1. Wer bekommt die Corona-Überbrückungshilfe III Plus?
Grundsätzlich sind Unternehmen (im folgenden jeweils Einzelunternehmen beziehungsweise Unternehmensverbünde) bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb1 aller Branchen2 für den Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 antragsberechtigt, die in einem Monat des Förderzeitraums einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.3
Von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro erzielt haben. Unternehmen, die im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro erzielt haben, sind antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2019 mindestens 30 Prozent ihres Umsatzes in von Schließungsanordnungen direkt betroffenen oder in einer der im vorherigen Satz genannten Branchen erzielt haben.
Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 30. Juni 2021 zumindest eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte (inklusive gemeinnützigen Unternehmen beziehungsweise Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen). Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe gelten in diesem Sinne für die Zwecke der Überbrückungshilfe III Plus als Unternehmen mit einer oder einem Beschäftigten, wenn die selbständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird. Gemeinnützige Unternehmen beziehungsweise Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine ohne Beschäftigte können auch Ehrenamtliche (einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nummer 26 EStG) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nummer 26a EStG) erhalten) als Beschäftigte zählen. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhaberinnen oder Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb4 für das Unternehmen tätig sein. Gleiches gilt für Ein-Personen-Gesellschaften, insbesondere Ein-Personen-GmbH und Ein-Personen-GmbH & Co. KG, deren einzige Beschäftigte oder einziger Beschäftigter die Anteilsinhaberin beziehungsweise der Anteilsinhaber als sozialversicherungsfreie Geschäftsführerin oder sozialversicherungsfreier Geschäftsführer ist.5
Gemeinnützige Organisationen (im Sinne des §§ 51 ff AO) wie beispielsweise Jugendherbergen, Schullandheime, Familienferienstätten, Trägerschaften des internationalen Jugendaustauschs oder der politischen Bildung, sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe oder freie Träger der Auslandsadoptionsvermittlung sind somit antragsberechtigt. Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sind antragsberechtigt.6
Abweichend davon sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterien):
- Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden,
- Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz7,
- Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition)8 und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben
- Unternehmen, die erst nach dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden,
- Öffentliche Unternehmen9,
- Unternehmen mit mehr als 750 Millionen Euro weltweitem Jahresumsatz im Jahr 202010 und
- Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb. Unternehmen mit Beschäftigten sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb geführt werden (vgl. 2.2.).
Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen (vgl. 5.2).
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1Als Soloselbständige gelten Antragstellende, die zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 30. Juni 2021 weniger als eine Vollzeitmitarbeiterin oder einen Vollzeitmitarbeiter (ein Vollzeitäquivalent, siehe 2.3) beschäftigten. Voraussetzung ist, dass der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte (das heißt mindestens 51 Prozent) aus der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stammt. Kapitaleinkünfte zählen nicht zu den Einkünften aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit. Bezugspunkt ist das Jahr 2019. Alternativ kann der Januar 2020 oder Februar 2020 herangezogen werden. Wurde die gewerbliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte in dem Zeitraum abzustellen, welcher der Berechnung des Referenzumsatzes zugrunde gelegt wird. Freiberufler und Soloselbstständige, die aufgrund der Elternzeit ihre Selbständigkeit vom Haupterwerb in den Nebenerwerb umgestellt haben, sind von der Hilfe ausgeschlossen. Unternehmen mit Beschäftigten sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb geführt werden. Für gewerbliche Tierhalter sind im Fall des § 15 Absatz 4 Satz 1 und 2 EStG bei der Ermittlung des überwiegenden Teils der Summe der Einkünfte (das heißt mindestens 51 Prozent) aus der Tätigkeit als gewerbliche Tierhalter die Einkünfte vor Verlustvortrag maßgeblich.
2Inklusive Landwirtschaftlicher Urproduktion
3Ein Umsatzrückgang von zumindest 30 Prozent ist in der Bundesregelung Fixkostenhilfe vorgegeben. Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen.
Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nummer 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen. Antragstellende haben zudem bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit, alternative Zeiträume des Jahres 2019 heranzuziehen (siehe 5.5).
4Unentgeltlich tätige Gesellschafterinnen beziehungsweise Gesellschafter oder Geschäftsführerinnen beziehungsweise Geschäftsführer von Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, können einen Nachweis führen, dass sie im Haupterwerb, das heißt mit ihrer Erwerbstätigkeit ausschließlich, für das Unternehmen tätig sind.
5Diese Regelung gilt analog auch für Unternehmen, die zwischen 1. Januar 2019 und 31. Oktober 2020 gegründet wurden.
6Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften werden entsprechend der Maßstäbe für gemeinnützige Organisationen behandelt. Soweit Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften nicht über eine eigene Steuernummer/ Bankverbindung verfügen, ist der oder dem prüfenden Dritten eine Bestätigung der übergeordneten Stelle vorzulegen. In diesen Fällen kann keine Abschlagszahlung geleistet werden.
7Im Falle einer inländischen Betriebsstätte in Verbindung mit einer ausländischen Konzernstruktur beziehungsweise ausländischen Konzernmutter können nur die Umsätze und Fixkosten der inländischen Betriebsstätten berücksichtigt werden. Zudem sind die Vorgaben zu verbundenen Unternehmen gemäß 5.2 zu berücksichtigen. Inländische und ausländische Unternehmensteile sind in diesem Sinne als ein Verbund zu betrachten.
8Für kleine und Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro gilt dies unabhängig von der Dauer ihres Bestehens nur dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.
Wenn sich ein oder mehrere Unternehmen eines Unternehmensverbundes in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, beseitigt dies nicht die Antragsberechtigung für den gesamten Verbund.
9Öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind nicht antragsberechtigt. Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts mit der Ausnahme von Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen). Gemeinnützige Unternehmen sind nicht antragsberechtigt, wenn sie zugleich öffentliche Unternehmen sind. Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sind antragsberechtigt.
10Sofern der Jahresabschluss für das Jahr 2020 bei Antragstellung noch nicht verfügbar ist, kann der Umsatz anhand Umsatzsteuer-Voranmeldungen nachgewiesen werden. Spätestens bei der Schlussabrechnung ist der Jahresabschluss für das Jahr 2020 vorzulegen. Die oder der Antragstellende trägt das Risiko der Rückzahlung der Förderung, sollte sich nachträglich herausstellen, dass die Umsatzschwelle im Jahr 2020 überschritten wurde. Von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro erzielt haben. Unternehmen, die im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro erzielt haben, sind antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2019 mindestens 30 Prozent ihres Umsatzes in von Schließungsanordnungen direkt betroffenen oder in einer der im vorherigen Satz genannten Branchen erzielt haben.
Ja, Überbrückungshilfe III Plus kann nur für diejenigen Monate im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 beantragt werden, in denen ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird.11
Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten.12 Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt. Im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle nicht coronabedingt.
Sonderregelung für den Zeitraum 01.11. – 31.12.2021:
Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.
Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen.
Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung gilt ausschließlich für den Zeitraum 01.11. – 31.12.2021.
Der Antragsteller hat zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind.
Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht coronabedingt sind. Dies gilt nicht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller stichhaltig nachweisen kann, dass sie oder er trotz der positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2020 im Förderzeitraum individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen ist.
Der Nachweis der oder des Antragstellenden, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gelten Unternehmen, deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes genannt sind.13
Alternativ können beispielsweise die Eröffnung neuer Betriebsstätten, der Auf- beziehungsweise Ausbau eines Online-Handels oder der Zukauf von Unternehmen im Jahr 2020 zur Nachvollziehbarkeit der Abwesenheit eines Umsatzeinbruchs in 2020 trotz Corona-Betroffenheit angeführt werden. Darüber hinaus können Faktoren für einen temporär geringeren Jahresumsatz 2019 angeführt werden. Wenn der Geschäftsbetrieb durch Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft nachweislich stark beeinträchtigt ist, ist ein daraus resultierender Umsatzeinbruch coronabedingt.
Die oder der prüfende Dritte prüft bei allen Anträgen die Angaben der Antragsstellenden zur Begründung der Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt die oder der prüfende Dritte die Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor.
Im Antragsformular ist eine Erklärung anzukreuzen, dass der Umsatz im Jahr 2020 niedriger als der Umsatz des Jahres 2019 war oder dass ein Nachweis geführt wurde, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich coronabedingt sind.
11Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen. Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nummer 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen. Antragstellende haben zudem bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit, alternative Zeiträume des Jahres 2019 heranzuziehen (siehe 5.5).
12Ausgenommen von diesem Ausschluss sind kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nummer 651/2014), Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe, welche von dem Wahlrecht Gebrauch machen, den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zur Bestimmung des Referenzumsatzes heranzuziehen.
13Einschließlich Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche.
Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG).14 Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden (Wahlrecht). Wurde eine Umstellung von der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Absatz 1 Satz 1 UStG) auf eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2021 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2020 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen.
Die Umsatzdefinition umfasst auch:
- Dienstleistungen, die gemäß § 3a Absatz 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurden und daher im Inland nicht steuerbar sind,
- Übrige im Inland nicht steuerbare Umsätze (das heißt Leistungsort liegt nicht im Inland),
- Erhaltene Anzahlungen
- Einmalige Umsätze (zum Beispiel Umsätze aus Anlageverkäufen), soweit nicht coronabedingte Notverkäufe und
- Leistungen aus der Wirtschaftlichkeitshilfe des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen für Veranstaltungen bis zu 2.000 Teilnehmern, unabhängig davon, ob es sich dabei um steuerbare Umsätze im Sinne des UStG handelt (siehe 4.17).
Nicht als Umsatz zu berücksichtigen sind:
- Einfuhren nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 UStG, da sie keine Ausgangsleistung des Unternehmens darstellen
- Innergemeinschaftliche Erwerbe (trotz ihrer Erwähnung in § 1 UStG), da diese keine Umsätze darstellen, sondern Eingangsleistungen (Erwerb von Gegenständen) sind, die im Regelfall Betriebsausgaben oder die Anschaffung von Wirtschaftsgütern darstellen,
- Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes),
- Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung (zum Beispiel Vermietung und Verpachtung) und
- Für Reisebüros und Reiseveranstalterinnen oder Reiseveranstalter: Beträge, die für die Sonderregelung der Reisebranche angesetzt und aufgrund einer Stornierung nicht (dauerhaft) realisiert werden (siehe 2.5).
- Mitgliedsbeiträge, die eindeutig und nachweisbar für einen späteren Zeitraum gezahlt werden.15
Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (zum Beispiel bei Dauerleistungen), ist es zulässig von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen. Bei einer andersartigen Verteilung sind möglichst weitere Kennzahlen als Nachweis hinzuzuziehen.
Über den steuerbaren Umsatz im Sinne der obigen Definition hinausgehende Posten sind dementsprechend nicht als maßgeblicher Umsatz zu berücksichtigen (unter anderem Corona-Soforthilfe, Versicherungsleistungen und Schutzschirmzahlungen (zum Beispiel bei Ärzten).
14Bei Reiseleistungen im Sinne von § 25 UStG kann als steuerbarer Umsatz wahlweise auch der Umsatzerlös zugrunde gelegt werden, der von Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfängern an Reiseveranstaltende entrichtet wurde. Handelsunternehmen können stattdessen Umsatz berücksichtigen, der der Besteuerung nach § 25a UStG unterliegt (Differenzbesteuerung).
15 Werden in einem Monat mit Schließungsanordnung Mitgliedsbeiträge eindeutig und nachweisbar für einen späteren Zeitraum gezahlt, erfolgt keine Berücksichtigung als Umsatz in diesem Monat mit Schließungsanordnung. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Mitgliedschaft beitragsfrei um einen Monat verlängert wird. Eine Anrechnung erfolgt ebenfalls nicht, falls die Mitgliedsbeiträge nachweisbar zurückerstattet werden oder nachweisbar Mehrzweckgutscheine in Höhe der Mitgliedsbeiträge ausgegeben werden.
Nein, mit Ausnahme von gemeinnützigen Organisationen (hier abweichender Umsatzbegriff; siehe 5.3) zählen Spenden nicht als Umsatz, da es keine Lieferungen und Leistungen gegen Entgelt sind.
2. Wie viel Corona-Überbrückungshilfe III Plus wird gezahlt?
Die Überbrückungshilfe III Plus kann für bis zu sechs Monate (Juli 2021 bis Dezember 2021) beantragt werden.
Der maximale Zuschuss beträgt 10 Millionen Euro pro Fördermonat. Dies gilt auch für verbundene Unternehmen. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nur soweit die durch das europäische Recht vorgegebenen beihilferechtlichen Obergrenzen noch nicht verbraucht sind. Die maximale Gesamthöhe der Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19, beträgt insgesamt 40 Millionen Euro. Hinzu kommen maximal 10 Millionen Euro auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, maximal 1,8 Millionen. Euro auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 und maximal 200.000 Euro auf Grundlage der De-minimis-Verordnung. Soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller keine Beihilfen aus anderen staatlichen Corona-Förderprogrammen auf Basis der oben genannten Beihilferahmen erhalten hat, beträgt der maximal zulässige Höchstbetrag für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus Programme bei Vorliegen aller beihilferechtlichen Voraussetzungen somit 52 Millionen Euro. Näheres zum jeweiligen beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrag ist unter Ziffer 4.16 ausgeführt. Darüber hinaus finden Sie weitere Informationen und konkrete Anwendungsbeispiele in den separaten Beihilfe-FAQs.
Der Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.
Die Förderhöhe für das einzelne Unternehmen bemisst sich nach den Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019. Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nummer 651/2014) sowie Soloselbstständige oder selbstständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.
Die Überbrückungshilfe III Plus erstattet einen Anteil in Höhe von
- bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
- bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
- bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent
im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.
Förderfähige Kosten, die im Rahmen der Sonderregelung für die Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft angesetzt werden, werden davon abweichend mit einem Fördersatz von bis zu 90 Prozent erstattet.
Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe III Plus für den jeweiligen Fördermonat.
Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet worden sind, Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen. Für sie gilt in den Grenzen der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ eine maximale Höhe der Überbrückungshilfe von insgesamt 1.8 Millionen Euro.
Für Antragsberechtigte mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Dezember 2021 werden folgende Aufschläge (Eigenkapitalzuschuss) auf die Überbrückungshilfe III Plus im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:
- 25 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nummer 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in drei Monaten,
- 35 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nummer 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in vier Monaten,
- 40 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nummer 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in fünf oder mehr Monaten.
Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus beantragt wurde. Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 Prozent angenommen.
Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III Plus (das heißt auch inklusive zum Beispiel des Eigenkapitalzuschusses, der Anschubhilfe oder der Restart-Prämie) einzuhalten. Soweit die Bundesregelung Fixkostenhilfe zugrunde liegt (siehe 4.16), darf die Förderung 70 Prozent beziehungsweise 90 Prozent der insgesamt nachgewiesenen ungedeckten Fixkosten nicht überschreiten. Soweit die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19, zugrunde liegt, können Beihilfen nur für entstandene Schäden vergeben werden, die in einer direkten Verbindung zur Betroffenheit durch einen angeordneten Lockdown-Beschluss des Bundes und der Länder zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie stehen (Näheres unter 4.16 dieser FAQs sowie in den separaten FAQs zu Beihilfefragen).
Der Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt somit bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Ziffer 2.4 Nummer 1 bis 11 erstattet bekommt. Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger das Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten hat. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat.
Für Sonderregelungen geltend gemachte Fixkosten fallen nicht unter den Eigenkapitalzuschuss.
Für die einzelnen Monate ergeben sich somit folgende Zuschläge, die jeweils auf die Fixkostenerstattung des entsprechenden Monats angewandt wird:
Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent | Höhe des Zuschlags |
1. und 2. Monat | Kein Zuschlag |
3. Monat | 25 Prozent |
4. Monat | 35 Prozent |
5. und jeder weitere Monat | 40 Prozent |
Beispiel 1: Ein Unternehmen A erleidet in den Monaten Juli, August und September 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 Prozent. Das Unternehmen hat jeden Monat 10.000 Euro betriebliche Fixkosten aus Fixkostenziffern Nummer 1 bis 11 (unter anderem Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung) und beantragt dafür die Überbrückungshilfe III Plus. Das Unternehmen erhält eine reguläre Förderung aus der Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von jeweils 6.000 Euro für Juli, August und September (60 Prozent von 10.000 Euro). Es erhält für den Monat September zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 1.500 Euro (25 Prozent von 6.000 Euro). |
Beispiel 2: Ein Unternehmen B erleidet in den Monaten April, Mai, Juni und September 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 Prozent. Im Juli und August 2021 liegt der Umsatzeinbruch bei 45 Prozent. Das Unternehmen hat jeden Monat 20.000 Euro betriebliche Fixkosten aus Fixkostenziffern Nummer 1 bis 11 (siehe Beispiel 1) und beantragt dafür Überbrückungshilfe III Plus. Das Unternehmen erhält eine reguläre Förderung aus der Überbrückungshilfe III Plus für die Fixkostenziffern Nummer 1 bis 11 in Höhe von jeweils 8.000 Euro für Juli und August 2021 (40 Prozent von 20.000 Euro), sowie von 12.000 Euro für September 2021 (60 Prozent von 20.000 Euro). Es erhält für den Monat September 2021 zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 4.200 Euro (35 Prozent von 12.000 Euro), da es in insgesamt vier Monaten einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweist. Für die Monate Juli und August 2021 qualifiziert es sich nicht für den Eigenkapitalzuschuss, erhält aber die reguläre Förderung der Überbrückungshilfe III Plus, da es den notwendigen Umsatzrückgang von 30 Prozent vorweisen kann. |
Ein Unternehmen ist nur dann antragsberechtigt, wenn es wahlweise zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 30. Juni 2021 zumindest einen Beschäftigten hatte (unabhängig von der Stundenanzahl). Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe gelten in diesem Sinne für die Zwecke der Überbrückungshilfe III Plus als Unternehmen mit einer oder einem Beschäftigten, wenn die selbständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird (siehe 1.1). Bei gemeinnützigen Unternehmen beziehungsweise Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen ohne Beschäftigte können auch Ehrenamtliche (einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nummer 26 EStG) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nummer 26a EStG) erhalten) als Beschäftigte gelten. Dies gilt auch für nachgelagerte Unternehmen von gemeinnützigen Unternehmen beziehungsweise Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen, sofern alle Gesellschafterinnen oder Gesellschafter ausschließlich gemeinnützige Unternehmen beziehungsweise Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine sind. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhaberinnen beziehungsweise Inhabern) muss zumindest eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.
Die Anzahl der Beschäftigten ist bei der Überbrückungshilfe III Plus (Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021) ohne Bedeutung für den maximalen Erstattungsbetrag.
Im Rahmen der Antragstellung ist durch die prüfende Dritte oder den prüfenden Dritten zu prüfen, ob das antragstellende Unternehmen zumindest eine oder einen Beschäftigten zum Stichtag hatte. Die entsprechenden Angaben (siehe 2.3) können durch prüfende Dritte aus Unternehmensangaben übernommen werden und müssen nicht gesondert überprüft werden.
Als Beschäftigtenzahl soll die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten wahlweise zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 30. Juni 2021 zugrunde gelegt werden. Die Anzahl der Beschäftigten eines Unternehmens oder einer Freiberuflerin oder eines Freiberuflers soll auf der Basis von Vollzeitäquivalenten ermittelt werden (Basis: 40 Arbeitsstunden je Woche). Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:
- Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
- Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
- Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren.
In Branchen, deren Beschäftigung saisonal stark schwankt, kann zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl alternativ auch einer der beiden folgenden Bezugspunkte herangezogen werden
a) der Jahresdurchschnitt der Beschäftigten in 2019
oder
b) Beschäftigte im jeweiligen Monat des Jahres 2019 oder eines anderen Monats des Jahres 2019 im Rahmen der Fördermonate.
Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden. Gemeinnützige Unternehmen gemäß Buchstabe G Ziffer 2 Absatz 3 können Ehrenamtliche berücksichtigen. Dies gilt auch für nachgelagerte Unternehmen von gemeinnützigen Unternehmen, sofern alle Gesellschafter ausschließlich gemeinnützige Unternehmen sind. Die Inhaberin oder der der Inhaber ist nicht Beschäftigte oder Beschäftigter.
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß der folgenden Liste ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmerinnen beziehungsweise Kleinunternehmer16), die auch branchen-spezifischen Besonderheiten Rechnung trägt. Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden.
Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen). Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist ausschließlich der Zeitpunkt, der sich nach der (ersten) Rechnungsstellung ergibt (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). Die betrieblichen Kosten dürfen jeweils nur einmalig angesetzt werden (nicht unter zwei Ziffern gleichzeitig).
