte angesetzt werden. Alle Preise sind als Nettogrößen zu verstehen, das heißt Verkaufspreise sind um die Umsatzsteuer und Einkaufspreise um die Vorsteuer zu bereinigen. Dies gilt auch für die aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten nach § 255 Absatz 1 HGB. Als Stichtag, ab dem die Kumulierung der Abgabepreise vorgenommen wird, gilt. bei Sommer-/ Herbstsaisonware der 31. Juli 2021 oder ein späterer Zeitpunkt nach Wahl der Antragstellenden oder des Antragstellers. Als Stichtag, ab dem die Kumulierung der Abgabepreise vorgenommen wird, gilt bei Herbst-/ Wintersaisonware der 31. Oktober 2021 oder ein späterer Zeitpunkt nach Wahl des Antragstellers. Zu diesem Stichtag ist eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Saisonware und verderblichen Ware vorzunehmen. Bei der Schlussrechnung ist eine Einzelbewertung der Bestände vorzunehmen. Stichtag für die Bewertung der Sommer-/Herbstsaisonware ist der 31. Dezember 2021. Stichtag für die Bewertung der Herbst-/ Wintersaisonware ist der 31. März 2022. Zu bewerten sind zu diesen Stichtagen die Abgabepreise der betrachteten und veräußerten Waren und etwaige Restwerte noch vorhandener Restbestände der betrachteten Waren. Werterhellende Tatsachen nach den jeweiligen Stichtagen sind nicht zu berücksichtigen.
Eine Vernichtung von einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware ist zu vermeiden. Deshalb sind für die Ermittlung des förderfähigen Betrags die kumulierten Abgabepreise mit wenigstens 10 Prozent der kumulierten Einkaufspreise anzusetzen. Wird unverkäufliche Ware für wohltätige Zwecke gespendet, kann ein Abgabepreis von Null angesetzt werden.28
Die summierten förderfähigen Kosten (für die gesamte betrachtete Ware) können frei auf die Fördermonate der Laufzeit der Überbrückungshilfe III Plus aufgeteilt werden, für die Antragsstellende antragsberechtigt sind. Eine monatliche Höchstgrenze für die ansatzfähigen Abschreibungen pro Fördermonat existiert nicht, allerdings sind bei der Aufteilung der förderfähigen Fixkosten auf die Fördermonate die allgemeine Obergrenze für die Zuschüsse pro Fördermonat zu beachten (siehe 2.1). Die Erstattung dieser so aufgeteilten Summe erfolgt – wie auch bei den anderen Fixkosten in diesem Fördermonat – anhand des jeweiligen Umsatzeinbruchs im entsprechenden Fördermonat. Antragsstellende dürfen die für sie günstigste Aufteilung vornehmen.
Dabei sind umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib beziehungsweise des Restwerts der Waren zum Zeitpunkt des Stichtags (31. Dezember 2021 bei Sommer-/ Herbstsaisonwaren beziehungsweise 31. März 2022 bei Herbst-/Wintersaisonwaren) zu erfüllen. Insbesondere müssen für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für Warenbestand und seine Veränderungen, inklusive Bewertung, vorgelegt werden.29 Eine Erklärung des Antragstellers zu Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben ist mit der Schlussabrechnung vorzulegen.
Die Regelung kann auch von Unternehmen, die nicht bilanzierungspflichtig sind, in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Warenabschreibungen ist, dass die jeweilige Warenabschreibung nicht schon im Rahmen der Überbrückungshilfe III zur Förderung angesetzt wurde. Eine mehrfache Ansetzung der Abschreibung derselben Ware in verschiedenen Förderprogrammen ist nicht zulässig.