Sämtliche betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Juli 2021 privatrechtlich beziehungsweise hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben. Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Juli 2021 entstehen und betriebsnotwendig sind, beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind (zum Beispiel Leasingverträge, die ausgelaufen sind, und ein vorher vorhandenes, erforderliches Objekt (zum Beispiel Fahrzeug) durch ein neues ersetzen). Dabei sind maximal die Kosten in bisheriger Höhe ansetzbar. Bei Kosten der notwendigen Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Vermögensgegenständen im Sinne von Ziffer 6 gilt die Frist als erfüllt, wenn sich der Vermögensgegenstand zum 1. Juli 2021 im Vermögen der oder des Antragstellenden befand. Nicht förderfähig sind gestundete Kosten, die zuvor im Rahmen anderer Zuschussprogramme (zum Beispiel Soforthilfe oder 1., 2. oder 3. Phase der Überbrückungshilfe) bereits geltend gemacht wurden und nun im Förderzeitraum zur Zahlung fällig werden (keine Doppelförderung).
Vertragsanpassungen, die nach dem 1. Juli 2021 vorgenommen wurden und zu einer Erhöhung der Kosten im Förderzeitraum beziehungsweise zu einer Verschiebung von Kosten in den Förderzeitraum führen, werden nicht berücksichtigt. Umgekehrt werden betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 1. Juli 2021 begründet wurden, Maßnahmen zur Kostenreduktion im Förderzeitraum jedoch zu einer vertraglichen Anpassung nach dem 1. Juli 2021 führen (zum Beispiel bei Wechsel des Telefonanbieters oder Umzug in ein günstigeres Büro).
Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes (siehe 5.2) sind explizit nicht förderfähig. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (siehe 5.2) beziehungsweise wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ nach EU-Definition gelten (Anhang 1 Artikel 3 Absatz 3 VO EU Nummer 651/2014). Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafterinnen und Gesellschafter (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig, sofern es sich bei der Gesellschaft und den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern nicht um ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe handelt (zum Beispiel in Form einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung, siehe 5.2).
Bei Aufforderung durch die Bewilligungsstelle sind die geltend gemachten Kosten durch entsprechende Zahlungsnachweise zu belegen (im Falle gestundeter Fixkosten reichen hierfür auch Zahlungsnachweise über regelmäßige Zahlungen, die vor dem Förderzeitraum erfolgten).
Enthält unter anderem | Enthält nicht: | |
1. Mieten und Pachten | • Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen inklusive Mietnebenkosten (soweit nicht unter Nummer 7 dieser Tabelle erfasst). • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie bereits 2019 in entsprechender Form steuerlich abgesetzt worden sind/werden (volle steuerlich absetzbare Kosten, anteilig für die Fördermonate). | • Sonstige Kosten für Privaträume • Variable Miet- und Pachtkosten (zum Beispiel nach dem 1. Juli 2021 begründete Standmieten) |
2. Weitere Mietkosten | • Miete von Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich genutzt werden, entsprechend ihres nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils (inklusive Operating Leasing / Mietkaufverträge; siehe 5.) • Miete für Geldspielgeräte (beispielsweise in der Gastronomie) | • Sonstige Kosten für Privaträume |
3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen | • Stundungszinsen bei Tilgungsaussetzung • Zahlungen für die Kapitalüberlassung an Kreditgeber der Unternehmung, mit denen ein Kreditvertrag abgeschlossen worden ist (zum Beispiel für Bankkredite) • Kontokorrentzinsen | • Tilgungsraten • Negativzinsen und Verwahrentgelte (außer es handelt sich um fixe Kontoführungsgebühren, dann unter Ziffer 10 ansetzbar) |
4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind. | • Planmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und coronabedingte außerplanmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens | • Außerplanmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit nicht coronabedingt |
5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten | • Aufwand für den Finanzierungskostenanteil für Finanzierungsleasingverträge (Wenn keine vertragliche Festlegung oder keine Information der Leasinggesellschaft vorliegen, kann der Finanzierungskostenanteil durch die Zinszahlenstaffelmethode ermittelt werden. Alternativ können pauschal 2 Prozent der Monatsraten erfasst werden.) | • Raten aus Mietkaufverträgen und Leasingverträgen, bei denen der Gegenstand der Vermieterin oder dem Vermieter beziehungsweise Leasinggeberin oder Leasinggeber zugerechnet wird (Operating Leasing), sind als reine Mieten in Nummer 2 dieser Tabelle zu erfassen. |
6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV17 | • Zahlungen für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, sofern diese aufwandswirksam sind (= Erhaltungs-aufwand), abgerechnet wurden (Teil-)Rechnung liegt vor) und nicht erstattet werden (zum Beispiel durch Versicherungsleistungen). • Es können defekte Wirtschaftsgüter bis zur Schwelle für geringwertige Wirtschaftsgüter erstattet werden. | • Nicht aufwandswirksame Ausgaben für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (zum Beispiel Erstellung neuer Wirtschaftsgüter). • Ausgaben für Maßnahmen, die nicht betriebsnotwendig sind (zum Beispiel Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen). • Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. |
7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung | • Inklusive Kosten für Kälte und Gas | |
8. Grundsteuern | ||
9. Betriebliche Lizenzgebühren | zum Beispiel für IT-Programme • Zahlungen für Lizenzen für die Nutzung von gewerblichen Schutzrechten, Patenten und so weiter | |
10. Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben | • Kosten für Telekommunikation (Telefon- und Internet, Server, Rundfunkbeitrag und so weiter) • Gebühren für Müllentsorgung, Straßenreinigung etc. • Kfz-Steuer für gewerblich genutzte PKW und andere in fixer Höhe regelmäßig anfallende Steuern • Betriebliche fortlaufende Kosten für externe Dienstleister, zum Beispiel Kosten für die Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses, Reinigung, IT-Dienstleisterinnen und Diesntleister, Hausmeisterdienste • Kammerbeiträge und weitere Mitgliedsbeiträge • Kontoführungsgebühren • Zahlungen an die Künstlersozialkasse für beauftragte Künstlerinnen und Künstler • Franchisekosten • Tierfutter und Tierarztkosten für betrieblich notwendige Tiere (zum Beispiel im Falle landwirtschaftlicher Nutztierhaltung oder von Zirkus- und Zoounternehmen), maximal in Höhe der Kosten im Vorjahreszeitraum | • Private Versicherungen • Eigenanteile zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung • Beiträge der oder des Antragstellenden zur Berufsgenossenschaft oder zur Künstlersozialkasse. Entsprechende Beiträge des antragstellenden Unternehmens für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind als Personalkosten zu betrachten und werden von der Personalkostenpauschale miterfasst. • Gewerbesteuern und andere in variabler Höhe anfallende Steuern • Kosten für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf Rechnung/Honorarbasis arbeiten • Leibrentenzahlungen • Wareneinsatz • Treibstoffkosten und andere variable Transportkosten |
11. Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus anfallen. | • Kosten in Zusammenhang mit der Antragstellung (unter anderem Kosten für die Plausibilisierung der Angaben sowie Erstellung des Antrags) und Schlussabrechnung (Schätzung) • Kosten für Beratungsleistungen in Zusammenhang mit Überbrückungshilfe III Plus (Schätzung) • Kosten für weitere Leistungen in Zusammenhang mit Corona-Hilfen, sofern diese im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe III Plus anfallen (zum Beispiel Abgrenzungsfragen bei der Beantragung von Überbrückungskrediten). (Schätzung) | |
12. Personalaufwendungen [Hinweis: Personalaufwendungen werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten der Nummer 1 bis 11 dieser Tabelle berücksichtigt] | Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden entweder pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten der Nummer 1 bis 11 dieser Tabelle berücksichtigt (Personalkostenpauschale). Dem Unternehmen müssen hierfür Personalkosten entstehen und es dürfen nicht alle Angestellten in kompletter Kurzarbeit sein. Alternativ zur Personalkostenpauschale können die Personalkosten im Zeitraum Juli bis September 2021 mit der Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) gefördert werden (siehe hierzu Ziffer 2.9). Ab Oktober 2021 können diese Unternehmen wiederum die allgemeine Personalkostenpauschale in Anspruch nehmen. Unternehmen, die die branchenspezifischen Sonderregeln der Reisebranche (siehe Ziffer 2.5) oder der Veranstaltungs- und Kulturbranche (siehe Ziffer 2.7) in Anspruch nehmen dürfen, können im Zeitraum Juli bis September 2021 die Personalkostenhilfe zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale und alternativ zur Anschubhilfe in Anspruch nehmen. Ab Oktober 2021 können diese Unternehmen die Anschubhilfe ergänzend zur allgemeinen Personalkostenpauschale in Anspruch nehmen. | • Vom Kurzarbeitergeld erfasste Personalkosten • Lebenshaltungskosten oder ein (fiktiver/kalkulatorischer) Unternehmerlohn • Geschäftsführenden-Gehalt einer Gesellschafterin beziehungsweise eines Gesellschafters, die oder der sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft wird. |
13. Kosten für Auszubildende | • Lohnkosten inklusive Sozialversicherungsbeiträgen • Unmittelbar mit der Ausbildung verbundene Kosten wie zum Beispiel Berufsschulkosten | • Weitere Kosten, die nur indirekt mit der Beschäftigung verbunden sind wie zum Beispiel für Ausstattung • Kosten für Praktikantinnen oder Praktikanten |
14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten zur Eindämmung des Infektionsgeschehens. | Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 angefallen sind, sofern sie in der Liste in Anhang 3 enthalten sind. Das Fehlen einer Schlussrechnung zum Zeitpunkt der Antragstellung steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen; eine reine Beauftragung der baulichen Maßnahmen reicht hingegen nicht aus (mindestens Zwischenrechnungen erforderlich).
| • Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, die nicht Bestandteil von Hygienekonzepten sind. • Maßnahmen, die nicht explizit als förderfähig in Anhang 3 aufgeführt sind |
15. Marketing- und Werbekosten | Es dürfen nur die tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt werden. Insgesamt dürfen die Marketing- und Werbekosten, die in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus angesetzt wurden, die angefallenen Kosten für Marketing und Werbung im Jahr 2019 nicht übersteigen. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung. | |
16. Ausgaben für Hygienemaßnahmen | Anhang 3 enthält eine Liste aller ansetzbarer Kosten.
Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation sind Hygiene-maßnahmen einschließlich investiver Maßnahmen entgegen der sonst gültigen Vorgaben auch förderfähig, wenn sie nach dem 1. Juli 2021 begründet sind. | • Förderfähige Hygienemaßnahmen umfassen nicht variable Kosten für Anschaffungen die nicht ausschließlich Hygienemaßnahmen dienen, zum Beispiel Anmietung zusätzlicher Fahrzeuge bei Reiseunternehmen. • Hygienemaßnahmen, die bauliche Aspekte beinhalten (diese fallen unter die Regelung nach Nummer 14 und sind ausschließlich dort anzugeben). • Maßnahmen, die nicht explizit als förderfähig in Anhang 3 aufgeführt sind |
17. Investitionen in Digitalisierung bis zu maximal 10.000 Euro im Förderzeitraum | Anhang 3 enthält eine Liste aller ansetzbarer Kosten.
| • Maßnahmen, die nicht explizit als förderfähig in Anhang 3 aufgeführt sind • Eine digitale Schnittstelle alleine ist nicht ausreichend, um die Förderfähigkeit zu begründen. |
18. Gerichtskosten, die Schuldner in einer Restrukturierungssache oder einer Sanierungsmoderation nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) zu tragen haben, bis 20.000 Euro pro Monat. | Zu den Gerichtskosten zählen unter anderem
| • Sonstige Gerichtskosten, die nicht im Rahmen einer Restrukturierungssache oder Sanierungsmoderation anfallen • Über die Gerichtskosten hinausgehende Beratungskosten (zum Beispiel Vergütungen vom Schuldnerinnen beziehungsweise Schuldnern, beauftragter Steuerberaterinnen oder Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfern sowie Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte) |
Hinsichtlich der in den Ziffern 2.5 bis 2.8 erläuterten branchenspezifischen Sonderregelungen gilt, dass ein Unternehmen beziehungsweise eine Unternehmensgruppe jeweils nur eine dieser Sonderregelungen in Anspruch nehmen kann. Ein Unternehmen, das gleichzeitig in unterschiedlichen mit Sonderregelungen bedachten Branchen tätig ist, hat zur Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen gegenüber prüfenden Dritten darzulegen, in welcher Branche der deutliche Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Aktivität liegt. Die oder der prüfende Dritte leitet diese Darlegung auf Anfrage an die Bewilligungsstelle weiter.
16 Kosten dürfen mit Vorsteuer angesetzt werden, soweit das antragstellende Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und die Vorsteuer daher kostenwirksam ist.
17 Der Begriff „notwendig“ ist hierbei eng auszulegen.
Förderfähig sind Provisionen beziehungsweise Serviceentgelte von Reisebüros sowie kalkulierte Margen von Reiseveranstaltern für Reisen (Pauschalreisen, diesen gleichgestellte Reiseleistungen, zum Beispiel Gastschulaufenthalte oder Reiseeinzelleistungen), die im Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 angetreten worden wären und coronabedingt - aufgrund einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes (siehe hierzu die interaktive Anwendung „Reisewarnungen“), aufgrund von Einreiseverboten anderer Staaten, die eine Einreise in die Zielregion ausschließen (siehe hierzu die interaktive Anwendung „Einreiseverbote“), aufgrund innerdeutscher Reiseverbote oder wegen innerdeutscher Schließungsanordnungen - storniert beziehungsweise abgesagt wurden.
Nicht förderfähig sind Reiseleistungen, die das Unternehmen durch Einsatz eigener Mittel (zum Beispiel eigene Beförderungsmittel, eigenes Hotel, Betreuung durch angestellte Reiseleiterinnen beziehungsweise angestellte Reiseleiter) erbringt.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass im Fall einer coronabedingten Stornierung der Reise die Provisionen zurückgezahlt werden beziehungsweise ausbleiben oder die kalkulierten Margen nicht realisiert werden. In Bezug auf Serviceentgelte ist die Rückzahlung an die Kunden im Einzelfall von der oder dem Antragstellenden nachzuweisen.
Reisebüros sind alle Vermittler von Reiseleistungen, unabhängig von den hierfür genutzten Vertriebswegen (zum Beispiel stationärer Vertrieb oder Onlinevertrieb). Soweit Reisebüros nicht als Vermittler, sondern im eigenen Namen tätig werden, gelten sie als Reiseveranstalter.
Die kalkulierte Reiseveranstalter-Marge ist um die kalkulierte Reisebüro-Provision zu vermindern, wenn die Reise über ein Reisebüro verkauft wurde.
Beispiel: Ein Kunde hat am 20.2.2020 Südafrika-Rundreise (Pauschalreise) mit Abreise am 6. Juli 2021 gebucht. Der Kunde tritt vom Pauschalreisevertrag zurück beziehungsweise der Reiseveranstalter sagt die Reise ab. Der Reiseveranstalter kann seine kalkulierte Marge für diese Reise geltend machen, sowohl bei Direktvertrieb als auch bei Vertrieb über Reisebüros. Im letzteren Fall hat er die für den Vertriebsweg Reisebüro kalkulierte Provision von seiner Marge abzuziehen, um sie dann geltend machen zu können. Das Reisebüro kann seinerseits die vereinbarte Provision geltend machen. |
Bei der Antragstellung sind die Provisionen/Serviceentgelte beziehungsweise die kalkulierten Margen für stornierte Reisen im Monat des Reiseantritts geltend zu machen.
Nicht erfasst sind Buchungen im Förderzeitraum (Juli 2021 – Dezember 2021), wenn der Stornierungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Buchung vorlag und ununterbrochen bis zum geplanten Reiseantritt fortbesteht. Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Stornierungsgrund nicht ununterbrochen vorlag, wenn zwischen Buchung und geplantem Reiseantritt mehr als vier Wochen liegen. Sollten zwischen Buchung und geplantem Reiseantritt vier Wochen oder weniger liegen, muss gegenüber prüfenden Dritten unter Nennung des Stornierungsgrundes dokumentiert werden, ob der Stornierungsgrund zum Zeitpunkt der Buchung vorlag und ob dieser ununterbrochen fortbestand.
Beispiel: Ein Kunde bucht am 20. Juni 2021 eine Reise an die Algarve mit Reiseantritt 6. September 2021. Das Reisebüro kann die Provision bei Stornierung/Absage ohne Weiteres geltend machen. Anders bei Buchung am 15. August 2021, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits eine Reisewarnung vorliegt und bis zum 6. September 2021 fortbesteht. |
Nicht erfasst sind Options- und Umbuchungen.
Förderfähig sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat 20 Prozent der im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme (Anschubhilfe). Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Millionen Euro (für die Anschubhilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III und III Plus). Für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 können die Unternehmen der Reisewirtschaft alternativ zur Anschubhilfe die Restart-Prämie beantragen. Eine monatsweise Wahl ist nicht möglich.
Beispiel: Betrug die Lohnsumme eines Reisebüros im Juli 2019 15.000 Euro, kann es für den Fördermonat Juli 2021 3.000 Euro Anschubhilfe geltend machen. |
Wurde die Geschäftstätigkeit erst nach Ende des entsprechenden Referenzmonates 2019 aufgenommen, so ist für den betreffenden Fördermonat die durchschnittliche monatliche Lohnsumme aller vollen Monate der Geschäftstätigkeit 2019 heranzuziehen. Bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach dem 1. Dezember 2019 ist für jeden Fördermonat die durchschnittliche monatliche Lohnsumme der Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder aller vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2020 heranzuziehen. Wurde die Geschäftstätigkeit nach dem 31. Oktober 2020 aufgenommen, kann keine Anschubhilfe beantragt werden.
Beispiele: Ein Reisebüro hat seine Geschäftstätigkeit zum 1. September 2019 aufgenommen. Die durchschnittliche monatliche Lohnsumme in den Monaten September bis Dezember 2019 betrug 10.000 Euro. Für die Fördermonate Juli und August 2021 kann das Reisebüro folglich 2.000 Euro Anschubhilfe geltend machen. (Für den Fördermonat September 2021 wird hingegen auf den entsprechenden Referenzmonat 2019 abgestellt.) Ein Reisebüro hat seine Geschäftstätigkeit zum 1. Februar 2020 aufgenommen. Die durchschnittliche monatliche Lohnsumme in den Monaten Februar bis Dezember 2020 betrug 5.000 Euro. Für jeden Fördermonat kann das Reisebüro folglich 1.000 Euro Anschubhilfe geltend machen. |
Förderfähig sind zudem für die Reisewirtschaft externe Ausfall- und Vorbereitungskosten sowie zur Unterstützung interner Kosten entweder der tatsächlich angefallene Personalaufwand oder eine Personalkostenpauschale in Höhe von 50 Prozent der externen Ausfall- und Vorbereitungskosten für stornierte Reisen, die im Zeitraum Januar bis September 2021 hätten stattfinden sollen.
Die Reisewirtschaft umfasst Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit im Schwerpunkt im Zusammenhang mit Reisedienstleistungen steht und die den folgenden Wirtschaftszweigen angehören:
WZ-Code 2008 | Wirtschaftszweig |
79.11 | Reisebüros |
79.12 | Reiseveranstalter |
79.9 | Erbringung von sonstigen Reservierungsdienstleistungen |
Verbundene Unternehmen und Konzerngruppen gelten im Sinne dieser Regelung als Teil der Reisewirtschaft, wenn der Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit auf einem dieser Wirtschaftszweige liegt.
Externe Ausfall- und Vorbereitungskosten sind insbesondere geleistete und nicht rückerstattete Zahlungen an Vertragspartner der Antragstellerin oder des Antragsstellers außerhalb des Unternehmens zur Vorbereitung und Durchführung von nicht durchgeführten Reisen oder für die Stornierung. Zu den externen Ausfall- und Vorbereitungskosten zählen auch Zahlungen an Leistungsträger für fest eingekaufte Kontingente. Soweit die Leistung in Fremdwährung eingekauft wurde, sollten auch etwaige Währungsgewinne oder -verluste berücksichtigt werden (Differenz aus Zahlung und Erstattung durch Kursschwankungen).
Personalkostenersatz beziehungsweise -pauschale für die Reisewirtschaft werden unabhängig von der allgemeinen Personalkostenpauschale nach Ziffer 2.4. Nummer 12 gewährt.
Bei der Antragstellung können die Ausfall- und Vorbereitungskosten frei auf die Monate Juli 2021 bis Dezember 2021 verteilt werden, für die das Unternehmen antragsberechtigt ist. Die Erstattung dieser so aufgeteilten Summen erfolgt – wie auch bei den anderen Fixkosten in diesem Monat – anhand des jeweiligen Umsatzeinbruchs im entsprechenden Fördermonat (Juli 2021 bis Dezember 2021). Antragstellende dürfen die für sie günstigste Aufteilung vornehmen.
Gleichartige Leistungen aus der Überbrückungshilfe III (das heißt Personalaufwendungen im Sinne der Ziffer 12 für die Monate Januar bis Juni 2021), das Kurzarbeitergeld sowie Versicherungsleistungen werden für den jeweils entsprechenden Monat angerechnet. Für Reisen, die in den Fördermonaten (Juli 2021 – Dezember 2021) angetreten werden sollten, gilt: Für dieselbe Reise dürfen nur entweder externe Ausfall- und Vorbereitungskosten oder Provision/Serviceentgelt beziehungsweise kalkulierte Margen im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus geltend gemacht werden.
Beispiel: In einem Reisebüro sind im Förderzeitraum Personalkosten in Höhe von 100.000 Euro angefallen; für die Ermittlung des Gesamtbetrags ist die Lohn- und Finanzbuchhaltung des Unternehmens heranzuziehen. Dieser Betrag ist um das erhaltene Kurzarbeitergeld (KUG)) und um die erhaltenen Zuschüsse für Personalkosten aus der Überbrückungshilfe III (Ü3) zu kürzen. Ebenfalls abzuziehen sind erwirtschaftete Erträge etwa durch Serviceentgelte, die auch bei Stornierung oder Umbuchung beim Reisebüro verbleiben (= Provisionen bei der Buchung von Flug-/Bahntickets und so weiter). Nach Abzug KUG/Ü3 verbleiben im konkreten Beispielsfall 60.000 Euro Personalkosten für insgesamt 4.000 Buchungsvorgänge, davon coronabedingte Stornos/Umbuchungen und so weiter: 3.000 Vorgänge (75 Prozent), so dass 45.000 Euro Personalkosten förderfähig sind. Die Zuordnung, ob es sich bei der Buchung um einen förderfähigen Vorgang handelt, ist aus den Mid- und Backoffice-Systemen abzuleiten. |
Die förderfähigen Kosten sind ohne Vorsteuer anzusetzen (ausgenommen Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer). Die prüfenden Dritten ermitteln die förderfähigen Kosten auf Basis der touristischen Buchungssysteme.
Beispiel: Für die Ermittlung der Margen legen die Unternehmen prüfenden Dritten die Einkaufspreise (für die Reisevorleistungen) und die ursprünglichen Verkaufspreise der jeweiligen Pauschalreisen vor und lassen sich die Marge testieren. Die zugrundeliegenden Informationen sind in den touristischen Buchungssystemen verfügbar. |
Zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten werden für die Veranstaltungs- und Kulturbranche auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von Januar bis August 2021 erstattet. Dies gilt nur dann, wenn die jeweiligen Kosten nicht schon in der Überbrückungshilfe III angesetzt wurden. Eine doppelte Ansetzung der Kosten sowohl in der Überbrückungshilfe III als auch in der Überbrückungshilfe III Plus ist ausgeschlossen. Anträge auf Erstattung dieser Kosten für denselben Zeitraum sowohl in der Überbrückungshilfe III als auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nicht zulässig. Dabei sind sowohl interne projektbezogene (v. a. Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (etwa Kosten für beauftragte Dritte (z. B. Grafikerin)) förderfähig, die tatsächlich angefallen sind und im Bezug zu coronabedingt abgesagten Veranstaltungen stehen. Näheres zur Kalkulation und der Beantragung erläutert Anhang 1 zu diesen FAQs.
Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale ist bei Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche, die zumindest 20 Prozent ihres Umsatzes mit oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen18 erzielen, in Abhängigkeit des mit Veranstaltungen erzielten Umsatzanteils für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von bis zu 20 Prozent der Lohnsumme förderfähig, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen ist; die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Millionen Euro (für die Anschubhilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III und III Plus).
Wer folglich 80 Prozent des Umsatzes mit Veranstaltungen erzielt, erhält 80 Prozent der Anschubhilfe (d.h. 80 Prozent von 20 Prozent der Lohnsumme des Referenzmonats).
Für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 können die Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche alternativ zur Anschubhilfe die Restart-Prämie beantragen. Eine monatsweise Wahl ist nicht möglich.
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18 Einschließlich unter anderem Konzerten, Tanzveranstaltungen, Filmvorführungen oder Theateraufführungen sowie eng an diese Veranstaltungen gebundene Dienstleistungen (u.a. Tontechnik, Bühnenbau).
Unternehmen folgender Wirtschaftszweige sind antragsberechtigt. Maßgeblich ist im Zweifelsfall die Spalte Wirtschaftszweig. Unternehmen, die Sportveranstaltungen mit Sportlerinnen oder Sportlern durchführen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen, werden als Teil der Veranstaltungsbranche betrachtet.
Unternehmen anderer hier nicht genannter Wirtschaftszweige sind antragsberechtigt, wenn sie mindestens 20 Prozent ihres Umsatzes mit Veranstaltungen erzielen.
WZ-Code 2008 | Wirtschaftszweig |
32.20 | Herstellung von Musikinstrumenten |
43.32.0 | Messebau (Aufbau und Abbau von Messeständen) |
47.61 | Einzelhandel mit Büchern |
47.79.2 | Antiquariate |
47.59.3 | Einzelhandel mit Musikinstrumenten und so weiter |
47.78.3 | Einzelhandel mit Kunstgegenständen und so weiter |
47.79.1 | Einzelhandel mit Antiquitäten und so weiter |
47.63 | Einzelhandel mit bespielten Ton-/ Bildträgern und so weiter |
56.2 | Caterer und Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen |
56.30.2 | Diskotheken und Tanzlokale |
58.11 | Buchverlage |
58.19 | Sonstiges Verlagswesen (ohne Software) |
59.11 | Film-/TV-Produktion |
59.12 | Nachbearbeitung/sonstige Filmtechnik |
59.13 | Filmverleih und -vertrieb |
59.14 | Kinos |
59.20.1 | Tonstudios etc. |
59.20.2 | Tonträgerverlage |
59.20.3 | Musikverlage |
60.10 | Hörfunkveranstalter |
60.20 | Fernsehveranstalter |
682024 | Vermietung v. Räumlichkeiten (für Ausstellungen und Veranstaltungen etc.) |
731101 | Gestaltung u. Dekoration v. Ausstellungsräumen u. Festsälen etc. |
74.90.0 | Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten a. n. g. [zugangsberechtigt sofern Tätigkeiten erfasst, die eindeutig der Kultur- und Veranstaltungsbranche zuzuordnen sind |
7490015 | Eventmanagement |
7490016 | Künstleragenturen/Künstlerberatung |
77.29.0 | Vermietung von sonstigen Gebrauchsgütern |
773906 | Vermietung von Unterhaltungselektronik |
773909 | Vermietung und Verleih von Veranstaltungstechnik (Lichtanlagen, Beschallungsanlagen) |
78100 | Vermittlung von Arbeitskräften, insbesondere Castingagenturen |
79900 | Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen, insbesondere Verkauf von Tickets für Theatervorführungen, Sportveranstaltungen und alle sonstigen Vergnügungs- und Unterhaltungsveranstaltungen (Vorverkaufsstellen) |
74.30.1 | Selbständige Übersetzerinnen und Übersetzer |
74.20.1 | Selbständige Fotografeninnen und Fotografen |
74.20.2 | Fotolabors |
82.3 | Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstaltende |
82.30.0 | Event-Caterer |
82.30.0 | Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstaltende |
82.30.0 | Veranstaltungstechnik |
85.52 | Kulturunterricht/Tanzschulen |
90 | Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten |
9001 | Darstellende Kunst |
90011 | Theaterensembles |
90012 | Musikensembles, Ballettgruppen, Orchester, Kapellen und Chöre |
90013 | Selbständige Artistinnen und Artisten, Zirkusgruppen |
900130 | Zirkusbetriebe |
90014 | Selbständige Bühnen-, Film-, Hörfunk- und Fernsehkünstlerinnen und -künstler sowie sonstige darstellende Kunst |
900140 | Visagist, Maskenbildner, Make-Up Artist |
900141 | Diskjockey/Moderation/mobile Disko/Alleinunterhalter/Animateur |
900142 | Musiker/Musikerin |
900143 | Tänzer/Tänzerin |
9002 | Erbringung von Dienstleistungen für die darstellende Kunst und die Musikwirtschaft |
900200 | Dienstleistungen im Bereich Veranstaltungstechnik |
900201 | Tontechniker |
900202 | Aufbau, Abbau, Gestaltung von Bühnen |
900203 | Dienstleistungen im Veranstaltungsbereich (2. B. Einlassdienste, Garderobe) |
90.03.1 | Selbständige Musikerinnen und Musiker, Komponistinnen und Komponisten Musikbearbeiterinnen und Musikbearbeiter |
90.03.2 | Selbständige Schriftstellerinnen und Schriftsteller |
90.03.3 | Selbständige bildende Künstlerinnen und Künstler |
90.03.4 | Selbständige Restauratoreninnen und Restauratoren |
9004 | Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen |
90.04.1 | Theater-/Konzertveranstalter/innen |
90.04.2 | Private Musical-/Opern- und Schauspielhäuser, Konzerthallen und ähnliche Einrichtungen |
90.04.3 | Varietés und Kleinkunstbühnen |
91.01 | Bibliotheken und Archive |
91.03 | Betrieb von historischen Stätten und Gebäuden und ähnlichen Attraktionen |
91.02 | Museen, Betrieb von Museen aller Art, Museumsshops etc. |
93.11.0 | Durchführung von Sportveranstaltungen im Freien oder in der Halle im Rahmen des Profi- oder Amateursports |
932104 | Schaustellergewerbe |
9329 | Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung a.n.g., zugangsberechtigt sofern Tätigkeiten erfasst, die eindeutig der Kultur- und Veranstaltungsbranche zuzuordnen sind |
932902 | Betrieb u.a. v. Puppentheatern |
932903 | Organisation u. Abbrennen v. Feuerwerken |
95.29.0 | Reparatur von sonstigen Gebrauchsgegenständen (zum Beispiel Klavierstimmer) |
96.09.0 | Messehostess |
93 | Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung, zugangsberechtigt sofern Tätigkeiten erfasst, die eindeutig der Kultur- und Veranstaltungsbranche zuzuordnen sind |
93.29.0 | Eventservice |
Sonstige: Veranstalter von Literatur- (inklusive spoken word und so weiter) Einzelveranstaltungen und Festivals. Unternehmen und Soloselbstständige, die zum Kunsthandwerk zählen und ihre Waren vorrangig in Galerien, auf Messen oder Märkten verkaufen (zum Beispiel Schmuckdesigner, Kunstschmiede, Herstellung von Keramikartikeln und so weiter). |
Für alle Antragsteller bestehen die Abschreibungsmöglichkeiten für das Anlagevermögen gemäß Nr. 4 des Kostenkatalogs (vgl. 2.4). Für Einzelhändler (einschließlich Einkaufskooperationen), Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender bestehen zudem Abschreibungsmöglichkeiten auf das Umlaufvermögen, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d.h. saisonale Ware) handelt (vgl. Anlage 2).
Alle antragsberechtigten Unternehmen (siehe 1.1), die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können alternativ zur allgemeinen Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten in den Fördermonaten Juli bis September 2021 erhalten, in denen sie zugleich Anspruch auf eine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus haben. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss 40 Prozent und im September 20 Prozent. Die tatsächlichen Personalkosten in den Fördermonaten können nur bis maximal zur Höhe der Personalkosten im Vergleichszeitraum (also in der Regel der entsprechende Monat im Jahr 2019) herangezogen werden.
Ab Oktober 2021 können alle Unternehmen wiederum die allgemeine Personalkostenpauschale in Anspruch nehmen.
Neueinstellungen sind nur förderfähig, wenn es sich um sozialversicherungspflichtige Beschäftigte handelt.
Unter die anderweitige Erhöhung der Beschäftigung zählt die Ausweitung bestehender Beschäftigungsverhältnisse (zum Beispiel Arbeitszeiterhöhung von Teilzeitkräften) sowie die Übernahme von Auszubildenden. Lohnerhöhungen gelten nicht als Ausweitung der Beschäftigung.
Soweit Betriebe vor Beendigung der Kurzarbeit neues Personal für Arbeiten einstellen, die auch von den in Kurzarbeit befindlichen Beschäftigten des Betriebes ausgeführt werden können, können die Neueinstellungen dazu führen, dass sich die Erstattung des Kurzarbeitergeldes in diesem Umfang verringert. Hintergrund hierfür ist, dass den Betrieb bei der Inanspruchnahme der Versicherungsleistung Kurzarbeitergeld auf Grund der Regelung des § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 SGB III eine Schadensminderungspflicht trifft. Danach müssen die Betriebe alles Zumutbare unternehmen, um Kurzarbeit soweit wie möglich zu minimieren oder zu vermeiden. Keine Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld ergeben sich, wenn die Neueinstellung aus zwingenden Gründen erfolgt. Nähere Informationen dazu, welche Gründe von den Agenturen für Arbeit als zwingend angesehen werden, können den FAQs zum Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit entnommen werden [Link: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld; Frage: Liegen für eine Arbeitnehmerin beziehungsweise für einen Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld vor, wenn diese oder dieser während der Kurzarbeit im Betrieb neu eingestellt wird?].
Externe Kosten (zum Beispiel Dienstleistungsverträge) können im Rahmen der Personalkostenhilfe nicht angesetzt werden.
Beispiel:
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Im Falle der Beantragung der Restart-Prämie erfasst die oder der prüfende Dritte die für die Berechnung des Zuschusses erforderlichen Daten. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt die oder der prüfende Dritte die Daten der Bewilligungsstelle vor.
Ob in den Monaten Juli bis September 2021 die Wahl der Personalkostenhilfe für ein Unternehmen günstiger ist als die Förderung über die Personalkostenpauschale hängt von der Kostenstruktur zwischen Fixkosten nach Nummer 1 bis 11 (Ziffer 2.4) und den Personalkosten ab.
Eine Orientierung gibt dazu der Vergleichsrechner Personalkostenzuschüsse bei der Überbrückungshilfe III Plus, der hier zu finden ist.
Betriebliche Fixkosten, bei denen sich die Fälligkeit aus einer Verpflichtung ergibt, die bereits vor dem 1. Juli 2021 bestand und im Förderzeitraum zur Zahlung fällig sind, dürfen vollständig angesetzt werden (auch bei Stundung). Bei einer Rechnungsstellung ohne Zahlungsziel gelten die Fixkosten mit dem Erhalt der Rechnung als fällig. Betriebliche Fixkosten, die nicht im Förderzeitraum fällig sind, dürfen nicht anteilig angesetzt werden. Dies gilt auch für periodisch (zum Beispiel jährlich oder quartalsweise) anfallende Kosten.
Zahlungen, die coronabedingt gestundet wurden und nun im Förderzeitraum fällig sind, dürfen angesetzt werden, falls sie nicht bereits im Rahmen anderer Zuschüsse erstattet wurden (insbesondere Corona-Soforthilfe und 1. bis 3. Phase der Corona-Überbrückungshilfe). Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten der oder des prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht).
Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete oder Zinszahlungen für die Privatwohnung (mit Ausnahme von (anteiligen) Kosten für ein Arbeitszimmer, falls dieses 2019 bereits steuerlich geltend gemacht wurde), Krankenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge werden nicht durch die Überbrückungshilfe abgedeckt.
Damit auch insofern die Existenz von Unternehmensinhaberinnen und -inhabern, Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie Soloselbständigen nicht bedroht ist, wurde der Zugang zur Grundsicherung (SGB II), vereinfacht.
Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.
Können keine Fixkosten geltend gemacht werden, könnte die Neustarthilfe Plus, die eine Betriebskostenpauschale erstattet, geeigneter sein. Konsultieren Sie hierfür die entsprechenden FAQs.
Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind19, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten der Nummer 1 bis 11 der in Ziffer 2.4. aufgeführten Tabelle berücksichtigt. Kosten für Auszubildende sind förderfähig. Darüber hinaus sind Personalkosten und Unternehmerlöhne nicht förderfähig. Dies gilt auch für fiktive/kalkulatorische Unternehmerlöhne sowie Gehäter von Geschäftsführerinnen beziehungsweise Geschäftsführern, sowie von Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern, die sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft werden.
Alternativ zur Personalkostenpauschale können die Personalkosten in den Monaten Juli bis September 2021 mit der Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) gefördert werden (siehe hierzu Ziffer 2.9).
Für die Reisewirtschaft gilt unabhängig von Satz 1 eine Personalkostenpauschale in Höhe von 50 Prozent der tatsächlichen Ausfall- und Vorbereitungskosten (siehe 2.5).
Die Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft kann weitere Personalkosten im Rahmen der Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen (siehe Anhang 1).
Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale können die Reisewirtschaft und die Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von bis zu 20 Prozent der Lohnsumme, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen ist, geltend machen. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Millionen Euro (für die Anschubhilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III und III Plus).
Unternehmen, die die branchenspezifischen Sonderregeln der Reisebranche (siehe Ziffer 2.5) oder der Veranstaltungs- und Kulturbranche (siehe Ziffer 2.7) in Anspruch nehmen dürfen, können in den Monaten Juli bis September 2021 die Personalkostenhilfe zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale und alternativ zur Anschubhilfe in Anspruch nehmen.
19Dem Unternehmen müssen Personalkosten entstehen (es dürfen nicht alle Angestellten in kompletter Kurzarbeit sein).
Unternehmen, deren Förderung mehr als 12 Millionen Euro beträgt, müssen für das Jahr 2021 folgende Bedingungen erfüllen:
Erstens dürfen diese Unternehmen
- keine Entnahmen, Gewinn- und Dividendenausschüttungen,
- keine Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafterinnen und Gesellschafter, es sei denn die Darlehensgewährung ist im Rahmen eines Cash-Pools verbundener Unternehmen gem. § 15 AktG durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter oder die Gesellschafterin (=Schuldner oder Schuldnerin) gedeckt (vgl. § 30 Abs. 1 Alt. 2 S. 2 GmbHG), sowie
- keine Zinszahlung für Gesellschafterdarlehen und - außer im Rahmen von Cash-Pools verbundener Unternehmen im Sinne von § 15 AktG - keine Rückführung von Gesellschafterdarlehen
aufweisen. Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungsbeschlüsse.
Zweitens dürfen von diesen Unternehmen für das Jahr 2021 Organmitgliedern und Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewährt werden. Gleiches gilt auch für Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt sowie sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen. Dies gilt nur für Organmitglieder und Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von Unternehmen oder Unternehmensteilen mit Sitz in Deutschland.
Von den vorgenannten Bedingungen sind alle Zahlungen zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 umfasst. Die Bedingungen gelten nicht für:
- Gesetzlich vorgeschriebene Dividendenausschüttungen,
- Fällige Steuerzahlungen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die aus dem Unternehmen resultieren.
Bei verbundenen Unternehmen mit Sitz der ultimativen Muttergesellschaft im Ausland gelten die oben unter erstens und zweitens genannten Bedingungen für die im Ausland belegenen Unternehmensteile nicht. Allerdings dürfen keine Kapitalabführungen aus den deutschen Unternehmensteilen an ausländische Gruppengesellschaften oder Gesellschafterinnen beziehungsweise Gesellschafter erfolgen. Sollte dies der Fall sein, erfolgt eine Anrechnung der untersagten Zahlungen und Leistungen auf die Förderung maximal bis zur Höhe der Kapitalabführung. Für deutsche Muttergesellschaften mit im Ausland belegenen Unternehmensteilen (Tochtergesellschaft/Betriebsstätte) gelten die Verbote grundsätzlich ebenfalls nicht, soweit sie die ausländischen Unternehmensteile betreffen. Sie kommen nur dann zur Anwendung, wenn 2021 Kapitaltransfers von Deutschland in die ausländischen Unternehmensteile erfolgen. In diesem Fall erfolgt ebenfalls eine Anrechnung der unter Erstens und Zweitens genannten Zahlungen und Leistungen auf die Förderung, maximal bis zur Höhe des Kapitaltransfers.
Soweit bereits Zahlungen und Leistungen nach den vorangehenden Absätzen bis zum Ablauf des 10. Juni 2021 geleistet oder vertraglich vereinbart wurden, werden diese auf die Förderung angerechnet. Hierzu meldet die oder der Antragstellende diese geleisteten Zahlungen im Rahmen der Antragsstellung vollumfänglich und unverzüglich der für seinen Antrag zuständigen Bewilligungsstelle.
3. Wie läuft der Prozess?
Der Antrag ist zwingend durch prüfende Dritte im Namen des Antragsstellenden über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder einzureichen. So sollen eine möglichst schnelle Antragsbewilligung ermöglicht und Missbrauchsfälle ausgeschlossen werden.