Beispiele:
Ein Textileinzelhändler hat im Januar 2021 für 150.000 Euro (netto, einschl. zu aktivierender Anschaffungsnebenkosten) Saisonware (Sommermode) verbindlich geordert. Es wurde im Juli 2021 Ware für 100.000 Euro und im September 2021 Ware für 50.000 Euro geliefert. Er konnte einen Teil der Ware (Einkaufspreis von 50.000 Euro) verkaufen, und damit einen Umsatz in Höhe von 150.000 Euro erzielen (Handelsspanne 200 Prozent). Der Rest der Ware (Einkaufspreis von 100.000 Euro) konnte noch nicht abgesetzt werden. Er hat für diese Ware nicht von den Erstattungsmöglichkeiten nach der Überbrückungshilfe III Gebrauch gemacht und möchte nun die Überbrückungshilfe III Plus nutzen.
Hat zum Beispiel der Händler im Juli 2021 einen Umsatzeinbruch von 30 Prozent (Erstattungssatz: 40 Prozent) und im August 2021 einen Umsatzeinbruch von 50 Prozent (Erstattungssatz: 60 Prozent), ist es zulässig, den Wertverlust vollständig im Monat August 2021 geltend zu machen. Im obigen Beispiel könnte der Händler deshalb eine Förderung von 40.200 Euro (60 Prozent von 67.000) für Wertverluste seiner Saisonware erhalten.
Variante 2: Im Unterschied zu Variante 1 entscheidet sich der Händler den unverkäuflichen Teil der Ware mit einem EK von 30.000 Euro für eine Sammlung von Winterkleidung für Obdachlose zu spenden. Die Spende muss bis spätestens zum Stichtag, an dem die Bewertung des Warenbestands für die Schlussrechnung vorgenommen wird, erfolgt sein.
Variante 3: Eine Gärtnerei hatte frische Blumen, Materialien für Sommerfeste und Bücher zum Thema „Garten und Pflanzen“ im Frühling 2021 bestellt und frühzeitig erhalten. Die kumulierten Einkaufspreise für die förderfähigen Waren (die frischen Blumen und die Materialien für Sommerfeste) belaufen sich auf 50.000 Euro. Die kumulierten Einkaufspreise für die Bücher zum Thema „Garten und Pflanzen“ belaufen sich auf 5.000 Euro. Die Bücher zum Thema „Garten und Pflanzen“ sind nicht förderfähig im Sinne der Sonderregelung und werden deshalb bei der Berechnung der ansetzbaren Fixkosten im Folgenden nicht berücksichtigt. Die Gärtnerei hat die förderfähigen verderblichen Waren an Kliniken gespendet und hält die Materialien noch im Bestand. Einen Verkaufserlös hat sie nicht erzielt. Die gespendete Ware wird zu einem Wert von null Euro angesetzt. Die Materialien für Sommerfeste sind auch nächstes Jahr noch einsetzbar und werden wertstabil gebucht. Damit kann die Gärtnerei 40.000 Euro als Fixkosten zum Ansatz bringen.
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26Professionelle Verwender verderblicher Ware sind zum Beispiel Kosmetikstudios, Frisörsalons (Kosmetikprodukte) oder Gastronomie (Lebensmittel)
27Der (bevorstehende) Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ist ein Indikator für verderbliche Ware. Schnittblumen und (Topf-)Pflanzen im Garten- und Gemüsebau gelten auch als verderbliche Waren im Sinne dieser Regelung. Gleiches gilt für Produkte, die coronabedingt nicht verkauft werden konnten und auch zukünftig nicht mehr verkäuflich sind (etwa jahresgebundene Kalender, gegebenenfalls veraltete Reiseführer oder spezifische Merchandise-Artikel abgesagter Veranstaltungen).
28Bitte beachten Sie das BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Sachspenden: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2021-03-18-USt-Beurteilung-Sachspenden-Bemessungsgrundlage-Sachspenden.pdf?__blob=publicationFile&v=5
29Unternehmen, die unter dieser Regelung Sommer-/Herbstsaisonware ansetzen, können deshalb ihre Schlussabrechnung frühestens am 1. Januar 2022 erstellen.