Falls Antragstellende bisher noch keine prüfende Dritte oder keinen prüfenden Dritten im Sinne des § 3 StBerG (zum Beispiel Steuerberaterinnen oder Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer) beauftragt haben, zum Beispiel für ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können sie diese unter anderem hier finden:
Neben allgemeinen Angaben (wie beispielsweise Steuernummer, Adresse) müssen folgende Angaben gemacht werden:
- Umsatzeinbruch: Abschätzung des von den Unternehmen erzielten Umsatzes in dem/den Fördermonat(en) im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 sowie Vergleich mit den Vergleichsmonaten (vgl. 1.1).
- Betriebliche Fixkosten: Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten, deren Erstattung beantragt wird.
Der prüfende Dritte prüft dabei vor Antragstellung die Plausibilität der Angaben und berät den Antragstellenden bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren.
Die Antragstellung eines prüfenden Dritten für sich selbst ist ausgeschlossen.
Bei der Überbrückungshilfe III Plus ist für jede Antragstellerin bzw. jeden Antragsteller maximal eine Antragstellung möglich. Soweit Antragstellende bereits Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 beantragt haben, können sie für die weiteren Monate einen Änderungsantrag stellen (siehe Ziffer 3.20).
Bei der Überbrückungshilfe III Plus ist es möglich, einen Antrag über die vollen sechs Fördermonate (Juli 2021 bis Dezember 2021) zu stellen. Dabei hängt die Höhe der Abschlagszahlung auch von der Anzahl der beantragten Fördermonate ab (bis zu 6 x 100.000 Euro = 600.000 Euro für sechs Fördermonate). Würde man für einen kürzeren Zeitraum beantragen, würde auch die Abschlagszahlung entsprechend geringer ausfallen. Ebenso werden so Verzögerungen bei der Auszahlung vermieden.
Bei einer Beantragung bis Dezember 2021 sind für die Monate nach Antragstellung Prognosen anzustellen. Um den Antragsteller vor hohen Rückzahlungsforderungen zu schützen, ist es nachvollziehbar, wenn die Prognose eher vorsichtig ausfällt. Sollte sich zeigen, dass der tatsächliche Umsatzeinbruch höher liegt als der prognostizierte, kann ein Änderungsantrag gestellt werden.
Eine Beantragung für einen kürzeren Zeitraum als sechs Monate (z. B. Juli 2021 bis August 2021) ist grundsätzlich möglich.
Dann fallen die Abschlagszahlungen entsprechend geringer aus. Weitere Monate können dann per Änderungsantrag beantragt werden. In diesem Fall können sich abhängig von der Bearbeitung durch die Bewilligungsstellen in den einzelnen Ländern Verzögerungen zwischen der Stellung von Änderungsanträgen und der Auszahlung ergeben.
Die oder der prüfende Dritte berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:
a) Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019, 2020 und, soweit vorliegend, 2021 (in Fällen von Unternehmen, die nach dem 31. Juli 2019 gegründet worden sind, des Zeitraums seit Gründung),
b) Jahresabschluss 2019 und, soweit bereits vorliegend, Jahresabschluss 2020
c) Umsatz- Einkommens- beziehungsweise Körperschaftssteuererklärung 2019 (und falls vorliegend Umsatz- Einkommens- beziehungsweise Körperschaftssteuererklärung 2020)
d) Umsatzsteuerbescheid 2019 (und falls vorliegend, Umsatzsteuerbescheid 2020)
e) Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019 und 2020 und, soweit vorliegend, 2021
f) Bewilligungsbescheide, falls dem Antragstellenden Soforthilfe, Überbrückungshilfe II und oder III, und/oder November-/Dezemberhilfe gewährt wurde.
Falls das Unternehmen von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit ist, erfolgt die Plausibilitätsprüfung anhand der Umsatzsteuerjahreserklärung. Bei Sozialunternehmen (gemeinnützigen Unternehmen) und gemeinnützigen Vereinen hat die Plausibilitätsprüfung anhand der laufenden Buchführung zu erfolgen. Der konkrete Umfang der vorzulegenden Unterlagen/Angaben hängt von den individuellen Umständen des Antragstellenden ab. Die prüfenden Dritten geben hierzu detailliert Auskunft.
Sofern der beantragte Betrag der Überbrückungshilfe nicht höher als 20.000 Euro für sechs Monate ist, kann die oder der prüfende Dritte seine Plausibilitätsprüfung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken.
Bei Erstantragstellung bis zum 31. Dezember 2021 werden in einem zweistufigen Verfahren zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt, bis zu 100.000 Euro für einen Monat.
Die Abschlagszahlung wird auf Grundlage des regulären Antrags gewährt. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig. Wird ein Antrag im Rahmen des Stichprobenverfahrens oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte einer vertieften Überprüfung unterzogen, wird die Abschlagszahlung nicht sofort ausgezahlt. In einer zweiten Stufe werden die Antragsdaten automatisiert mit den beim Finanzamt gespeicherten Daten abgeglichen.
Um Missbrauch vorzubeugen, sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität der Antragstellenden vorgesehen worden.
Die Vorfinanzierung durch Kreditinstitute ist zulässig. Die Auszahlung der Überbrückungshilfe III Plus kann jedoch nur auf die beim zuständigen Finanzamt hinterlegte IBAN des Antragsstellers oder der Antragstellerin erfolgen. Die Zuschüsse können nach Erhalt zur Zahlung von Zinsen sowie zur Tilgung der Vorfinanzierung verwendet werden. Die Verantwortung für die bestimmungsgemäße Verwendung der vorfinanzierten Mittel verbleibt beim Antragsteller. Vollständig rückzuzahlende Mittel aus Programmen der Länder (bspw. Darlehen), mit denen Leistungen der Überbrückungshilfe III Plus teilweise vorfinanziert werden, sind von der Pflicht zur Anrechnung ausgenommen, sofern das Land dafür Sorge trägt, dass alle beihilferechtlichen Vorschriften eingehalten werden, das Risiko der Vorfinanzierung vollständig beim Land bzw. der beauftragten Einrichtung liegt und keine Mischfinanzierung zwischen Bund und Land entsteht.
Erstanträge und Änderungsanträge können bis zum 31. März 2022 gestellt werden. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich. Änderungsanträge sind hierbei ausgenommen.
Rückwirkende Anträge für die ersten drei Phasen der Überbrückungshilfe können im Rahmen der vierten Phase nicht gestellt werden.
Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe Plus und der Überbrückungshilfe III Plus eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrags von der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln und umgekehrt. Einzelheiten zum Vorgehen siehe Ziffer 6 dieser FAQs.
Der Antrag ist grundsätzlich in dem Bundesland zu stellen, in dem das Unternehmen, der Soloselbständige oder der Angehörige der Freien Berufe ertragsteuerlich geführt ist. Der Sitz der Betriebsstätte(n) ist dabei unerheblich.
Eine Ausnahme gilt für Soloselbständige oder Angehörige der Freien Berufe für deren Tätigkeit sie eine Feststellungserklärung abgeben müssen. In diesem Fall ist das Bundesland zuständig, in dem die Feststellungserklärung abzugeben ist.
Eine Beantragung von Hilfen in mehreren Bundesländern ist nicht zulässig.
Bei der Prognose über die Umsatzentwicklung darf das Fortbestehen der tatsächlichen und rechtlichen Lage im Hinblick auf die Eindämmung der Corona-Pandemie zugrunde gelegt werden, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung besteht.
Ist aufgrund von belastbaren Anhaltspunkten davon auszugehen, dass ein gebuchter Umsatz bzw. eine Forderung voraussichtlich nicht realisiert wird, darf er im Rahmen der Umsatzabschätzung bzw. -prognose abgezogen werden. Belastbare Anhaltspunkte sind ein laufendes gerichtliches Mahnverfahren, ein Insolvenzantrag des Schuldners oder Umstände von vergleichbarer Tragweite.
Die Kosten für die prüfende Dritte oder den prüfenden Dritten müssen vom Antragstellenden selbst getragen werden und zwar für beide Phasen (Antragstellung und spätere Überprüfung). Sie sind aber im Rahmen der Überbrückungshilfe grundsätzlich (anteilig) wie andere förderfähige Fixkosten erstattungsfähig (siehe 2.1 und 2.3). Sofern die oder der prüfende Dritte im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Rechnung gelegt hat, sind die Kosten zu schätzen.
Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten der prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht). Der Anteil der Erstattung entspricht dem Erstattungssatz der Corona-Überbrückungshilfe im entsprechenden Fördermonat. Die restlichen Kosten sind selbst zu tragen. Die oder der Antragstellende hat in Vorleistung zu gehen.
Wird der Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe abgelehnt oder negativ beschieden, erhält die oder der Antragstellende entsprechend auch keine Erstattung der Kosten für die prüfenden Dritten.
Kommt es im Rahmen der Schlussabrechnung zu einer Rückforderung (etwa weil sich herausstellt, dass der tatsächliche Umsatzrückgang geringer war als der prognostizierte Umsatzrückgang), fällt die Erstattung der Kosten für prüfende Dritte entsprechend geringer aus (zum Beispiel Erstattung von bis zu 60 Prozent statt 100 Prozent der Kosten, wenn der tatsächliche Umsatzrückgang zwischen 50 Prozent und 70 Prozent lag, der prognostizierte Umsatzrückgang jedoch mehr als 70 Prozent betrug).
Antragstellende, die aufgrund von geringeren als erwarteten Umsatzeinbrüchen die volle Überbrückungshilfe zurückzahlen müssen, erhalten dennoch einen Zuschuss in Höhe von 40 Prozent zu den Kosten für die prüfenden Dritten.
Wenn die von prüfenden Dritten geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten zu den in vergleichbaren Fällen üblicherweise geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten in einem eklatanten Missverhältnis stehen, hat die zuständige Bewilligungsstelle die Gründe für die geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten, gegebenenfalls in Rücksprache mit der oder den prüfenden Dritten, zu ermitteln. Lassen sich die Gründe nicht hinreichend aufklären, ist die Bewilligungsstelle angehalten, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Erstattung von Antrags- und Beratungskosten nur entsprechend des üblichen Maßes dieser Kosten teilzubewilligen. Entsprechende Fälle teilt die Bewilligungsstelle dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der zuständigen Kammer zur etwaigen Überprüfung einer Verletzung von Berufspflichten mit.
Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten. Sie muss nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 31. Oktober 2023 (verlängert) vorgelegt werden. Sofern im Einzelfall eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann eine „Nachfrist“ bis 31. März 2024 im digitalen Antragsportal beantragt werden (diese Funktion wurde Anfang 2023 bereitgestellt).
Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.
Im Einzelnen:
Umsatzeinbruch: Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den Umsatz im Jahr 2020 und den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 werden diese durch einen prüfenden Dritten an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Ergibt sich daraus, dass entgegen der Prognose ein Umsatzeinbruch von 30 Prozent in keinem der Monate des Förderzeitraums Juli 2021 bis Dezember 2021 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2019 erreicht wurde, also die grundsätzliche Förderberechtigung nicht vorgelegen hat, sind alle bereits ausgezahlten Zuschüsse zurückzuzahlen.
Zudem teilt der prüfende Dritte bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen den Bewilligungsstellen der Länder den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Fördermonat mit. Sollte der tatsächliche Umsatzeinbruch in einem Fördermonat niedriger ausfallen als der prognostizierte Umsatzeinbruch, so dass sich ein niedrigerer Erstattungsbetrag ergibt, sind zu viel gezahlte Zuschüsse nach Bescheid an die zuständige Stelle zurückzuzahlen. Sollte der tatsächliche Umsatzeinbruch in einem Fördermonat höher ausfallen als der prognostizierte Umsatzeinbruch, so dass sich ein höherer Erstattungsbetrag ergibt, erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung.
Der prüfende Dritte berücksichtigt bei der Bestätigung der endgültigen Umsatzzahlen die Umsatzsteuervoranmeldungen der antragstellenden Unternehmen.
- Betriebliche Fixkosten: Die/der prüfende Dritte übermittelt zudem die endgültige Fixkostenabrechnung an die Bewilligungsstellen der Länder. Sollten die tatsächlichen förderfähigen Kosten niedriger ausfallen als die prognostizierten Kosten (Höhe der Gesamtkosten), sind ggf. bereits ausgezahlte Zuschüsse für den betroffenen Fördermonat zurückzuzahlen. Sollten die tatsächlichen förderfähigen Kosten höher ausfallen als die prognostizierten Kosten (Höhe der Gesamtkosten), erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung.
Falls die Überbrückungshilfe III Plus im Beihilferahmen „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ bzw. „Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich, COVID-19“ geleistet wird, sind bei der Schlussabrechnung nicht nur die tatsächlich aufgetretenen und berücksichtigungsfähigen Umsatzverluste und Fixkosten mitzuteilen, sondern auch die ungedeckten Fixkosten bzw. der Schaden im Sinne des Beihilferechts (vgl. 4.16). Im Rahmen der Schlussabrechnung der vierten Phase der Überbrückungshilfe findet eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umsätze und Kosten statt. Eine Rückzahlung hat nur zu erfolgen, wenn die bereits gezahlten Zuschüsse den endgültigen Anspruch übersteigen. Eine Nachzahlung wird für die vierte Phase der Überbrückungshilfe auf entsprechenden Antrag erfolgen, wenn der endgültige Anspruch die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt.
Rückzahlungen bereits ausgezahlter Zuschüsse sind bis zur Schlussabrechnung grundsätzlich nicht zu verzinsen. Eine Verzinsung könnte eintreten, wenn nach der Rückforderung die dort gesetzten Zahlungsziele nicht eingehalten werden oder Subventionsbetrug begangen wurde.
Für den Fall, dass der Antragstellende dem prüfenden Dritten keine Unterlagen für die Schlussabrechnung zur Verfügung stellt oder für diese/n nicht mehr erreichbar ist, informiert der prüfende Dritte die Bewilligungsstelle des Landes über diesen Umstand. Weitergehende Verpflichtungen bestehen für sie/ihn nicht.
Näheres erläutert die Beihilfe-FAQs.
Die Bundesländer sind neben verdachtsabhängigen Prüfungen im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund verpflichtet, im Rahmen der Antragsbearbeitung und Schlussabrechnung stichprobenartig die Anträge im Detail zu prüfen. Dies beinhaltet alle Voraussetzungen für die Gewährung, die Höhe und die Dauer der Hilfen, einschließlich aller maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellenden (etwa zu Fördervoraussetzungen, Geschäftsbetrieb, oder hinsichtlich Steueroasen). Die Bewilligungsstellen können alle hierfür notwendigen Unterlagen von den Antragstellenden und prüfenden Dritten anfordern. Können diese nicht zur Verfügung gestellt werden, ist die Überbrückungshilfe in voller Höhe zurückzuzahlen.
Der zuständige Landesrechnungshof ist überdies berechtigt, bei den Leistungsempfängerinnen und –empfängern Prüfungen durchzuführen. Prüfrechte haben auch der Bundesrechnungshof und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie die jeweiligen Landesministerien.
Diese Auflistungen sind nicht abschließend, sondern stellen lediglich beispielhaft einige der getroffenen Maßnahmen zur Missbrauchsprävention dar.
Die Bewilligungsstellen können die Angaben zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers, die Angaben zur Ermittlung der Höhe der Überbrückungshilfe III Plus sowie zum Vorliegen einer Haupttätigkeit mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen.
Die Bewilligungsstellen dürfen zudem die IBAN-Nummer des Antragstellers mit Listen verdächtiger IBAN-Nummern, die ihnen die Landeskriminalämter zur Verfügung stellen, abgleichen.
Bei allen Anträgen auf Überbrückungshilfe III Plus erfolgt zudem zu verschiedenen Zeitpunkten ein automatisierter Abgleich mit den beim Finanzamt gespeicherten Daten.
Im Falle der Bewilligung wird dem zuständigen Finanzamt durch die Bewilligungsstelle anschließend entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in elektronischer Form mitgeteilt, in welcher Höhe die Zahlung von Überbrückungshilfe III Plus an den Antragsteller erfolgte.
Diese Prüfmöglichkeiten sind nicht abschließend, sondern stellen lediglich beispielhaft einige der getroffenen Maßnahmen zur Missbrauchsprävention dar.
Der Antragsteller muss dem Datenabgleich zwischen Bewilligungsstellen, Finanzämtern, Strafverfolgungsbehörden und anderen Behörden in folgender Form zustimmen:
- Einwilligung gem. Art. 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des § 1 VwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht.
- Erklärung, dass ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über den Antragsteller einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Überbrückungshilfe III Plus erforderlich sind (§ 31a Abgabenordnung).
- Erklärung, dass er die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber den Bewilligungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden befreit, soweit es sich um Angaben/Daten des Antragsstellers oder der Antragstellerin handelt, die für die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus von Bedeutung sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).
- Erklärung, dass er der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 AO)
- Zustimmung gegenüber den Bewilligungsstellen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsstellen im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.
Bei vorsätzlich oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben sowie vorsätzlichem oder leichtfertigem Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben müssen die Antragstellenden mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) und weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Die prüfenden Dritten haben ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem die Überbrückungshilfe gewährenden Land ist ausgeschlossen.
Wenn der Erklärung des Antragstellenden hinsichtlich Steueroasen zuwider gehandelt wird, hat eine Rückzahlung in voller Höhe zu erfolgen.
Zu diesem Zweck kann bis zum 31. März 2022 ein Änderungsantrag gestellt werden. Die Stellung eines Änderungsantrags ist nur für bereits bewilligte bzw. teilbewilligte Anträge möglich.
Antragstellende, denen bereits Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus für Monate im Zeitraum Juli bis September 2021 bewilligt wurde, können den verlängerten Förderzeitraum sehr einfach über einen Änderungsantrag beantragen (siehe hierzu Ziffer 3.20).
Im Falle einer fehlerhaft übermittelten Kontoverbindung ist es möglich, über das elektronische Antragsverfahren die Daten zur Kontoverbindung zu korrigieren. Die Änderung der Bankdaten wird von der zuständigen Bewilligungsstelle gegengeprüft werden. Bis zur Entscheidung der Bewilligungsstelle ist keine weitere Änderung der Bankdaten möglich.
Hinweis: Es können nur Bankdaten verwendet werden, die beim zuständigen Finanzamt als Kontoverbindung hinterlegt sind.
Im Falle einer zu hohen Bewilligung bzw. Auszahlung wird eine Korrektur spätestens im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgen, verbunden mit einer Aufforderung zur Rückzahlung, falls die bereits gezahlten Zuschüsse den endgültigen Anspruch übersteigen (vgl. 3.12).
In Fällen einer zu niedrigen Bewilligung bzw. Auszahlung kann eine Korrektur ebenfalls spätestens im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgen, verbunden mit einer entsprechenden Nachzahlung.
Im Rahmen des Antrags auf Überbrückungshilfe III Plus ist unter anderem zu erklären, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) im Sinne von § 20 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG) offengelegt sind. Dies gilt auch für ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland. Die Erklärungspflicht gilt nicht
a. für Unternehmen, solange für diese Übergangsfristen nach § 59 Absatz 8 GwG gelten, bei denen bis zum 31.07.2021 die Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 GwG griff, weil die Angaben nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 - 4 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Absatz 2 Satz 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind. In diesen Fällen ist jedoch die Beifügung des Nachweises über die wirtschaftlich Berechtigten aus dem anderen Register (z. B. Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) erforderlich (Es ist ausreichend, wenn der entsprechende Nachweis dem prüfenden Dritten vorliegt, so dass er der Bewilligungsstelle auf deren explizite Anforderung hin übermittelt werden kann. Es ist nicht notwendig, den Nachweis bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zu übermitteln oder ungefragt der Bewilligungsstelle zuzusenden.),
b. für Einzelkaufleute oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder
c. für ausländische Gesellschaften, wenn sie entsprechende Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben.
Auf der für die Eintragung vorgesehenen Internetseite des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) besteht die Möglichkeit, die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Pflicht der antragstellenden Unternehmen im Sinne des Antragsverfahrens ist mit der Übermittlung abgeschlossen, worüber diese auch sofort und automatisch einen Nachweis erhalten. Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, muss die Eintragung ins Transparenzregister spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird.
Aufgrund der Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus von Oktober bis Dezember 2021 können Änderungsanträge zum Zwecke der Inanspruchnahme der verlängerten Förderung gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie bereits einen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus für Monate im Zeitraum Juli bis September 2021 gestellt haben, der bewilligt oder teilbewilligt wurde. Falls Sie noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 gestellt haben, können Sie die Förderung für beliebige Monate im verlängerten Förderzeitraum von Juli bis Dezember 2021 über einen Erstantrag beantragen (vgl. Ziffer 3.4).
4. Allgemeines
Diese Webseite und der Online-Antrag zur Überbrückungshilfe sind Angebote des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
Sie sind ausschließlich unter den gültigen Webadressen ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de sowie antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erreichen.
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Fragen können an den prüfenden Dritten gerichtet werden. Fragen allgemeiner Art (z. B. zur Antragsberechtigung) sind an den Service-Desk des BMWK zu richten.
Die Entscheidung über die Bewilligung ist Aufgabe der Bewilligungsstellen der Bundesländer.
Nein, die Überbrückungshilfe dient der Mitfinanzierung der laufenden betrieblichen Ausgaben, während das ALG eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist.
Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird dieser bei den Steuervorauszahlungen für 2021 nicht berücksichtigt. In der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- sowie Gewerbesteuererklärung ist der Zuschuss jedoch als steuerbare Betriebseinnahme zu erfassen. Als sogenannter echter Zuschuss ist die Überbrückungshilfe zudem nicht umsatzsteuerbar. Es fällt also keine Umsatzsteuer an.
Besonderheiten bei verbundenen Unternehmen
Im Falle verbundener Unternehmen kann nur eines der verbundenen Unternehmen einen Antrag auf Überbrückungshilfe für alle verbundenen Unternehmen stellen.
Die Auszahlung der Hilfen, die dem Grunde nach als Beitrag zur Deckung betrieblicher Fixkosten der operativ tätigen Unternehmen anzusehen ist, wird in voller Höhe an dieses beantragende Unternehmen des Verbunds vorgenommen, was bilanziell bei diesem zu einem steuerpflichtigen Ertrag führt.
Da sowohl die durch die Auszahlung gewonnene Liquidität als auch der entstehende Ertrag auch bei den anderen Unternehmen des Verbundes wirtschaftlich benötigt wird und diesen auch – zumindest teilweise – tatsächlich zuzurechnen ist, ist anzunehmen, dass das beantragende Unternehmen die erhaltenen Hilfen an die verbundenen Unternehmen weiterleitet.
Diese Weiterleitung ist nach den zu berücksichtigenden Gesamtumständen als betrieblich veranlasst anzusehen, soweit die Auszahlung der Hilfen auf den Umständen des jeweiligen Unternehmens beruht.
Demzufolge gelangt die Hilfe über einen bilanziellen Aufwand bei dem beantragenden und einen entsprechenden bilanziellen Ertrag an das verbundene Unternehmen, welches die Umsatzeinbußen erlitten hat, die zur Antragsberechtigung geführt haben, ohne dass ein Beteiligter negative steuerliche Konsequenzen erleidet.
Dagegen ist bei Körperschaften eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung anzunehmen, soweit von der beantragenden Gesellschaft höhere oder niedrigere Beträge an die verbundenen Unternehmen weitergeleitet werden, als auf diese nach dem Antrag entfällt. Insoweit ist nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze das Vorliegen verdeckter Einlagen bzw. verdeckter Gewinnausschüttungen zu prüfen.
Der Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe III Plus (Juli 2021 bis Dezember 2021) schließt an die Überbrückungshilfe III an. Damit ist die Überbrückungshilfe III Plus überschneidungsfrei zu den ersten drei Phasen des Überbrückungshilfeprogramms (Überbrückungshilfe I, II und III).
Die erhaltene Förderung in früheren Phasen der Überbrückungshilfe ist beihilferechtlich relevant und im Rahmen der Antragstellung daher entsprechend mit anzugeben (bei der Angabe bereits erhaltener Beihilfen) (siehe 4.16, „Was ist beihilferechtlich zu beachten“).
Grundsätzlich gilt:
- Eine Anrechnung von weiteren coronabedingten Zuschussprogrammen des Bundes, der Länder oder der Kommunen auf die Corona-Überbrückungshilfe findet nur dann statt, wenn sich Förderzweck und -zeitraum überschneiden.
- Darlehen wie der KfW-Schnellkredit werden grundsätzlich nicht auf die Corona-Überbrückungshilfe angerechnet (sind jedoch beihilferechtlich relevant, siehe 4.16).
- Vollständig rückzuzahlende Mittel aus Programmen der Länder (beispielsweise Darlehen), mit denen Leistungen der Überbrückungshilfe III Plus teilweise vorfinanziert werden, sind von der Pflicht zur Anrechnung ausgenommen, sofern das Land dafür Sorge trägt, dass alle beihilferechtlichen Vorschriften eingehalten werden, das Risiko der Vorfinanzierung vollständig beim Land beziehungsweise der beauftragten Einrichtung liegt und keine Mischfinanzierung zwischen Bund und Land entsteht.
Des Weiteren sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Vor Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe bewilligte Hilfen: Eine Anrechnung vorher schon bewilligter Leistungen aus anderen Zuschussprogrammen erfolgt bereits bei Bewilligung der Überbrückungshilfe. Diese Leistungen sind dementsprechend im Rahmen der Antragstellung in den hierfür vorgesehenen Feldern anzugeben.
- Nach Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe bewilligte Hilfen: Sofern zuerst die Überbrückungshilfe bewilligt wird und dann während des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe (also bis 31. Dezember 2021) ein Zuschuss aus einem anderen Hilfsprogramm bewilligt wird, erfolgt die Anrechnung gegebenenfalls im Rahmen der Abschlussrechnung. Bezüge aus der Corona-Überbrückungshilfe sind dementsprechend bei der Antragstellung zu einem anderen Corona-Hilfsprogramm anzugeben.
Als gleichartig gelten andere coronabedingte Zuschussprogramme des Bundes, der Länder oder der Kommunen, die ebenfalls der Erstattung von Fixkosten im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 dienen. Dies umfasst beispielsweise (spezifische oder pauschalisierte) Zuschüsse zu Betriebskosten.
Es wird darauf hingewiesen, dass Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) laut § 4 Absatz 1 Nummer 4 SodEG. subsidiär zur Corona-Überbrückungshilfe sind. Das heißt die Inanspruchnahme der Corona-Überbrückungshilfe verringert gegebenenfalls den SodEG-Anspruch.
Aus Versicherungen erhaltene Zahlungen, welche die selben Fixkosten und den selben Zeitraum wie die beantragte Überbrückungshilfe abdecken, werden im Rahmen der Schlussabrechnung entsprechend berücksichtigt und von der Überbrückungshilfe abgezogen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versicherungszahlung zum Zeitpunkt der Beantragung der Überbrückungshilfe bereits ausgezahlt wurde oder erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt ausgezahlt wird.
Weitergehende Informationen zum Beihilferecht finden sich in den separaten Beihilferecht-FAQs.
Eine Kumulierung der Überbrückungshilfe mit anderen öffentlichen Hilfen (nicht Corona-Soforthilfe oder andere coronabedingte Zuschussprogramme des Bundes, der Länder oder der Kommunen), ist zulässig. Dies gilt insbesondere für Darlehen und für die steuerliche Forschungszulage. Eine Anrechnung auf die Corona-Überbrückungshilfe erfolgt nicht. Kosten können nur einmal erstattet werden. Das Beihilferecht ist zu beachten.
Ja.
Ja, ausgenommen die Freien Berufe und Forst- und Landwirte. Diese sind antragsberechtigt, sofern sie als Haupterwerb ausgeübt werden bzw. ausüben.
Gemeinnützige Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform antragsberechtigt, unabhängig davon ob sie einen Gewerbeschein haben oder nicht.
Ja.
Nein.
Nein.
Darüber hinaus sind Unternehmen nicht verpflichtet Click & Collect anzubieten (im Sinne einer Schadensbegrenzungspflicht).
Unter der Voraussetzung, dass alle vorliegenden Informationen und Dokumente zur Verfügung gestellt werden, kann der Auftrag zur weiteren Betreuung des Antrags auch durch andere prüfende Dritte übernommen und bearbeitet werden.
Sollten Sie Ihren Steuerberater oder prüfenden Dritten wechseln wollen, wenden Sie sich bitte an den Service-Desk für prüfende Dritte:
Service-Hotline: +49 30 – 530 199 322 (Die Servicezeiten sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr).
Der Bescheid wird nach den landesrechtlichen Vorschriften erteilt, in der Regel elektronisch an die prüfenden Dritten zur Weiterleitung an die Antragstellenden.
Die vierte Phase der Überbrückungshilfe bietet Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, ein beihilferechtliches Wahlrecht zwischen der
- Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils geltenden Fassung) gegebenenfalls kumuliert mit der De-minimis-Verordnung (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 2.000.000 Euro)
- Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 („Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" in der jeweils geltenden Fassung, mit der die Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der jeweils geltenden Fassung (Temporary Framework) umgesetzt wird) (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 10.000.000 Euro)
- Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen des Bundes und der Länder geschlossen wird, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 („Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19“)
- Kumulierung der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 11.8 Millionen Euro)
- Kumulierung der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ sowie De-minimis-Verordnung (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 12.000.000 Euro) sowie
- Kumulierung der „Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich, Covid-19“ mit den unter 1, 2, 4 und 5 genannten beihilferechtlichen Regelungen.
Die Obergrenze für Förderungen aus der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt insgesamt 52 Millionen Euro, soweit der Antragsteller keine Beihilfen aus anderen staatlichen Corona-Förderprogrammen auf Basis der oben genannten Beihilferahmen erhalten hat. Die Obergrenze ergibt sich aus den 12 Millionen Euro aus dem EU-Beihilferahmen, bestehend aus Kleinbeihilfe, De-minimis- sowie Fixkostenhilfe, plus der Höchstgrenze von 40 Millionen Euro aus der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19.
Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, fallen in jedem Fall unter die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“.
Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Hilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden.
Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III Plus (das heißt auch inklusive zum Beispiel des Eigenkapitalzuschusses, der Anschubhilfe oder der Restart-Prämie) einzuhalten. Die Überbrückungshilfe III Plus stützt sich auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen, die De-minimis-Verordnung, die Bundesregelung Fixkostenhilfe und die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19.
Unternehmen, die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, können daher eine Förderung nur bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne des europäischen Beihilferechts im beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Dezember 2021) erhalten. Im Falle von kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Millionen Euro), die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen. Nach der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19, können Beihilfen nur für entstandene Schäden vergeben werden, die in einer direkten Verbindung zur Betroffenheit durch einen angeordneten Lockdown-Beschluss des Bundes und der Länder zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie stehen. Der Schaden wird dabei aus der Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des von einer Schließungsanordnung betroffenen Zeitraums zwischen dem 16. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 (Ende Leistungszeitraum Überbrückungshilfe III Plus) und dem um einen konjunkturbedingten Abschlag geminderten kontrafaktischen Betriebsergebnis des Vergleichszeitraums im Jahr 2019 ermittelt. Es ist sicherzustellen, dass eine Überkompensation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit ein Schaden nicht auf einen Lockdown-Beschluss zurückgeht, ist er nicht ersatzfähig.
Bei der Kombination aus der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19 und der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 ist grundsätzlich darauf zu achten, dass sich die jeweiligen zugrundeliegenden Zeiträume nicht überschneiden. Bei Unternehmen, die nur auf einem wirtschaftlichen Tätigkeitsfeld aktiv sind und mehrere Filialen oder Betriebsstätten haben, die aufgrund unterschiedlicher regionaler Schließungsanordnungen teilweise geschlossen und teilweise nicht geschlossen sind, kann sich die oder der Antragstellende für denselben Zeitraum auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (für den nicht geschlossenen Teil) und die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich (für den geschlossenen Teil) stützen. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass auf der Grundlage beider Beihilferegime nicht dieselben beihilferechtlichen Kosten in Ansatz gebracht werden.
Weitergehende Informationen zur Kumulierung von der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und der „Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich Covid-19“ finden sich in den separaten Beihilferecht-FAQ unter A.IV.4.
Weitere Informationen zur Bundesregelung Kleinbeihilfen und zur De-minimis-Verordnung
Durch die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III Plus unter der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder, die unter die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 fallen, darf der beihilferechtlich nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 zulässige Höchstbetrag, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung, nicht überschritten werden:
- Nach der Kleinbeihilfenregelung können grundsätzlich Beihilfen bis 1.8 Millionen Euro pro Unternehmen vergeben werden, wobei der KfW-Schnellkredit sowie andere Förderungen auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (beziehungsweise nachfolgender Änderungsfassungen) voll angerechnet werden (unter anderem die Soforthilfen des Bundes sowie die erste Phase der Überbrückungshilfe).
- Nach der allgemeinen De-minimis-Verordnung dürfen einem einzigen Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich bis zu 200.000 Euro gewährt werden
Soweit die Vorgaben der De-minimis-Verordnungen einschließlich deren Kumulierungsregeln sowie der Kumulierungsobergrenze der aktuellen Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 eingehalten werden, können Beihilfen nach der Kleinbeihilferegelung mit Beihilfen nach den De-minimis-Verordnungen kumuliert werden.
Bei einer durch einen KfW-Schnellkredit „ausgeschöpften“ Beihilfeobergrenze nach der Kleinbeihilfenregelung ist es grundsätzlich möglich, die Überbrückungshilfe III Plus ebenfalls unter der Kleinbeihilfenregelung zu gewähren, wenn die gewährte Kleinbeihilfe (zum Beispiel KfW-Schnellkredit) vor der Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus (vollständig oder teilweise) zurückgezahlt wird. Es muss jedoch zu jedem Zeitpunkt sichergestellt werden, dass die Beihilfeobergrenze nicht überschritten ist. Wird der jeweils zulässige Höchstbetrag überschritten, so ist die Überbrückungshilfe III Plus im Rahmen der Antragstellung bis zu diesem zu kürzen.
Weitere Information zur Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020
Nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ können grundsätzlich Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro pro Unternehmen beziehungsweise Unternehmensverbund vergeben werden.
Im Falle von Antragstellenden, bei denen es sich nicht um kleine oder Kleinstunternehmen im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nummer 651/2014) handelt (Unternehmen mit mehr als 49 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanz von über 10 Millionen Euro), darf der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe (zuzüglich des Gesamtbetrags der zusätzlich beantragten Förderprogramme, die beihilferechtlich ebenfalls auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind) höchstens 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne der Bundesregelung Fixkostenhilfe betragen, die den Antragstellenden im Förderzeitraum insgesamt entstehen.
Im Falle von kleinen oder Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanz von unter 10 Millionen Euro), darf der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe (zuzüglich des Gesamtbetrags der zusätzlich beantragten Förderprogramme, die beihilferechtlich ebenfalls auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind) höchstens 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne der Bundesregelung Fixkostenhilfe betragen.
Fixkosten im Sinne der Bundesregelung Fixkostenhilfe sind alle Kosten, die einem Unternehmen im beihilfefähigen Zeitraum unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen – also auch solche Kosten, die im Rahmen der Überbrückungshilfe nicht förderfähig sind22 (siehe 2.6) (zum Beispiel ungedeckte Personalkosten, Geschäftsführerinnen- beziehungweise Geschäftsführergehalt oder fiktiver Unternehmerlohn bis zur Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze, vergleiche Beihilfe-FAQ). Ungedeckte Fixkosten in diesem Sinne sind alle Fixkosten, die im beihilfefähigen Zeitraum weder durch den Deckungsbeitrag aus Einnahmen noch aus anderen Quellen (zum Beispiel andere Beihilfen) gedeckt sind.
Beihilfefähiger Zeitraum im Sinne dieses Programms ist mindestens der Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe III Plus (Juli 2021 bis Dezember 2021 beziehungsweise jene Monate, für welche die Überbrückungshilfe III Plus im konkreten Fall beantragt wird). Antragstellende können zur Berechnung ihrer ungedeckten Fixkosten jedoch wahlweise zusätzlich auch Verlustmonate im gesamten beihilfefähigen Zeitraum von März 2020 bis Dezember 2021 heranziehen, und dabei auch einzelne Monate aus diesem Zeitraum herausgreifen. Voraussetzung dafür ist, dass im entsprechenden Monat ein Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu demselben Monat im Jahr 2019 vorlag. Ein monatsscharfer Abgleich mit den jeweils beantragten Hilfen ist dabei nicht erforderlich (siehe Beihilfe-FAQ).
Das bedeutet: Für Unternehmen, die für die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 optieren, sind ungedeckte Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus die Verluste, die Unternehmen für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen (wahlweise zuzüglich der Verluste aus März 2020 bis Juni 2021). Nicht berücksichtigungsfähig sind dabei einmalige Verluste aus Wertminderung. Für den zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in der Zukunft liegenden Teil dieses Zeitraums können Prognosen zugrunde gelegt werden. Einem Unternehmen können auf Basis der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ folglich Beihilfen bis zu jener Höhe gewährt werden, die maximal 90 Prozent beziehungsweise 70 Prozent dieses Verlustes im Zeitraum 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 entsprechen (wahlweise zuzüglich der Verluste aus März 2020 bis Juni 2021).
Wird der jeweils zulässige Höchstbetrag beziehungsweise Fördersatz für Beihilfen auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ überschritten, so ist die Überbrückungshilfe im Rahmen der Antragstellung bis zu diesem zu kürzen (zum Beispiel durch entsprechende Kürzung der angesetzten Fixkosten).
Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus erfolgt in der Regel auf Grundlage von Prognosen. Die tatsächlich aufgetretenen und berücksichtigungsfähigen Umsatzverluste, Fixkosten und ungedeckten Fixkosten im Sinne des Beihilferechts werden dann im Rahmen der Schlussabrechnung zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt nach der Antragstellung herausstellen, dass die bewilligte Überbrückungshilfe den zulässigen Höchstbetrag beziehungsweise Fördersatz überschreitet (zum Beispiel auf Grundlage geprüfter Abschlüsse), erfolgt eine Korrektur im Rahmen der Schlussabrechnung und der gegebenenfalls zu viel gezahlte Betrag ist im Rahmen der Schlussabrechnung entsprechend zurückzuzahlen (siehe 3.12). Ein zwischenzeitlicher Änderungsantrag zur Korrektur der Angaben ist in solchen Fällen daher nicht erforderlich.
Weitere Informationen zur Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19
Antragsberechtigt im Rahmen Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19 sind Antragsstellerinnen und Antragssteller nur dann, wenn sie von Schließungsanordnungen des Bundes und der Länder im beihilfefähigen Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 (Ende des Leistungszeitraums der Überbrückungshilfe III Plus) direkt beziehungsweise indirekt betroffen waren. Direkte Betroffenheit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Geschäftsbetrieb oder die wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund einer coronabedingten Schließungsanordnung eingestellt werden musste. Indirekte Betroffenheit bedeutet, dass die Unternehmen nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent der Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes, innerdeutsche Beherbergungs- und Reiseverbote zu touristischen Zwecken sowie verhängte Einreiseverbote von Drittländern für touristische Reisen werden hier wie Schließungsanordnungen betrachtet und führen für Reiseveranstalter und Reisebüros zu einer direkten Betroffenheit, wenn bei den von den Reisewarnungen oder Reiseverboten betroffenen Destinationen ein Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent nachgewiesen wird (das heißt nicht bezogen auf alle touristischen Destinationen einer Anbieterin oder eines Anbieters). Es gilt, dass sich die Reisewarnungen auf touristische Reisen, nicht jedoch auf Geschäftsreisen beziehen.
Der Schaden entspricht der Differenz des in den vom Lockdown betroffenen Zeiträumen ermittelten Betriebsergebnisses im Vergleich mit dem kontrafaktischen Betriebsergebnis, das ohne die Schließungsanordnung hätte erzielt werden können. Liegt der Vergleichszeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2020, entspricht das kontrafaktische Betriebsergebnis dem im selben Zeitraum erzielten Betriebsergebnis des Jahres 2019. Liegt der Vergleichszeitraum zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2021, so wird das kontrafaktische Betriebsergebnis ermittelt, indem von dem im selben Zeitraum ermittelten Betriebsergebnis des Jahres 2019 noch 5 Prozent abgezogen werden. Dieser 5 Prozent-Abzug spiegelt den allgemeinen Konjunkturabschwung im Jahr 2020 wider. Antragsteller mit sehr hohen Schadensvolumina von durchschnittlich über 4 Millionen Euro pro Monat müssen die Höhe des kontrafaktischen Betriebsergebnisses individuell ermitteln. Sollte die individuelle Berechnung des kontrafaktischen Betriebsergebnisses und der damit verbundene individuelle prozentuale Abschlag aus nachvollziehbaren Gründen nicht ermittelt werden können, kann für den über 4 Millionen Euro hinausgehenden Betrag pauschal ein Abschlag von 20 Prozent angesetzt werden, darunter gilt weiterhin der 5 Prozent-Abschlag.
Im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus können auf der Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich insgesamt bis zu 40 Millionen Euro erstattet werden.
Weitergehende Informationen und Anwendungsbeispiele zum Beihilferecht finden sich in den separaten Beihilfe-FAQ.
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22 Da die Fixkosten im Sinne der Bundesregelung Fixkostenhilfe deutlich mehr Kosten umfassen als die Fixkosten, die im Rahmen der Überbrückungshilfe erstattungsfähig sind, ist eine Erstattung von bis zu 100 Prozent der nach der Überbrückungshilfe erstattungsfähigen Fixkosten für alle Unternehmen denkbar.
Für das Verhältnis zwischen dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen und der Überbrückungshilfe III Plus gilt Folgendes:
- Die aus dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen gewährte Wirtschaftlichkeitshilfe für Veranstaltungen bis zu 2.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus als Umsatz angerechnet (siehe oben 1.3). Antragstellende, die für einen Zeitraum, für den sie Überbrückungshilfe beantragen oder beantragt haben, Förderung aus dem Sonderfonds in Form der Wirtschaftlichkeitshilfe beantragt oder erhalten haben, haben dies im Rahmen des Antrags auf Überbrückungshilfe III Plus oder spätestens in der Schlussabrechnung anzugeben.
- Eine Erstattung für Ausfall- und Vorbereitungskosten für coronabedingt abgesagte Veranstaltungen nach der Sonderregelung für die Veranstaltungs- und Kulturbranche in 2.6, 2.7 und Anhang 1 kann nur dann beantragt werden, wenn für dieselbe Veranstaltung keine Förderung aus der Ausfallabsicherung nach dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen beantragt wird. Eine kumulative Inanspruchnahme für Kosten derselben Veranstaltung ist nicht möglich. Dies bezieht sich nicht auf die Anschubhilfe (siehe folgender Absatz).
- Eine Erstattung der allgemein förderfähigen Kosten nach der Überbrückungshilfe III Plus kann grundsätzlich mit der Förderung aus dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen in Form der Ausfallabsicherung kombiniert werden. Dabei dürfen dieselben Kosten aber nur bei einem der beiden Förderanträge in Ansatz gebracht werden; eine Angabe derselben Kostenpositionen in dem Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus und dem Antrag auf Förderung aus dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen ist ausgeschlossen. Insoweit besteht für einzelne veranstaltungsbezogene Kostenpositionen jeweils ein Wahlrecht, diese im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus oder alternativ im Rahmen des Sonderfonds geltend zu machen. Dies gilt auch für das Zusammentreffen der in der Wirtschaftlichkeitshilfe integrierten Ausfallabsicherung für Veranstaltungen bis zu 500 (1.-31.Juli 2021) beziehungsweise 2.000 (ab 1. August 2021) möglichen Teilnehmern mit der allgemeinen Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe. Die Personalkostenpauschale, die Anschubhilfe und die Restart-Prämie können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Erstattung veranstaltungsbezogener Personalkosten durch den Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen erfolgt. Eine Anrechnung erfolgt [wegen der unterschiedlichen Struktur und Förderzwecke] insoweit nicht. Eine Anpassung der im Rahmen der Beantragung der Anschubhilfe beziehungsweise Restart-Prämie angegebenen Personalkosten muss in dem Fall, dass Personalkosten im Rahmen der Ausfallabsicherung des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen erstattet werden, nicht erfolgen. Eine doppelte Ansetzung von Kosten sowohl in der Überbrückungshilfe III Plus als auch im Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Beispiel: Ein Konzertveranstalter ist im August 2021 antragsberechtigt für Überbrückungshilfe III Plus und erhält in diesem Rahmen eine anteilige Erstattung unter anderem für die laufenden Mietkosten seiner Büroräume sowie die Personalkostenpauschale. Ein von dem Veranstalter in demselben Monat geplantes Konzert mit 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern (Gästen) muss coronabedingt abgesagt werden. Der Veranstalter beantragt und erhält vom Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen im Rahmen der Ausfallabsicherung eine Kostenerstattung für die nicht rückerstattbaren Kosten der Anmietung einer Bühne für die zugehörige Bühnentechnik sowie Personalkosten für zwei fest angestellte Mitarbeiter, die mit der Vorbereitung und Abwicklung der Veranstaltung zwei Wochen lang ausschließlich beschäftigt waren. Die Erstattung des Sonderfonds für die angefallenen Mietkosten für die Bühne und die veranstaltungsbezogenen Personalkosten wird nicht auf die Leistungen der Überbrückungshilfe angerechnet. Einen zusätzlichen Antrag auf Erstattung von Ausfall- und Vorbereitungskosten nach der Sonderregelung für die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann der Veranstalter nicht stellen. |
5. Sonderfälle
Wird die Überbrückungshilfe III Plus nur für Monate im Zeitraum Juli bis September 2021 beantragt sind die Zuschüsse zurückzuzahlen, wenn die Antragsstellerin oder der Antragsteller die Geschäftstätigkeit vor dem 30. September 2021 dauerhaft einstellt. Wird die Überbrückungshilfe III Plus hingegen auch für mindestens einen Monat im Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 beantragt sind die Zuschüsse zurückzuzahlen, wenn der Antragssteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 31. Dezember 2021 dauerhaft einstellt. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder das Insolvenzverfahren angemeldet haben, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit zwar nach dem oben genannten Stichtag (30. September 2021 beziehungsweise 31. Dezember 2021), jedoch vor Auszahlung der Zuschüsse dauerhaft einstellt. Hat ein antragstellendes Unternehmen die Absicht, einen coronabedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor. Von den Hochwasserereignissen im Juli 2021 in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Bayern oder Sachsen betroffene Unternehmen beachten bitte auch Ziffer 5.7.
Zahlungen der Überbrückungshilfe III Plus können nicht gepfändet werden, wenn ein Pfändungsschutz besteht. Grundsätzlich kann bei der Überbrückungshilfe III Plus ein Pfändungsschutz aufgrund ihrer Zweckbindung (Sicherung der wirtschaftlichen Existenz durch Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten) bestehen. Ob eine Unpfändbarkeit im Einzelfall vorliegt, muss durch das zuständige Vollstreckungsgericht festgestellt werden.
Welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, richtet sich nach der EU-Definition.21 Solche Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen stellen. Sie können Überbrückungshilfe insgesamt bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro pro Monat beantragen. Verbundene Unternehmen sind beispielsweise mehrere Tochterunternehmen und ihre Konzernmutter; hier darf nur eines der verbundenen Unternehmen einen Antrag auf Überbrückungshilfe für alle verbundenen Unternehmen stellen. Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören,22 sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind. Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist (Anknüpfungspunkt ist nicht die örtliche Nähe).23 Wenn also eine Unternehmerin oder ein Unternehmer mehrere rechtlich selbständige Restaurants besitzt, sind diese verbundene Unternehmen und die Unternehmerin oder der Unternehmer darf für seine Restaurants (mit eigener Rechtspersönlichkeit) insgesamt nur Überbrückungshilfe bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro pro Monat beantragen. Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt.
Bei Antragstellung können auch Fixkosten von Unternehmen des Verbunds angesetzt werden, die die Fördervoraussetzungen bei (hypothetischer) Einzelbetrachtung nicht erfüllen würden.
Verbundene Unternehmen sind nicht antragsberechtigt, wenn sie im Unternehmensverbund in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Bei der Antragstellung werden bei verbundenen Unternehmen die Umsätze, Fixkosten und Beschäftigten der inländischen Unternehmen und Betriebsstätten kumulativ betrachtet. Für die Zugangsschwelle eines Jahresumsatzes von bis zu 750 Millionen Euro ist der weltweite Umsatz des Unternehmensverbunds zu betrachten (siehe 1.1). Wenn eines von mehreren Unternehmen zwischen April 2020 und Dezember 2021 den Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder veräußert hat, ist es spätestens bei der Schlussabrechnung herauszurechnen.
Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes sind explizit nicht förderfähig. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung beziehungsweise wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ nach EU-Definition gelten. Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafterinnen oder Gesellschafter (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig (siehe 2.3), sofern es sich bei der Gesellschaft und den Gesellschafterinnen sowie Gesellschaftern nicht um ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe handelt (zum Beispiel in Form einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung, siehe oben).
Bezüglich des Status „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gilt: Für den Fall, dass ein Unternehmensverbund zwar insgesamt kein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) ist, diese Eigenschaft jedoch auf eines der Unternehmen im Verbund zutrifft, ist der Unternehmensverbund zwar grundsätzlich förderberechtigt. Die Tochtergesellschaft ist dagegen nur dann förderberechtigt, wenn der Unternehmensverbund ihr zunächst Mittel zuführt, so dass die Tochter für sich betrachtet kein UiS mehr ist.
21 Anhang I Artikel 3 Absatz 3 VO (EU) Nr. 651/2014. Weiterführende Erläuterungen und Fallbeispiele zur Frage, in welchen Fällen mehrere Unternehmen als verbunden gelten, finden sich im Benutzerleitfaden zur Definition von KMU der Europäischen Kommission (insbesondere die Begriffsbestimmungen im Glossar ab Seite 33).
22 Familiäre Verbindungen gelten als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln. Des Weiteren sind als gemeinsam handelnd im Sinne dieser Definition natürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese Unternehmen unabhängig vom Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen den fraglichen Personen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können.
23 Mehrere Unternehmen sind im Sinne der Überbrückungshilfe unter anderem immer dann in demselben oder in sachlich benachbarten Markt tätig, wenn sich ihre wirtschaftliche Tätigkeit ganz oder teilweise dem selben Wirtschaftszweig gemäß der ersten drei Ziffern der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 zuordnen lässt (WZ 2008) (zum Beispiel 55.1: „Hotels, Gasthöfe und Pensionen“). Darüber hinaus können mehrere Unternehmen auch dann in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sein, wenn dies nicht zutrifft. Grundsätzlich gilt: Benachbarte Märkte oder eng miteinander verbundene benachbarte Märkte sind Märkte, deren jeweilige Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen oder deren Waren zu einer Produktpalette gehören, die in der Regel von der gleichen Kundengruppe für dieselbe Endverwendung gekauft werden. Vertikale Beziehungen in einer Wertschöpfungskette sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Jeder Fall muss daher unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und des spezifischen Kontexts geprüft werden.
Gemeinnützige Unternehmen (im Sinne des §§ 51 ff AO) sind unabhängig von ihrer Rechtsform antragsberechtigt, wenn sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind. Bei diesen Unternehmen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen abgestellt. Die Einnahmen umfassen die am Markt erzielten Umsätze, Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie Zuwendungen der öffentlichen Hand.24 Zweckgebundene Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand können bei der Berechnung der Einnahmen unberücksichtigt bleiben, wenn ausgeschlossen ist, dass sie der Deckung laufender betrieblicher Fixkosten dienen (im Sinne von 2.4 FAQs) dienen. Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Einnahmen (zum Beispiel jährliche Mitgliedsbeiträge), ist es zulässig, von einer gleichmäßigen Verteilung dieser Einnahmen über das gesamte Jahr auszugehen. Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG), die Corona-Soforthilfen, die 1., 2.und 3. Phase der Überbrückungshilfe sowie die November- und Dezemberhilfe sind im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe nicht als Einnahmen zu berücksichtigen.
Für die einzelnen gemeinnützigen Unternehmen oder Betriebsstätten25kann jeweils ein eigener Antrag gestellt werden, auch wenn diese einen Unternehmensverbund bilden. Hierbei wird jeweils auf die Umsätze (Einnahmen), Fixkosten, Mitarbeiterzahl und Schwellenwerte der antragstellenden Einheit (Verbundunternehmen oder Betriebsstätte) abgestellt. Dieser Antrag ist im Fall von Betriebsstätten durch das übergeordnete Unternehmen zu übermitteln.
Allerdings sind auch bei gemeinnützigen Unternehmen die beihilferechtlichen Höchstgrenzen für das Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne zu beachten. Hierbei ist gegebenenfalls der Unternehmensverbund ausschlaggebend. Entsprechend darf sich das Unternehmen beziehungsweise der Unternehmensverbund zum 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.
Bezüglich des Eigenkapitalkriteriums zur Bestimmung des Status „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gilt: Wenn ein Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne keine Eigenmittel gemäß Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a und b AGVO hat (zum Beispiel Vereine), sind diese Bestimmungen nicht anwendbar.
Gilt nur ein Teil eines Unternehmensverbunds als gemeinnützig, ein anderer Teil (beispielsweise die Träger) jedoch nicht, gelten die hier genannten Bestimmungen für gemeinnützige Unternehmen nur für den gemeinnützigen Teil des Unternehmensverbundes. Folglich könnte in diesem Fall ein separater Antrag für jedes gemeinnützige Unternehmen beziehungsweise jede gemeinnützige Betriebsstätte im Unternehmensverbund gestellt werden. Für alle nicht-gemeinnützigen Verbundunternehmen könnte insgesamt nur ein gemeinsamer Antrag gestellt werden. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass ein oder mehrere nicht-gemeinnützige Unternehmen Teil eines zum Beispiel auf Ebene der Träger gemeinnützigen Unternehmensverbunds sind (auch hier müssen die nicht-gemeinnützigen Unternehmen einen gemeinsamen Antrag stellen und es kann ein separater Antrag für jedes gemeinnützige Unternehmen beziehungsweise jede gemeinnützige Betriebsstätte im Unternehmensverbund gestellt werden).
24 Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften werden entsprechend der Maßstäbe für gemeinnützige Organisationen behandelt. Das bedeutet, dass Zuwendungen aus Kirchensteuermitteln als Einnahmen anzurechnen sind.
25 Jede gängige Definition von "Betriebsstätte" ist zulässig. Es kann zum Beispiel die Begriffsbestimmung aus § 12 AO zugrunde gelegt werden.
Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen.
Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2020 neu gegründet worden sind, sind nicht antragsberechtigt.
Eine Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger oder an einem anderen Ort, Umfirmierung, Umwandlung sowie der Wechsel von nebenerwerblicher zu haupterwerblicher Tätigkeit gelten nicht als Neugründung.
Im Übrigen haben Start-ups grundsätzlich Zugang zu allen übrigen Unterstützungsmaßnahmen des Corona-Hilfspakets. Insbesondere mit dem 2 Milliarden Euro-Maßnahmenpaket werden gezielt Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell adressiert (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html).
Gründungsdatum des Unternehmens | Umsatzvergleich für Antragsberechtigung |
Vor dem 1. Januar 2019 | Vergleich zum jeweiligen Monat im Jahr 2019 |
Zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 | Vergleich zum Monatsdurchschnitt des Jahres 2019, oder Vergleich zum Durchschnitt der Monate Januar und Februar 2020, oder Vergleich zum Durchschnitt der Monate Juni bis September 2020, oder Vergleich zum monatlichen Durchschnittwert des geschätzten Jahresumsatzes 2020 der erstmaligen steuerlichen Erfassung |
Nach dem 31. Oktober 2020 | Unternehmen ist nicht antragsberechtigt. |
Antragstellende haben bei begründeten außergewöhnlichen betrieblichen Umständen (zum Beispiel Umbau, längere Elternzeit, krankheitsbedingte Schließung) die Möglichkeit, den monatlichen Durchschnittsumsatz eines Quartals von 2019 (beispielsweise Q1: Januar bis März 2019 oder Q3: Juli bis September 2019) als Vergleichsumsatz heranzuziehen. Alternativ kann in solchen Fällen auf den Durchschnitt aller Monate im Jahr 2019, in denen ein Umsatz im Sinne von 1.3 erzielt wurde, abgestellt werden. Im Antragsformular ist bei der Begründung des außergewöhnlichen betrieblichen Umstands jeweils der ursprünglich (das heißt ohne die hier beschriebene Regelung) anzusetzende Vergleichsumsatz des entsprechenden Monats anzugeben.
Das Vorliegen eines begründeten außergewöhnlichen betrieblichen Umstands ist gegenüber prüfenden Dritten darzulegen. Die oder der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellerin oder des Antragstellers auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu den Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt die oder der prüfende Dritte die Angaben der oder des Antragstellenden der Bewilligungsstelle vor.
Darüber hinaus können aufgrund des Programmumfangs und im Sinne einer Gleichbehandlung der Unternehmen bei der Überbrückungshilfe III Plus leider keine Einzellösungen vorgesehen werden. Die Überbrückungshilfe III Plus wird als freiwillige Zahlung gewährt, wenn Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aufgrund der coronabedingten wirtschaftlichen Situation erhebliche Umsatzeinbrüche erleiden.
Für junge Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, können wahlweise die unter 5.4 genannten Vergleichszeiträume herangezogen werden.
Ausschlaggebend ist jeweils die Struktur des Unternehmens am 30. Juni 2021. Die Berücksichtigung von Umsätzen und die Geltendmachung von Fixkosten von Unternehmen und Unternehmensteilen, die bei Antragstellung bereits veräußert bzw. nicht mehr Teil des Unternehmensverbundes sind oder ihren Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt haben, sind grundsätzlich nicht möglich.
Unternehmen, die zwar bis zum 31. Oktober 2020 gegründet, aber nach diesem Stichtag verkauft/umgewandelt/aufgespalten wurden, sind ebenfalls antragsberechtigt, sofern das Unternehmen in vergleichbarer Art und vergleichbarem Umfang fortgeführt wird. Zur Ermittlung der Umsatzrückgänge ist in einem solchen Fall auf die Unterlagen des Rechtsvorgängers (USt-VA und so weiter) abzustellen. Bei Unternehmensfortführung im geringeren Umfang sind entsprechende Kürzungen vorzunehmen.
Dies gilt analog auch für Spaltung/Realteilung/Verkauf eines Teilbetriebs zwischen 1. Januar 2019 und Dezember 2020. Analog können entsprechende Kürzungen vorgenommen werden bei Neugründung oder Kauf eines Unternehmens oder einer eindeutig abgrenzbaren Betriebsstätte zwischen 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2021 (Wahlrecht).
Das bedeutet: Fallen Betriebsstätten oder verbundene Unternehmen zwischen 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2021 weg, so sind deren Umsätze und Kosten herauszurechnen; kommen verbundene Unternehmen oder Betriebsstätten zwischen 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2021 hinzu, so können deren Umsätze und Kosten wahlweise beide mitberücksichtigt oder beide herausgerechnet werden (bei Kauf auf Basis der Unterlagen der Vorgängerin oder des Vorgängers).
Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die Antragsstellerin oder der Antragsteller die Geschäftstätigkeit vor dem 30. September 2021 (bei ausschließlicher Beantragung einer Förderung für Monate im Zeitraum Juli bis September 2021) bzw. vor dem 31. Dezember 2021 (bei ausschließlicher Beantragung einer Förderung für Monate im Zeitraum Juli bis September 2021) bzw. vor dem 31. Dezember 2021 (bei Beantragung einer Förderung für mindestens einen Monat im Zeitraum Oktober bis Dezember 2021) dauerhaft einstellt. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder das Insolvenzverfahren angemeldet haben, ist ausgeschlossen (siehe 5.1).
Antragsberechtigung
Unternehmen, die coronabedingte Umsatzeinbrüche haben und von den Hochwasserereignissen im Juli 2021 in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Sachsen („Juli-Hochwasser“) betroffen sind, sollen nicht aus der Überbrückungshilfe III Plus fallen. Dies wäre ohne eine Programmanpassung für diese Unternehmen der Fall, da ihre Umsatzeinbrüche nunmehr in weiten Teilen nicht mehr nur durch Corona, sondern auch durch das Hochwasser bedingt werden. Die Überbrückungshilfe III Plus leistet als Corona-Hilfsprogramm keine Hilfe zur Beseitigung Hochwasser-bedingter Nachteile. Die coronabedingten Umsatzausfälle berechtigen nun aber nach Maßgabe der folgenden Bedingungen weiterhin zur Antragstellung auf Überbrückungshilfe III Plus.
Weiterhin antragsberechtigt sind Unternehmen, die für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt waren und vom Juli-Hochwasser betroffen sind, soweit im Monat Juni 2021 und im jeweiligen Fördermonat ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum vorliegt. Die Voraussetzungen der Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III finden sich in den FAQs für die Überbrückungshilfe III. Ein Unternehmen ist für Zwecke der Überbrückungshilfe III Plus jedenfalls dann vom Juli-Hochwasser betroffen, wenn es eine Soforthilfe des jeweiligen Bundeslands erhält.
Förderhöhe
Die Förderhöhe wird nach den Regelungen in Ziffer 2 bestimmt, wobei folgende abweichende Sonderregeln gelten.
Abweichungen von Ziffer 2.1:
Die Förderhöhe bemisst sich nach dem Niedrigeren von
(a) Umsatzeinbruch im Juni 2021 (also nicht des Fördermonats) im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019 und
(b) tatsächlicher Umsatzeinbruch im Fördermonat im Verhältnis zu dem jeweiligen Vergleichsmonat im Jahr 2019. Es sind in der Antragstellung die entsprechend relevanten Umsätze anzugeben.
Beispiel: Ein Unternehmen hat im Juni 2021 einen Umsatz von 10.000 Euro und in den Monaten Juli, August und September 2021 jeweils einen Umsatz von 5.000 Euro erwirtschaftet. In den Monaten Juli, August und September 2019 betrug der Umsatz dieses Unternehmens jeweils 25.000 Euro. Der Umsatzeinbruch bei Berechnung gemäß Variante (a) beträgt 60 Prozent (15.000 Euro Umsatzeinbruch entsprechen 60 Prozent von 25.000 Euro Umsatz im jeweiligen Vergleichsmonat), bei Berechnung gemäß Variante (b) 80 Prozent (20.000 Euro Umsatzeinbruch entsprechen 80 Prozent von 25.000 Euro Umsatz im jeweiligen Vergleichsmonat). Es ist das niedrigere der beiden Ergebnisse für die Berechnung der Förderhöhe zu Grunde zu legen, also 60 Prozent. Die weiteren 20 Prozent Umsatzeinbruch können nicht mehr als coronabedingter Umsatzeinbruch berücksichtigt werden. In der Antragstellung ist jeweils der Umsatz aus Juni 2021 anzugeben. |
Soweit Unternehmen sowohl die Überbrückungshilfe III Plus als auch Hilfen aus dem Aufbauhilfefonds in Anspruch nehmen wollen, ist dafür Sorge zu tragen, dass keine Überkompensation von Schäden erfolgt. Kosten von Unternehmen, die sowohl unter Überbrückungshilfe III Plus als auch unter Aufbauhilfe erstattungsfähig sind, dürfen nur einmal erstattet werden. Soweit eine Anrechnung erforderlich ist, erfolgt diese im Rahmen der Aufbauhilfe.
Auch für die vom Juli-Hochwasser betroffenen Unternehmen gilt Ziffer 5.1. Dabei ist zu beachten, dass keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vorliegt, wenn ein antragstellendes Unternehmen die Absicht hat, einen Hochwasser-bedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen.
6. Wahlrecht zwischen Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe III Plus
Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe Plus und der Überbrückungshilfe III Plus eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln und umgekehrt, um das für sie vorteilhaftere Programm auszuwählen. Von dem Wahlrecht können alle Antragstellenden Gebrauch machen, die in beiden Programmen antragsberechtigt sind. Voraussetzung ist, dass bereits ein Antrag für eines der beiden Programme gestellt und beschieden wurde. Zudem muss der oder die Antragstellende eine Erklärung abgeben, dass auf jegliche Ansprüche im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programmes verzichtet wird (Verzichtserklärung). Mit Zugang der Verzichtserklärung verliert der ursprüngliche Bescheid seine Wirksamkeit.
Zur Antragsberechtigung in der Neustarthilfe Plus siehe Ziffer 2.1. FAQs Neustarthilfe Plus.
Zur Antragsberechtigung in der Überbrückungshilfe III Plus siehe Ziffer 1.1. FAQs Überbrückungshilfe III Plus.
Das Wahlrecht steht sowohl denjenigen Antragstellenden, die Neustarthilfe Plus nur für einen Förderzeitraum (drittes oder viertes Quartal 2021) beantragt haben, als auch denjenigen Antragstellenden, die Neustarthilfe Plus für beide Förderzeiträume (drittes und viertes Quartal 2021) beantragt haben, zu. Haben Antragstellende beispielsweise Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal 2021 beantragt, können sie im Rahmen des Wahlrechtes in die Überbrückungshilfe III Plus wechseln und diese für den gesamten Förderzeitraum Juli bis Dezember beantragen. Haben Antragstellende Überbrückungshilfe III Plus beantragt, können sie im Rahmen des Wahlrechtes in die Neustarthilfe Plus wechseln und dort Anträge für das dritte oder vierte Quartal 2021 oder das dritte und vierte Quartal 2021 stellen.
Es ist jedoch nicht möglich, eine Kombination von Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe III Plus zu wählen, beispielsweise die Beantragung von Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal 2021 und Überbrückungshilfe III Plus für das vierte Quartal 2021.
Bereits beantragt | Wechsel in die… | Antragstellung im Rahmen des Wahlrechtes |
Neustarthilfe Plus drittes Quartal | Überbrückungshilfe III Plus | Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus (beliebige Monate im Zeitraum Juli-Dezember 2021) unter Angabe der Antragsnummer und Verzicht auf bisherigen Neustarthilfe Plus Antrag für das dritte Quartal. Hinweis: Eine Beantragung von Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal ist dann nicht mehr möglich. |
Neustarthilfe Plus viertes Quartal | Überbrückungshilfe III Plus | Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus (beliebige Monate im Zeitraum Juli-Dezember 2021) unter Angabe der Antragsnummer und Verzicht auf bisherigen Neustarthilfe Plus Antrag für das vierte Quartal. Hinweis: Eine Beantragung von Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal ist dann nicht mehr möglich. |
Neustarthilfe Plus drittes und viertes Quartal | Überbrückungshilfe III Plus | Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus (beliebige Monate im Zeitraum Juli-Dezember 2021) unter Angabe der Antragsnummern und Verzicht auf bisherige Neustarthilfe Plus Anträge für das dritte und vierte Quartal. |
Überbrückungshilfe III Plus | Neustarthilfe Plus drittes Quartal | Antrag auf Neustarthilfe Plus drittes Quartal unter Angabe der Antragsnummer und Verzicht auf bisherigen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus. |
Überbrückungshilfe III Plus | Neustarthilfe Plus viertes Quartal | Antrag auf Neustarthilfe Plus viertes Quartal unter Angabe der Antragsnummer und Verzicht auf bisherigen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus. |
Überbrückungshilfe III Plus | Neustarthilfe Plus drittes und viertes Quartal | 1. Antrag auf Neustarthilfe Plus drittes Quartal unter Angabe der Antragsnummer und Verzicht auf bisherigen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus.
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Das Wahlrecht kann zunächst bis zum Ende der Antragsfrist am 31. März 2022 ausgeübt werden (Phase 1, Regelverfahren).
In Einzelfällen kann das Wahlrecht auch nach Ende der Antragsfrist, spätestens aber bis zum 15. Juni 2022, ausgeübt werden (Phase 2).
Für das Wahlrecht Phase 2 gelten dieselben Voraussetzungen wie bei Phase 1. Daher gilt auch hier: Nach Einreichung der End- beziehungsweise Schlussabrechnung ist die Ausübung des Wahlrechts nicht mehr möglich. Deshalb muss das Wahlrecht vor Einreichung der End- beziehungsweise Schlussabrechnung ausgeübt werden.
Phase 1 (bis Antragsfrist 31. März 2022):
Antragstellende, die das Wahlrecht ausüben wollen, müssen einen Antrag in dem Programm stellen, in das sie wechseln möchten. Im Falle des Wechsels in die Neustarthilfe Plus für das dritte und vierte Quartal ist zunächst der Antrag für das dritte Quartal und dann der Antrag für das vierte Quartal zu stellen.
Bei der Antragstellung müssen sie an den entsprechenden Stellen des Antragsformulars angeben, dass sie bereits einen Antrag im jeweils anderen Programm gestellt haben, dieser bereits bewilligt wurde, und dass sie nun von dem Wahlrecht Gebrauch machen wollen sowie auf die Förderung im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programmes verzichten. Zudem müssen die Antragstellenden in dem neu gestellten Antrag die Antragsnummer und das Datum des Bescheides des ursprünglich genutzten Programms angeben. Im Falle des Wechsels von der Neustarthilfe Plus drittes und viertes Quartal in die Überbrückungshilfe Plus muss der Verzicht auf die Neustarthilfe Plus für beide Quartale erklärt sowie Antragsnummer und das Datum der Bescheide für beide Quartale angegeben werden.
Alle weiteren anzugebenden Informationen entsprechen den jeweiligen Antragsdaten bei Erstbeantragung.
Wenn Antragstellende per Direktantrag in die Neustarthilfe Plus wechseln, sind sie aufgefordert, hierüber den prüfenden Dritten, über den der Antrag für die Überbrückungshilfe III Plus gestellt wurde, zu informieren.
Phase 2 (nach Antragsfrist 31. März 2022, spätestens aber bis zum 15. Juni 2022):
Nach Ende der Antragsfrist 31. März 2022, spätestens aber bis zum 15. Juni 2022, wird für diejenigen Antragstellenden, die das Wahlrecht in Phase 1 nicht genutzt haben, die Möglichkeit eingeräumt, noch in das jeweils andere Programm zu wechseln.
Um das Wahlrecht nach Ende der Antragsfrist (Phase 2) auszuüben, müssen die Antragstellenden ebenso wie in der Phase 1 einen Antrag in dem Programm stellen, in das sie wechseln möchten. Hierzu müssen sie sich an den Service-Desk (siehe https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Meta/Kontakt/kontakt.html) wenden, damit die Antragstellung ermöglicht wird.
Nach Absenden der Selbsterklärung zur Endabrechnung Neustarthilfe Plus kann das nachträgliche Wahlrecht zum Wechsel in die Überbrückungshilfe III Plus nicht mehr ausgeübt werden.
Eine End- bzw. Schlussabrechnung muss jeweils in dem Programm vorgenommen werden, in das der oder die Antragstellende nach Ausübung des Wahlrechtes gewechselt ist.
Alle im Rahmen des Wahlrechtes eingegangenen Anträge werden durch die Bewilligungsstellen geprüft.
Sollte der bewilligte Förderbetrag in dem neu ausgewählten Programm höher sein als in dem bisher ausgewählten, wird die Bewilligungsstelle den neuen Förderbetrag um die bereits vorgenommene Auszahlung kürzen und den Restbetrag auszahlen. Eine Rückzahlung ist damit nicht erforderlich, weil der neue Auszahlungsbetrag um die bereits ausgezahlte Summe gekürzt wurde.
Sollte der bewilligte Förderbetrag in dem neu ausgewählten Programm geringer sein als in dem bisher ausgewählten, muss die Differenz zunächst nicht zurückgezahlt werden. Eine gegebenenfalls anfallende Rückzahlung wird im Rahmen der Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe III Plus) beziehungsweise Endabrechnung (Neustarthilfe Plus) festgelegt.
In allen Fällen wird die endgültige Höhe des Förderbetrages erst im Rahmen der Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe III Plus) beziehungsweise Endabrechnung (Neustarthilfe Plus) ermittelt. Wenn der endgültige Förderbetrag von den getätigten Auszahlungen abweicht, wird die Differenz ausgezahlt beziehungsweise zurückgefordert.
Mit Zugang der Verzichtserklärung verliert der Bewilligungsbescheid beziehungsweise die Bewilligungsbescheide des ursprünglich ausgewählten Programms seine Wirksamkeit. Die bewilligte Auszahlung verbleibt zunächst bei der oder dem Antragstellenden und wird dann mit der im Rahmen des neu ausgewählten Programms zu erfolgenden Auszahlung verrechnet, siehe 6.4.
Nein. Wenn von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird und der Antrag für das Programm, in das der oder die Antragstellende wechseln möchte, gestellt wurde, ist ein Wechsel zurück in das andere zuerst ausgewählte Programm nicht mehr möglich. Dies gilt auch, wenn im neu ausgewählten Programm die Förderung geringer ist oder sich nach Antragstellung herausstellt, dass eine Antragsberechtigung für das neu ausgewählte Programm nicht vorliegt und der Antrag daher nicht bewilligt werden kann.
Es wird daher dringend dazu geraten, das Wahlrecht nur nach eingehender vorheriger Prüfung zu nutzen. Es wird empfohlen, die Beratung eines oder einer prüfenden Dritten in Anspruch zu nehmen.
Die Bewilligungsstellen führen keine Günstigerprüfung durch.
Kosten für prüfende Dritte können im Rahmen des Wahlrechtes zwischen Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe III Plus gemäß FAQs des Programmes geltend gemacht werden, in das Antragstellende wechseln.
Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen den Programmen ist, dass die Förderhöhe bei der Neustarthilfe Plus direkt von dem Umsatz im Referenz- und im Förderzeitraum abhängt, während die Förderhöhe bei der Überbrückungshilfe III Plus zusätzlich an die Höhe der Fixkosten im Förderzeitraum gebunden ist.
Ein Wechsel von der Neustarthilfe Plus in die Überbrückungshilfe III Plus könnte daher unter anderem in Fällen vorteilhaft sein, in denen die Fixkosten im Förderzeitraum höher liegen als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen.
Ein Wechsel von der Überbrückungshilfe III Plus in die Neustarthilfe Plus könnte u.a. in Fällen vorteilhaft sein, in denen die Fixkosten im Förderzeitraum geringer ausfallen als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen.
Grundsätzlich hängt die Förderhöhe in beiden Programmen vom Umsatzrückgang im Förderzeitraum ab. Sollte der im Förderzeitraum realisierte Umsatzrückgang von dem erwarteten Umsatzrückgang erheblich abweichen, kann es ebenfalls möglich sein, dass entgegen der ursprünglichen Erwartung das jeweils andere Programm für Antragstellende vorteilhafter ist.
Beispiel 1 (bezogen auf das dritte Quartal): Seine bisherige Berechnung zum Vergleich von Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe Plus ergab: Folglich hatte er Neustarthilfe Plus beantragt und erhalten. Insgesamt kann er damit 1.800 Euro + 1.500 Euro = 3.300 Euro Überbrückungshilfe III Plus erhalten. Beispiel 2 (bezogen auf das dritte Quartal): Ihre bisherige Berechnung zum Vergleich von Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe Plus ergab: Folglich hatte sie Überbrückungshilfe III Plus beantragt und erhalten. Es würde sich folglich für die Kapitalgesellschaft lohnen, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und nachträglich von der Überbrückungshilfe III Plus in die Neustarthilfe Plus zu wechseln. |
Anhang 1
Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden im Rahmen der allgemeinen Zuschussregeln zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von Januar bis August 2021 erstattet, die bis zu zwölf Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums und bis zum 30. Juni 2021 bezahlt oder vertraglich vereinbart wurden. Dabei sind sowohl interne wie externe veranstaltungsbezogene und tatsächlich angefallene Kosten förderfähig. Bereits erstattete Kosten sind in Abzug zu bringen.
Es wurde darüber hinaus außerhalb der Überbrückungshilfe III Plus ein Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen geschaffen, der eine Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Veranstaltungen, die bei Beachtung coronabedingter Hygienebestimmungen mit reduziertem Publikum stattfinden, gewährt. Hinzu kommt eine Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen, die für die Zeit ab dem 1. September 2021 geplant werden. Die Förderung aus der Ausfallabsicherung des Sonderfonds kann nicht mit einer Erstattung von Ausfall- und Vorbereitungskosten für Veranstaltungen in der Überbrückungshilfe III Plus kombiniert werden. Antragstellende können derartige Kosten nur entweder im Rahmen der Ausfallabsicherung des Sonderfonds oder im Rahmen der Sonderregelung in der Überbrückungshilfe III Plus in Ansatz bringen. Eine doppelte Ansetzung der Kosten für eine bestimmte Veranstaltung sowohl in der Ausfallabsicherung des Sonderfonds als auch in der Überbrückungshilfe III Plus ist ausgeschlossen. Siehe näher zum Verhältnis zwischen diesem Sonderfonds und der Überbrückungshilfe III Plus 4.17.
Für Veranstaltungen im Zeitraum von Januar bis August 2021, die sich an ein externes Publikum richten, die entweder öffentlich zugänglich sind oder auf konkreter Einladung an einen definierten Gästekreis einer kulturellen, sportbezogenen oder privatwirtschaftlichen Veranstaltung beruhen und sich maßgeblich über Eigenmittel des Veranstalters, Eintrittsgelder, Teilnehmergebühren, Standgebühren oder andere Fördermittel finanzieren und welche coronabedingt abgesagt werden mussten, können tatsächlich angefallene Ausfall- und Vorbereitungskostenkosten erstattet werden. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Planung nicht von einer coronabedingten Absage auszugehen war beziehungsweise die Planung auf Basis eines genehmigten oder genehmigungsfähigen Hygienekonzepts erfolgte. Zusätzliche Kosten, die erfolgt sind, weil eine Veranstaltung nicht spätestens abgesagt wurde, als die Nicht-Durchführbarkeit offensichtlich war, können nicht geltend gemacht werden.
Die Antragsberechtigung ist begrenzt auf Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche, welche den in 2.7 genannten WZ-Codes angehören. Unternehmen, die Sportveranstaltungen mit Sportlerinnen und Sportlern durchführen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen, werden als Teil der Veranstaltungsbranche betrachtet.
Antragsberechtigt sind primär Veranstalterinnen oder Veranstalter förderbarer Veranstaltungen (siehe A1.1). Veranstalterin beziehungsweise Veranstalter ist, wer das wirtschaftliche und organisatorische Risiko einer Veranstaltung trägt, unabhängig von der Rechtsform. Von Veranstaltern beauftragte Dienstleister sind im Normalfall im Rahmen der Vereinbarungen, die diese mit Veranstaltern getroffen haben – von der Veranstalterin beziehungsweise dem Veranstalter zu entschädigen.
Ausnahmen: Wer keine Veranstalterin beziehungsweise kein Veranstalter ist, ist antragsberechtigt, wenn eine der beiden Bedingungen vorliegt:
- Absage oder Rücktritt der Veranstalterin oder des Veranstalters auf Grund von Undurchführbarkeit oder Force Majeure angesichts der Corona-Pandemie: wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter vom Vertrag zurückgetreten ist, ist auch die Dienstleisterin oder der Dienstleister (einschließlich über Dritte beauftragte Dienstleister) antragsberechtigt und kann tatsächliche, veranstaltungsbezogene Kosten geltend machen, sofern die Anstrengungen der Dienstleistenden zur Kostenerstattung vom Auftraggeber nachweislich scheitern. Hat die oder der Auftraggebende nur anteilig Kosten zurückerstattet, sind diese Einkünftenahmen mit den in Ansatz gebrachten Ausfall- und Vorbereitungskosten zu verrechnen.
- Beteiligte Dienstleister/Schausteller/Anbieter auf eigene Rechnung: Wenn das Unternehmen nachweislich an der Veranstaltung beteiligt gewesen, und dort auf eigene Rechnung Waren und/oder Dienstleistungen an Teilnehmerinnen und Teilnehmer verkauft hätte, können die entstandenen Ausfall- und Vorbereitungskosten bei abgesagten Veranstaltungen geltend gemacht werden.
Förderfähig sind Kosten von Veranstaltungen, die für den Zeitraum Januar bis August 2021 geplant wurden. Die Erstattung umfasst Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu zwölf Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind und bis zum 30. Juni 2021 bezahlt oder vertraglich vereinbart wurden.
Die summierten unter A.1.1 und A.1.5 definierten Ausfall- und Vorbereitungskosten können von den unter A.1.2 definierten Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche zum Ansatz gebracht werden. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in mindestens einem Monat des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe III Plus (Juli 2021 bis Dezember 2021) einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Referenzmonat im Jahr 2019 nachweisen können und somit grundsätzlich Zugang zur Überbrückungshilfe III Plus haben.
Diese Unternehmen können ihre Ausfall- und Vorbereitungskosten für Veranstaltungen aus dem Zeitraum Januar bis August 2021 aufsummieren und auf die Monate Juli 2021 bis Dezember 2021 verteilen, für die das Unternehmen antragsberechtigt ist. Der allgemeine monatliche Förderhöchstbetrag der Überbrückungshilfe III Plus von 10 Millionen Euro ist zu beachten.
Diese Kosten werden abweichend von den unter 2.1 genannten üblichen Erstattungssätzen mit einem Fördersatz von bis zu 90 Prozent bezuschusst.
Wie in allen übrigen Fällen der Überbrückungshilfe sind auch bei den Ausfall- und Vorbereitungs-kosten bereits alle Hilfen und Versicherungsleistungen in Abzug zu bringen, die bereits zur Deckung der Kosten beigetragen haben.
Darüber hinaus sind in jedem Fall auch für die Erstattung von Ausfall- und Vorbereitungskosten die einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten (vergleiche 4.16 dieser FAQs sowie die separaten FAQs zu Beihilfefragen).
Veranstaltungsbezogene und tatsächlich angefallene Kosten in maximal branchenüblicher Höhe sind zu 100 Prozent ansetzbar und werden bis zu 90 Prozent gefördert. Kosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern (durch eigenes Personal bei Veranstalterinnen und Veranstaltern) oder extern (durch Beauftragung von Dienstleistenden) angefallen sind. Kosten können wie auch sonst in der Überbrückungshilfe in keinem Fall doppelt in Anschlag gebracht werden.
Folgende Kosten sind förderfähig:
# | Kostenart |
1. | Miet- und Pachtkosten |
1.1 | Veranstaltungsstätten |
1.2 | Sonstige Gebäude und bauliche Anlagen |
1.3 | Sonstige erforderliche Nutzflächen (zum Beispiel landwirtschaftliche Flächen) |
1.4 | Veranstaltungstechnik |
1.5 | Veranstaltungsausstattung |
1.6 | Mobile Infrastruktur |
1.7 | Mobile Sanitäranlagen |
1.8 | Ver- und Entsorgung Strom, Wasser, Abwasser, IT & TK |
1.9 | Absperrsysteme |
1.10 | Transport und Logistik |
1.11 | Werbekosten |
1.12 | Mietfahrzeuge- und Maschinen |
2. | Sonstige Kosten |
2.1 | Veranstaltungs-/Produktionsplanung und -leitung |
2.2 | Personal, Dienstleisterinnen beziehungsweise Dienstleister und Subunternehmerinnen beziehungsweise Subunternehmer Selbstständige Einzelunternehmerinnen oder Einzelunternehmer können geleistete veranstaltungsbezogene Arbeitsstunden (zu einem branchenüblichen Stundensatz) geltend machen. |
2.3 | Veranstaltungsordnungsdienst |
2.4 | Sicherheit |
2.5 | Sanitätsdienst |
2.6 | Feuerwehr/Brandwache |
2.7 | Polizei |
2.8 | Übersetzungs- und Dolmetscherleistungen |
2.9 | Programmkosten (inklusive Filmmieten und gegebenenfalls der Erwerb sonstiger Lizenzen) |
2.10 | Agenturkosten |
2.11 | Marketing und Kommunikation |
2.12 | Redner, Referenten, Moderatoren, sowie ausübende Künstlerinnen und Künstler |
2.13 | Reise- und Unterbringungskosten |
2.14 | Transport und Logistik |
2.15 | Standbau/Messebau |
2.16 | Catering (inkl. Einkauf verderblicher Ware) |
2.17 | Versicherungen |
2.18 | Genehmigungen und Abgaben |
2.19 | Ticketingkosten |
2.20 | Reinigung und Entsorgung |
2.21 | Teilnehmerinnen beziehungsweise Teilnehmer Sachkosten |
2.22 | Druck- und Verteilkosten von Presseerzeugnissen |
2.23 | Kosten für notwendige Arbeitsutensilien |
2.24 | Leihgebühren |
2.25 | Abwicklung der Absage/Verschiebung |
Grundsätzlich gilt, dass Kosten, die anteilig abgesagten Veranstaltungen zuzurechnen sind, im entsprechenden Anteil angesetzt werden können.
Bei Verschiebungen von förderfähigen Veranstaltungen ist wie folgt zu verfahren:
- Sofern die Veranstaltung am Ersatztermin stattfinden kann, sind durch die Verschiebung entstandenen, zusätzliche Kosten förderfähig.
- Sofern die Veranstaltung am Ersatztermin nicht stattfinden kann, sind die Ausfallkosten der ursprünglichen Veranstaltung förderfähig (bis maximal zur Höhe der Kosten, die entstanden worden wären, wenn sich die Veranstalterin oder der Veranstalter zum Zeitpunkt der Verschiebung stattdessen für eine Absage entschieden hätte).
Beispiele: • Ein Bühnenbauer wurde – als Dienstleister – von einem Veranstalter mit Arbeiten für eine Veranstaltung im Juli 2021 beauftragt. Im April wird die Veranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt. Insgesamt sind dem Bühnenbauer 50.000 Euro an Kosten angefallen: 40.000 Euro für Arbeiten, welche er bis zum Zeitpunkt der Absage verrichtet hatte, und 10.000 Euro im Juni und Juli für die Abwicklung der Absage. Der Vertrag des Bühnenbauers mit dem Veranstalter sieht vor, dass der Veranstalter diese Kosten erstattet. Der Bühnenbauer ist somit nicht antragsberechtigt, sondern muss die ihm entstandenen Kosten dem Veranstalter gegenüber geltend machen. • Eine Veranstaltungstechnikerin wurde vom Veranstalter – als Dienstleisterin – für die selbe Veranstaltung im Juli 2021 beauftragt. Im April wird die Veranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt. Insgesamt sind der Veranstaltungstechnikerin 80.000 Euro an Kosten angefallen (für Arbeiten, die sie bis zum Zeitpunkt der Absage erledigt hat und für weitere Arbeiten zur Abwicklung der Absage). Der Vertrag der Dienstleisterin mit dem Veranstalter sieht lediglich ein Ausfallhonorar von 20.000 Euro vor. Sie kann – im Rahmen ihres Antrags – die Differenz von 60.000 Euro in einem der Monate, in denen sie antragsberechtigt ist, geltend machen. • Ein Konzertvermittler hat - zwischen Januar 2020 und Februar 2020 - für verschiedene Künstler zehn Konzertverträge mit diversen inländischen Veranstaltern für Konzerte im Zeitraum Januar – August 2021 zum Abschluss gebracht. Coronabedingt können fünf Konzerte nicht stattfinden; der Konzertvermittler erhält kein Honorar und kann – aufgrund der coronabedingten Absage – seine Kosten gegenüber dem Veranstalter und dem Künstler nicht geltend machen. Verschiedene Angestellte des Konzertvermittlers haben an dem Zustandekommen der Verträge, der Vorbereitung der Konzerte, sowie der Abwicklung der Absage gearbeitet. Dabei sind Personalkosten von 50.000 Euro entstanden. Das Personal hat kein Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen. Zudem sind dem Vermittler Übersetzungskosten für die Vermittlungsangebote in Höhe von 20.000 Euro entstanden. Da der Konzertvermittler, mit Verweis auf Corona, für die fünf abgesagten Konzerte nicht vom Veranstalter oder Künstler entschädigt wurde, ist er selber antragsberechtigt und kann die angefallenen 70.000 Euro geltend machen. |
Anhang 2
Für Einzelhändlerinnen und Einzelhändler (einschließlich Einkaufskooperationen), Herstellerinnen beziehungsweise Hersteller, Großhändlerinnen oder Großhändler, professionelle Verwenderinnen oder Verwender26 wird die Abschreibungsmöglichkeit unter Ziffer 4 der förderfähigen Maßnahmen unter den folgenden Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware27 oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (das heißt saisonale Ware) handelt.
Die Sonderregelung kann in Anspruch genommen werden von Unternehmen des Einzelhandels, Herstellerinnen und Herstellernn, Großhändlerinnen und Großhändlern und professionellen Verwendern. Das gilt auch für Kooperationen von Einzelhändlern. Dabei darf die Sonderregelung entweder von der Einkaufskooperation oder von der Einzelhändlerin oder dem Einzelhändler in Anspruch genommen werden. Eine Abschreibung derselben Ware sowohl bei Einzelhändlern als auch bei der Einkaufskooperation ist nicht zulässig. Eine Abschreibung derselben Ware bei verschiedenen Unternehmen ist nicht gestattet. Einzelhandelsunternehmen, die im Vergleichsmonat in 2019 mindestens 70 Prozent ihres Umsatzes durch stationären Handel erzielten, gelten für die Zwecke dieser Regelung als antragsberechtigt.
Wenn die Sonderregelung durch Herstellerinnen oder Hersteller, Großhändlerinnen beziehungsweise Großhändler oder professionelle Verwender in Anspruch genommen wird, so darf nur Ware angesetzt werden, die nicht bereits von einer Einzelhändlerin beziehungsweise einem Einzelhändler oder einem anderen Unternehmen angesetzt wurde. Eine Abschreibung derselben Ware auf verschiedenen Wirtschaftsstufen ist nicht zulässig. Herstellende haben auf den Fabrikabgabepreis abzustellen.
Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können aktuelle Sommer-/ Herbstsaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Juli 2021 eingekauft wurden und bis 30. September 2021 ausgeliefert wurden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Aktuelle Sommer-/ Herbstsaisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Sommer-/ Herbstsaison 2020 oder davor zum Verkauf angeboten wurde.
Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können Herbst-/ Wintersaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Oktober 2021 eingekauft wurden und bis 31. Dezember 2021 ausgeliefert wurden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Aktuelle Saisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Herbst-/Wintersaison 2020/2021 oder davor zum Verkauf angeboten wurde.
Saisonware ist Ware, die nicht saisonübergreifend im Sortiment der Händlerin oder des Händlers beziehungsweise der Einkaufskooperation vorhanden ist und stark überdurchschnittlich in den Winter- beziehungsweise Frühlings- oder Sommermonaten abgesetzt wird. Bei Waren, die regelmäßig ein- und verkauft werden, wird keine dauerhafte Wertminderung angenommen.
Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. Der Begriff “gesamte betrachtete Ware” bezieht sich auf am Stichtag noch nicht abverkaufte Ware. Bereits verkaufte Ware bleibt bei der Betrachtung außen vor. Die gesamte betrachtete Ware bezieht sich hierbei auf förderfähige Ware im Sinne dieser Sonderregelung (das heißt verderbliche Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegende Ware). Sonstige Ware, die nicht als förderfähig im Sinne dieser Sonderregelung gilt, (einschließlich Kommissionsware) bleibt bei der Berechnung der Warenwertabschreibung unberücksichtigt.
Für die Ermittlung der kumulierten Einkaufspreise sind auch aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten nach § 255 Absatz 1 HGB zu berücksichtigen. Sonstiger Aufwand bleibt unberücksichtigt; dies gilt insbesondere für den sonstigen Einkaufs- und Verkaufsaufwand.
Für die Ermittlung der kumulierten Abgabepreise kann das Unternehmen Wertberichtigungen nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Ermittlung der Warenwertabschreibung heranziehen. Von den so berechneten Warenabschreibungen können 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Zur Vereinfachung können bei Antragstellung für die Wertberichtigung pauschalierte Werte angesetzt werden. Alle Preise sind als Nettogrößen zu verstehen, das heißt Verkaufspreise sind um die Umsatzsteuer und Einkaufspreise um die Vorsteuer zu bereinigen. Dies gilt auch für die aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten nach § 255 Absatz 1 HGB. Als Stichtag, ab dem die Kumulierung der Abgabepreise vorgenommen wird, gilt. bei Sommer-/ Herbstsaisonware der 31. Juli 2021 oder ein späterer Zeitpunkt nach Wahl der Antragstellenden oder des Antragstellers. Als Stichtag, ab dem die Kumulierung der Abgabepreise vorgenommen wird, gilt bei Herbst-/ Wintersaisonware der 31. Oktober 2021 oder ein späterer Zeitpunkt nach Wahl des Antragstellers. Zu diesem Stichtag ist eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Saisonware und verderblichen Ware vorzunehmen. Bei der Schlussrechnung ist eine Einzelbewertung der Bestände vorzunehmen. Stichtag für die Bewertung der Sommer-/Herbstsaisonware ist der 31. Dezember 2021. Stichtag für die Bewertung der Herbst-/ Wintersaisonware ist der 31. März 2022. Zu bewerten sind zu diesen Stichtagen die Abgabepreise der betrachteten und veräußerten Waren und etwaige Restwerte noch vorhandener Restbestände der betrachteten Waren. Werterhellende Tatsachen nach den jeweiligen Stichtagen sind nicht zu berücksichtigen.
Eine Vernichtung von einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware ist zu vermeiden. Deshalb sind für die Ermittlung des förderfähigen Betrags die kumulierten Abgabepreise mit wenigstens 10 Prozent der kumulierten Einkaufspreise anzusetzen. Wird unverkäufliche Ware für wohltätige Zwecke gespendet, kann ein Abgabepreis von Null angesetzt werden.28
Die summierten förderfähigen Kosten (für die gesamte betrachtete Ware) können frei auf die Fördermonate der Laufzeit der Überbrückungshilfe III Plus aufgeteilt werden, für die Antragsstellende antragsberechtigt sind. Eine monatliche Höchstgrenze für die ansatzfähigen Abschreibungen pro Fördermonat existiert nicht, allerdings sind bei der Aufteilung der förderfähigen Fixkosten auf die Fördermonate die allgemeine Obergrenze für die Zuschüsse pro Fördermonat zu beachten (siehe 2.1). Die Erstattung dieser so aufgeteilten Summe erfolgt – wie auch bei den anderen Fixkosten in diesem Fördermonat – anhand des jeweiligen Umsatzeinbruchs im entsprechenden Fördermonat. Antragsstellende dürfen die für sie günstigste Aufteilung vornehmen.
Dabei sind umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib beziehungsweise des Restwerts der Waren zum Zeitpunkt des Stichtags (31. Dezember 2021 bei Sommer-/ Herbstsaisonwaren beziehungsweise 31. März 2022 bei Herbst-/Wintersaisonwaren) zu erfüllen. Insbesondere müssen für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für Warenbestand und seine Veränderungen, inklusive Bewertung, vorgelegt werden.29 Eine Erklärung des Antragstellers zu Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben ist mit der Schlussabrechnung vorzulegen.
Die Regelung kann auch von Unternehmen, die nicht bilanzierungspflichtig sind, in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Warenabschreibungen ist, dass die jeweilige Warenabschreibung nicht schon im Rahmen der Überbrückungshilfe III zur Förderung angesetzt wurde. Eine mehrfache Ansetzung der Abschreibung derselben Ware in verschiedenen Förderprogrammen ist nicht zulässig.
Beispiele: Ein Textileinzelhändler hat im Januar 2021 für 150.000 Euro (netto, einschl. zu aktivierender Anschaffungsnebenkosten) Saisonware (Sommermode) verbindlich geordert. Es wurde im Juli 2021 Ware für 100.000 Euro und im September 2021 Ware für 50.000 Euro geliefert. Er konnte einen Teil der Ware (Einkaufspreis von 50.000 Euro) verkaufen, und damit einen Umsatz in Höhe von 150.000 Euro erzielen (Handelsspanne 200 Prozent). Der Rest der Ware (Einkaufspreis von 100.000 Euro) konnte noch nicht abgesetzt werden. Er hat für diese Ware nicht von den Erstattungsmöglichkeiten nach der Überbrückungshilfe III Gebrauch gemacht und möchte nun die Überbrückungshilfe III Plus nutzen.
Hat zum Beispiel der Händler im Juli 2021 einen Umsatzeinbruch von 30 Prozent (Erstattungssatz: 40 Prozent) und im August 2021 einen Umsatzeinbruch von 50 Prozent (Erstattungssatz: 60 Prozent), ist es zulässig, den Wertverlust vollständig im Monat August 2021 geltend zu machen. Im obigen Beispiel könnte der Händler deshalb eine Förderung von 40.200 Euro (60 Prozent von 67.000) für Wertverluste seiner Saisonware erhalten.
Variante 2: Im Unterschied zu Variante 1 entscheidet sich der Händler den unverkäuflichen Teil der Ware mit einem EK von 30.000 Euro für eine Sammlung von Winterkleidung für Obdachlose zu spenden. Die Spende muss bis spätestens zum Stichtag, an dem die Bewertung des Warenbestands für die Schlussrechnung vorgenommen wird, erfolgt sein.
Variante 3: Eine Gärtnerei hatte frische Blumen, Materialien für Sommerfeste und Bücher zum Thema „Garten und Pflanzen“ im Frühling 2021 bestellt und frühzeitig erhalten. Die kumulierten Einkaufspreise für die förderfähigen Waren (die frischen Blumen und die Materialien für Sommerfeste) belaufen sich auf 50.000 Euro. Die kumulierten Einkaufspreise für die Bücher zum Thema „Garten und Pflanzen“ belaufen sich auf 5.000 Euro. Die Bücher zum Thema „Garten und Pflanzen“ sind nicht förderfähig im Sinne der Sonderregelung und werden deshalb bei der Berechnung der ansetzbaren Fixkosten im Folgenden nicht berücksichtigt. Die Gärtnerei hat die förderfähigen verderblichen Waren an Kliniken gespendet und hält die Materialien noch im Bestand. Einen Verkaufserlös hat sie nicht erzielt. Die gespendete Ware wird zu einem Wert von null Euro angesetzt. Die Materialien für Sommerfeste sind auch nächstes Jahr noch einsetzbar und werden wertstabil gebucht. Damit kann die Gärtnerei 40.000 Euro als Fixkosten zum Ansatz bringen.
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26Professionelle Verwender verderblicher Ware sind zum Beispiel Kosmetikstudios, Frisörsalons (Kosmetikprodukte) oder Gastronomie (Lebensmittel)
27Der (bevorstehende) Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ist ein Indikator für verderbliche Ware. Schnittblumen und (Topf-)Pflanzen im Garten- und Gemüsebau gelten auch als verderbliche Waren im Sinne dieser Regelung. Gleiches gilt für Produkte, die coronabedingt nicht verkauft werden konnten und auch zukünftig nicht mehr verkäuflich sind (etwa jahresgebundene Kalender, gegebenenfalls veraltete Reiseführer oder spezifische Merchandise-Artikel abgesagter Veranstaltungen).
28Bitte beachten Sie das BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Sachspenden: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2021-03-18-USt-Beurteilung-Sachspenden-Bemessungsgrundlage-Sachspenden.pdf?__blob=publicationFile&v=5
29Unternehmen, die unter dieser Regelung Sommer-/Herbstsaisonware ansetzen, können deshalb ihre Schlussabrechnung frühestens am 1. Januar 2022 erstellen.
Anhang 3
Folgende Digitalisierungs- oder Hygienemaßnahmen sind Maßnahmen unter Ziffer 2.4 Nummer 14, 16 und 17. Diese oder gleichwertige Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie den FAQs entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein (das heißt Maßnahmen, die bereits vor Beginn der Pandemie angestanden hätten und durch diese nicht bedingt sind). Ebenso sind Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht und so weiter) entstehen beziehungsweise entstanden sind. Die Hygienemaßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein. Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich, wenn die geltend gemachten Kosten für Nummer 14, 16 und 17 im Förderzeitraum insgesamt 10.000 Euro überschreiten.
Förderfähige Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen gemäß Ziffer 2.4 Nummer 14
- Abtrennungen, Trennwände und Plexiglas
- Teilung von Räumen
- Absperrungen oder Trennschilder
- Errichtung von Doppelstrukturen im Indoorbereich, um Schlangenbildung im To-Go-Geschäft vorzubeugen (zweite Theke)
- Umstrukturierung des Gastraums im Restaurantbereich zur Einhaltung der Sitzabstände (zum Beispiel Elektroinstallationsarbeiten zur Verlegung von Lampen über den Tischen)
- Umrüstung von Türschließanlagen auf kontaktlos
- Bauliche Erweiterung des Außenbereichs
- Bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (beispielsweise Überdachung)
Förderfähige Hygienemaßnahmen beziehungsweise. Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche gemäß Ziffer 2.4 Nummer 16
- Anschaffung mobiler Luftreiniger beispielsweise durch Hepafilter oder UVC-Licht
- Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger beispielsweise durch Hepafilter oder UVC-Licht
- Anschaffung Handtrockner beispielsweise mit Hepafilter oder UVC-Licht
- Anschaffung Dampfreiniger (beispielsweise mit UVC-Licht) zur Oberflächen- und Bodenreinigung
- Anschaffung von Besucher-/Kundenzählgeräten
- Anschaffung mobiler Raumteiler
- Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu Hygienemaßnahmen
- Nicht-bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (Heizpilz, Sonnenschirm und so weiter.)
- Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken.
Förderfähige Investitionen in Digitalisierung gemäß Ziffer 2.4 Nummer 17
- Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops
- Eintrittskosten bei großen Plattformen
- Lizenzen für Videokonferenzsystem
- Bearbeitung/Aktualisierung des Internetauftritts/der Homepage zur Umsetzung von Click-and-Collect oder Click-and-Meet Konzepten
- Anschaffung von Hardware und Software-Lizenzen zur Umsetzung von Homeoffice-Lösungen
- Investitionen digitales Marketing (Social Media, SEO, SEA, e-Mail Marketing und so weiter)
- Neuinvestitionen in Social Media Aktivitäten
- Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen
- Weiterbildungsmaßnahmen zur Weiterentwicklung digitaler Geschäftsmodelle
- Update von Softwaresystemen zur Weiterentwicklung digitaler Geschäftsmodelle
- Implementierung von digitalen Buchungs-, Reservierungs- und Warenwirtschaftssystemen
- Wechsel des Kassensystems, um neue digitale Services zu ermöglichen zum Beispiel "am Tisch per Handy ordern"
- Entwicklung oder Anpassung App für Kundenregistrierung
- Ausrüstung zur Bereitstellung digitaler Service Angebote (Kamera, Mikrofon und so weiter)
- Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind
- Förderungsfähig sind auch Anschaffungen und Erweiterung von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abgabenordnung (AO).